BGer 4C.338/2004
 
BGer 4C.338/2004 vom 27.04.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.338/2004 /grl
Urteil vom 27. April 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
gegen
B.________ (Deutschland),
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler.
Gegenstand
Auftrag; Sorgfaltspflichtsverletzung; Schadensberechnung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 29. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
B.________ (nachstehend: Kläger) wurde am 11. Juli 1966 geboren, ist verheiratet und hat zwei Töchter (F.________, geb. Juli 1993 und G.________, geb. Oktober 1997). Er hatte 1985 eine dreijährige kaufmännische Berufslehre bei der X.________ AG Luzern abgeschlossen und arbeitete bei ihr bis im August 1987 weiter. Nach einem dreimonatigen Auslandaufenthalt war er Anfang 1989 als Büromaschinenverkäufer bei seinem Onkel in Safenwil (AG) und seit Mitte Mai 1989 als kaufmännischer Angestellter für ein Treuhandbüro in Rothenburg tätig.
Am 30. Mai 1989 verunfallte der Kläger mit einem Motorrad und erlitt dabei ein schweres Schädel-Hirntrauma. Der Unfall wurde durch einen Automobilisten verursacht, der links abbiegen wollte und dabei den entgegenkommenden Kläger übersah. Der Automobilist wurde am 18. Dezember 1989 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Als Langzeitfolgen des Unfalls wurden beim Kläger ein dauerndes Ohrensausen (Tinnitus) rechts, eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung und eine teilweise Lähmung des rechten Gesichtsnervs (Facialisparese) festgestellt. Zudem litt er häufig unter intensiven Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Schwindelgefühlen. Dennoch arbeitete er vom 27. November 1989 bis zum 31. Januar 1991 bei der Y.________ AG in Adligenswil, wo er anforderungsarme Routinearbeiten erledigte. Alle darauf folgenden Versuche der dauernden Arbeitseingliederung scheiterten.
Am 12. August 1992 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt A.________ (nachstehend: Beklagter), Luzern, mit der Vertretung und Wahrung seiner Interessen gegenüber den in der Unfallsache involvierten Versicherungen. In der Folge ersuchte eine Rechtspraktikantin des Beklagten die O.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Automobilisten um einen Verjährungsverzicht und verhandelte mit den Sozialversicherungen. Die SUVA ging von einer Erwerbsunfähigkeit der Klägers von 25 % aus und sprach ihm mit Verfügung vom 25. Juni 1993 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44'800.-- und eine Monatsrente zu. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte der Beklagte der O.________ Versicherung dem Sinne nach mit, der Kläger sei - vorbehaltlich einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - damit einverstanden, auf die Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche gegenüber der O.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu verzichten; der Beklagte präsentiere für seine anwaltlichen Bemühungen in dieser Angelegenheit eine Honorarforderung in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die O.________ Versicherung beglich diese Honorarrechnung.
In der Folge beauftragte der Kläger einen neuen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Dieser verlangte im April 1997 von der O.________ Versicherung die Zahlung einer Genugtuungssumme an den Kläger. Die O.________ Versicherung berief sich auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 1993 erklärten Forderungsverzicht und verweigerte weitere Zahlungen aus dem Unfallereignis.
B.
Mit Klage vom 15. Oktober 1999 stellte der Kläger beim Amtsgericht Luzern-Stadt das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Zur Begründung führte der Kläger dem Sinne nach an, der Beklagte habe mit der Abgabe der Verzichtserklärung vom 1. Juli 1993 seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt. Der Beklagte habe demnach als Schadenersatz den Betrag zu bezahlen, den der Kläger ohne die Verzichtserklärung von der O.________ Versicherung hätte verlangen können. Als Schadensposten machte der Kläger Erwerbsausfall, Genugtuung und vorprozessuale Anwaltskosten geltend.
Auf Grund weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen kam die IV zum Ergebnis, der Invaliditätsgrad des Klägers betrage 84 % und seine Resterwerbsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar. Die IV sprach dem Kläger daher mit Verfügung vom 10. November 1999 eine volle Invalidenrente zu. Daraufhin verfügte die SUVA am 7. Februar 2000 eine Erhöhung der Rente.
Im August 2000 ist der Kläger nach Deutschland ausgezogen.
Das Amtsgericht erwog zusammengefasst, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 1. Juli 1993 gegenüber der O.________ Versicherung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den diese durch die Zahlung der noch offenen Honorarforderung des Klägers in der Höhe von Fr. 6'000.-- angenommen habe. Der Beklagte habe mit dem im Vergleich vorgesehenen Verzicht auf weitere Leistungen der O.________ Versicherung seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, da im damaligen Zeitpunkt eine definitive Schätzung des Schadens des Klägers nicht möglich gewesen sei. Der Kläger könne demnach als Schaden den Betrag geltend machen, welcher er ohne den Verzicht von der O.________ Versicherung erhalten hätte. Diese hätte dem Kläger Erwerbsersatz leisten müssen, da seine festgestellte Erwerbsunfähigkeit auf den von ihm erlittenen Unfall zurückzuführen sei. Der Erwerbsschaden ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger ohne Unfall erzielt hätte (Valideneinkommen) und dem, was er zumutbarerweise noch hätte verdienen könne (Invalideneinkommen). Der bisherige Erwerbsschaden sei vorliegend bis zum Rechnungstag am 31. Dezember 2002 und der künftige Erwerbsschaden nach diesem Datum festzusetzen. Bei der Bestimmung des bisherigen Erwerbsschadens ab 1992 sei unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, der Kläger hätte im Jahre 1992 ohne den Unfall als kaufmännischer Angestellter Fr. 45'500.-- (brutto) verdient. Weiter sei gestützt auf die AHV-Statistik davon auszugehen, der damals 26-jährige Kläger hätte seinen Reallohn bis zu seinem 36. Altersjahr um 50 % steigern können. Daraus ergebe sich im Jahr 2002 ein Valideneinkommen von durchschnittlich Fr. 68'250.-- (brutto). Für die Bemessung des künftigen Valideneinkommens nach dem Rechnungstag vom 31. Dezember 2002 sei davon auszugehen, dass der damals 36-jährige Kläger sein Einkommen bis zum 50. Altersjahr um 20 % hätte erhöhen können. Er hätte demnach im Jahr 2016 mit dem Erreichen des 50. Altersjahrs Fr. 81'900.-- (brutto) verdient. In der folgenden Erwerbsphase vom 50. bis zum 65. Altersjahr hätte der Kläger sein Valideneinkommen nicht mehr steigern können, so dass er auch noch im Jahre 2031 am Ende seiner Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 81'900.-- (brutto) erzielt hätte. Dem Valideneinkommen sei das Einkommen anzurechnen, welches der Kläger nach dem Unfall tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise hätte erzielen können. Ebenso seien die effektiv erbrachten Sozialversicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Von 1992 bis zum Rechnungstag am 31. Dezember 2002 habe der Kläger ein Invalideneinkommen erzielt, welches das Valideneinkommen übersteige, so dass er keinen bisherigen Erwerbsschaden erlitten habe. Für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 sei von der Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Da dem Kläger für den Erwerbsausfall eine Kapitalabfindung zugesprochen werde, stelle sich die Frage nach dem Kapitalisierungszinsfuss. Dieser sei gemäss der heutigen Wirtschaftslage auf 2,5 % festzulegen. Der Kläger hätte damit in der Erwerbsphase von 2002-2016, d.h. vom 36. bis zum 50. Altersjahr, Fr. 789'183.-- und in der Erwerbsphase von 2016-2031, d.h. vom 50. bis zum 65. Altersjahr, Fr. 618'427.--, d.h. total Fr. 1'407'610.-- verdient. Ab dem 65. Altersjahr hätte er Fr. 214'641.-- an Renten bezogen. Von diesen Beträgen seien die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen, was zu einem Erwerbsschaden von Fr. 742'997.-- und einem Rentenschaden von Fr. 105'531.-- führe. Der Beklagte habe dem Kläger damit einen Direktschaden von insgesamt Fr. 848'528.-- zu ersetzen und diesen Betrag ab dem 1. Januar 2003 mit 5 % zu verzinsen. Die Genugtuung sei auf Fr. 50'000.-- festzusetzen, wovon die bereits geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 44'880.-- abzuziehen sei. Der Beklagte habe demnach als Genugtuung Fr. 5'120.-- nebst 5 % Zins ab dem Tag des Unfalls zu bezahlen. Demnach verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2002, dem Kläger Fr. 853'648.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 auf Fr. 848'528.-- und Zins von 5 % seit 30. Mai 1989 auf Fr. 5'120.-- zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses ging zusammengefasst davon aus, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 1. Juli 1993 auf weitere Leistungen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verzichtet und damit seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Der dem Kläger daraus erwachsene Schaden bestehe in den auf Grund dieser Erklärung entgangenen Versicherungsleistungen. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers sei zu bejahen. Ebenso sei anzunehmen, diese Beschwerden hätten zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt. Mit dem Amtsgericht sei davon auszugehen, der Kläger hätte ohne Unfall im Jahr 1992 brutto Fr. 45'500.-- verdient und dieses Einkommen zwischen seinem 26. und 36. Altersjahr um 50 % auf brutto Fr. 68'250.-- im Jahr 2002 steigern können. Ebenfalls zu Recht habe das Amtsgericht eine Einkommenssteigerung vom 36. bis zum 50. Altersjahr um 20 % auf brutto Fr. 81'900.-- angenommen. Aus den Angaben des Amtsgerichts könne abgeleitet werden, es habe die Differenz von Fr. 22'750.-- zwischen dem Jahreseinkommen per 1992 und demjenigen von 2002 auf ein Jahr umgerechnet und die Jahreseinkommen jeweils um den entsprechenden Betrag von Fr. 2'275.-- erhöht. Es ergäben sich somit folgende Valideneinkommen:
"1992 Fr. 45'500.00
1993 Fr. 47'775.00
1994 Fr. 50'050.00
1995 Fr. 52'325.00
1996 Fr. 54'600.00
1997 Fr. 56'875.00
1998 Fr. 59'150.00
1999 Fr. 61'425.00
2000 Fr. 63'700.00
2001 Fr. 65'975.00
2002 Fr. 68'250.00
Total Fr. 625'625.00"
Im Jahr 2003 ergebe sich gemäss einer jährlichen Erhöhung um Fr. 2'275.-- ein Valideneinkommen von Fr. 70'525.-- und vom 1. Januar 2004 bis zum Rechnungstag Ende Mai 2004 ein solches von Fr. 30'333.-- (Fr. 70'525.-- + Fr. 2'275.-- = 72'8000.-- : 12 x 5). Das bisherige Valideneinkommen belaufe sich somit auf insgesamt 726'483.--. Um den massgeblichen Nettolohn zu bestimmen, seien vom Bruttolohn 10 % für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Demnach hätte der Kläger ohne Unfall bis am 31. Mai 2004 einen Gesamtlohn von netto Fr. 653'834.70 beziehen können.
Davon seien abzuziehen:
"ein Invalideneinkommen von Fr. 89'161.25
eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 66'504.00
Rentenleistungen bis Ende Mai 2004 von Fr. 375'805.00
eine Akontozahlung der Haftpflicht-
versicherung des Beklagten von Fr. 20'000.00
Total Fr. 551'474.25"
Es ergebe sich demnach ein bisheriger Erwerbsschaden von Fr. 102'360.45 (Fr. 653'834.70 - Fr. 551'474.25).
Zum künftigen Erwerbsausfall hat das Obergericht zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall sei aufgrund der AHV-Einkommensstatistik von einer individuellen Einkommensentwicklung von 20 % bis zum 50. Altersjahr auszugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei von einer zusätzlichen generellen Reallohnerhöhung von 1 % abzusehen. Bei den Berechnungen werde somit hinsichtlich des zukünftigen Valideneinkommens grundsätzlich auf die Zahlen des Urteils des Amtsgerichts abgestellt, wobei diese ebenfalls auf den neuen Rechnungstag (Ende Mai 2004) aktualisiert würden. Es sei davon auszugehen, der Kläger hätte im Zeitpunkt der Verkündung des kantonalen Urteils ein Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- brutto erzielt. In Anrechnung der individuellen Reallohnerhöhung um 20 % ergebe sich ein Valideneinkommen des Klägers mit 50 Jahren von Fr. 87'360.-- brutto, welches bis zum 65. Altersjahr unverändert bleibe. Der künftige Erwerbsausfall sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit 3,5 % zu kapitalisieren. Es ergebe sich demnach folgender Gesamt-Erwerbsschaden:
"Schaden zwischen Alter 37 bis 50 Fr. 742'341.60
Schaden zwischen Alter 50 bis 65 Fr. 519'704.60
Erwerbsschaden zwischen Alter 37 und 65 Fr. 1'262'046.20
- anrechenbare IV-Renten Fr. 556'353.50
zukünftiger Erwerbsschaden Fr. 705'692.70"
Der noch nicht berücksichtigte Rentenschaden bestehe in der Differenz zwischen den hypothetischen Altersrenten und den von den Sozialversicherungen tatsächlich erbrachten Leistungen. Erfahrungsgemäss erreichten die hypothetischen Altersrenten wertmässig einen Betrag, der zwischen 50-80 % des massgeblichen Bruttolohnes liege. Der Kläger wende bei der Berechnung des Rentenschadens einen Satz von 65 % an, der unwidersprochen geblieben sei. Das jährliche Bruttoeinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung im Jahre 2031 sei auf Fr. 87'360.-- geschätzt worden. Es sei daher von einer Altersrente von Fr. 56'784.-- jährlich (Fr. 87'360.-- x 65 %) auszugehen. Davon sei die dem Kläger tatsächlich zustehende Rente von Fr. 38'668.-- im Jahr in Abzug zu bringen, was einen Rentendirektschaden von Fr. 18'116.-- pro Jahr ergebe. Dieser sei nach Tafel 1b von Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren und entsprechend mit dem Faktor 4.56 zu kapitalisieren, was zu einem Renten-Direktschaden von insgesamt Fr. 82'609.- führe.
Zusammenfassend sei dem Kläger Ersatz für folgenden Direktschaden zuzusprechen:
"Vergangener Erwerbsausfall Fr. 102'360.45
Zukünftiger Erwerbsausfall Fr. 705'692.70
Rentenschaden Fr. 82'609.00
Total Fr. 890'662.15"
Dieser Betrag sei antragsgemäss ab dem Urteilszeitpunkt mit 5 % zu verzinsen. Ein Abzug wegen Selbstverschuldens oder einer konstitutionellen Prädisposition des Klägers könne nicht gewährt werden. Alsdann sei die Genugtuung unter Berücksichtigung ähnlicher Fälle auf Fr. 70'000.-- festzusetzen, was nach dem Abzug der bereits geleisteten Integritätsentschädigung von Fr. 44'880.-- zu einem Betrag von Fr. 25'120.-- führe. Schliesslich habe das Amtsgericht das Begehren auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten zu Recht mangels Substanziierung abgewiesen. Demzufolge verpflichtete das Obergericht den Beklagten mit Urteil vom 29. Juni 2004, dem Kläger Fr. 915'782.15 nebst 5 % Zins auf Fr. 70'000.-- vom 30. Mai 1989 bis 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit 26. Juni 1993 und auf Fr. 890'662.15 seit 29. Juni 2004 zu bezahlen.
C.
Der Beklagte erhob Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Juni 2004 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 719'970.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 70'000.-- vom 30. Mai 1989 bis zum 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit dem 26. Juni 1993 und auf Fr. 694'850.40 seit dem 29. Juni 2004 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellte in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung folgende Anträge:
1. Es sei die Berufung bezüglich der Nichtanrechnung der Komplementärrente der SUVA nach Wegfall der IV-Kinderrenten (vgl. Ziff. 24 Berufungsschrift) gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Beklagte zu folgenden Zahlungen an den Kläger zu verpflichten:
a) Für den vorübergehenden Erwerbsschaden einen Betrag von Fr. 638'907.--, nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2004;
b) für den zukünftigen Erwerbs- und Rentenschaden eine monatliche Rente von
- -:-
- Fr. 6'976.-- vom Urteilsdatum bis zum 31. Juli 2016 und von
- Fr. 9'157.-- vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2031 und
- Fr. 9'587.-- vom 1. August 2031 bis Lebensende
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. jeden Monats.
Die Rente wird nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik auf den 1. Juli jeden Jahres dem Stand des Vorjahres angepasst. Die erste Anpassung der Rente hat am 1. Juli 2005 gemäss folgender Formel zu erfolgen:
neue Rente = neuer Index x ursprüngliche Rente
alter Index
c) eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 5 % p.a. auf den Betrag von Fr. 105'120.-- seit dem 30.05.1989 sowie 5 % p.a. auf den Betrag von Fr. 44'880.-- vom 30. Mai 1989 bis zum 25. Juni 1993;
d) ausserprozessuale Anwaltskosten von Fr. 113'576.45 nebst Verzugszins zu 5 % p.a. seit Klageeinleitung vom 15. Oktober 1999.
3. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schaden und zur Vornahme einer rechtskonformen Schadensberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
.. ..."
D.
Das Bundesgericht erachtete die Anschlussberufung auf Grund einer summarischen Prüfung als aussichtslos und wies daher mit Zwischenbeschluss vom 7. März 2005 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Anschlussberufung ab und forderte ihn zur Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- auf. Mit Schreiben vom 13. April 2005 liess der Kläger mitteilen, er sei nicht in der Lage, diesen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Anschlussberufung des Klägers ist mangels Leistung des von ihm verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten. Dem Kläger wird eine entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
2.
Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher einzutreten.
3.
3.1 Der Beklagte bestreitet seine grundsätzliche Haftpflicht vor Bundesgericht nicht mehr. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des Schadens Art. 42, 43 und 46 OR verletzt und sei einem offensichtlichen Versehen zum Opfer gefallen.
3.2 Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 III 331 E. 2.1 S. 332; 127 III 73 E. 4 S. 76 je mit Hinweisen). Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist (BGE 127 III 403 E. 4a mit Hinweisen).
3.3 Im Einzelnen führt der Beklagte an, das Obergericht sei mit dem Amtsgericht davon ausgegangen, das Valideneinkommen des Klägers würde sich zwischen dem 36. und 50. Altersjahr um 20 % erhöhen. Zudem habe das Obergericht angegeben, bei der Berechnung des künftigen Valideneinkommens auf die Zahlen im Urteil des Amtsgerichts abzustellen, wobei diese allerdings auf den neuen Rechnungstag (Ende Mai 2004) aktualisiert würden. Gegen die Übernahme der Zahlen des Amtsgerichts erhebe er keine Einwände. Er mache jedoch geltend, das Obergericht habe versehentlich falsche Zahlen als Grundlage verwendet. So habe es als Ausgangslohn für die Berechnung der 20%-igen Lohnerhöhung nicht auf den vom Amtsgericht für das Alter von 36 Jahren errechneten Lohn, sondern auf den Lohn abgestellt, den das Amtsgericht für das Jahr 2004, d.h. für das 38. Altersjahr berechnet habe. Das Obergericht komme so zu einem Lohn des Klägers im Alter von 50 von Fr. 87'360.--. Bei richtiger Berechnung mit dem Lohn im 36. Altersjahr als Ausgangsbasis ergebe sich ein Bruttolohn im 50. Altersjahr von Fr. 81'900.--. Bei richtiger Berechnung hätte sich also ein Durchschnittseinkommen bis zum 50. Altersjahr von Fr. 69'615 netto und nicht, wie das Obergericht fälschlicherweise annehme, von Fr. 72'072.-- ergeben.
3.4 Diese Rüge ist begründet. Statt bei der Berechnung des Einkommens des Klägers mit 50 Jahren vom Jahreseinkommen von brutto Fr. 68'250.-- auszugehen, das der 36-jährige Kläger 2002 erzielt hätte, und dieses um 20 % zu erhöhen, hat das Obergericht seiner Berechnung das Einkommen für das Jahr 2004 zugrunde gelegt und dieses um 20 % erhöht. Damit hat das Obergericht - wohl versehentlich - den von ihm selbst angegebenen und von den Parteien im vorliegenden Fall anerkannten Berechnungsgrundsatz verletzt, wonach der hypothetische Lohn des Klägers in seinem 50. Lebensjahr 20 % höher festzulegen sei als der Lohn in seinem 36. Lebensjahr.
4.
4.1 Alsdann macht der Beklagte geltend, das Obergericht sei bei der Kapitalisierung nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle am Rechnungstag vom Alter 37 ausgegangen, was nicht haltbar sei. Die Barwerttafeln seien durchgehend auf ganze Altersjahre berechnet. Bei der konkreten Schadensberechnung müsse das Alter des Geschädigten daher in der Regel auf den näher liegenden Geburtstag, d.h. auf das ganze Jahr, ab- oder aufgerundet werden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kläger am 11. Juli 1966 geboren worden sei. Das Obergericht habe gemäss Erwägung 12 auf Seite 43 seines Entscheides den Tag der Urteilsfällung als Rechnungstag angenommen. Da das Urteil am 29. Juni 2004 erlassen worden sei, komme der Rechnungstag zwölf Tage vor dem 38. Geburtstag des Klägers zu liegen. Trotzdem habe das Obergericht das Alter nicht auf-, sondern abgerundet, indem es mit einem Alter von 37 Jahren gerechnet habe. Damit habe das Obergericht die für die Berechnung des Schadens massgebenden Tabellen falsch angewendet.
4.2 Das Obergericht hat bei der konkreten Schadensberechnung gemäss der Erwägung 14.2 auf Seite 49 und der Erwägung 15.3 auf Seite 51 den Rechnungstag nicht genau auf das Urteilsdatum am 29. Juni 2004, sondern auf Ende Mai 2004 festgesetzt. Ob sich bezüglich dieses Rechnungstags eine Aufrundung auf das 38. Altersjahr aufgedrängt hätte, da der Kläger am 11. Juli 2004 38 Jahre alt wurde, kann offen bleiben, da gemäss der nachstehenden Erwägung der angefochtene Entscheid aufgehoben wird und das Obergericht bei der erneuten Berechnung des Erwerbsschadens von einem neuen Rechnungstag auszugehen hat.
5.
5.1 Weiter bringt der Beklagte vor, er habe vor Obergericht geltend gemacht, der Kläger werde von der SUVA eine Komplementärrente erhalten, sobald mit dem Wegfall der erste Kinderrente die Leistungen der IV nicht mehr den Betrag von monatlich Fr. 3'222.40 erreichten. Der Kläger werde deshalb bis an sein Lebensende Sozialversicherungsleistungen von mindestens Fr. 3'222.40 pro Monat bzw. Fr. 38'668.-- pro Jahr erhalten. Das Obergericht habe bei der Berechnung des Altersrenten-Direktschadens zutreffend festgestellt, von den mutmasslichen Altersrenten seien die dem Kläger auf Grund seines Unfalls tatsächlich gewährten Invalidenrenten bzw. die zukünftigen Leistungen der AHV in der Höhe der IV-Leistungen sowie die Komplementärrente gemäss UVG abzuziehen. Das Gericht habe damit gesehen, dass der Kläger nach Wegfall der Kinderrente von der SUVA eine Komplementärrente erhalten werde. Dennoch habe das Obergericht in Erwägung 16.5.2 die SUVA-Rente nicht berücksichtigt. Die Berechnung des Renten-Schadens des Obergerichts verletze damit Bundesrecht. Alsdann errechnet der Beklagte abzuziehende Sozialversicherungsleistungen bis zum 65. Altersjahr von Fr. 656'527.20 und einen künftigen Erwerbsausfall von Fr. 523'733.70.
5.2 Der Kläger führt in seiner Berufungsantwort an, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich eindeutig, dass das Obergericht von einer Beendigung der Kinderrente für G.________ und F.________ im 18. Altersjahr ausgegangen sei und dementsprechend auch nur eine Kapitalisierung der anrechenbaren Rente bis zu diesem Altersjahr vorgenommen habe. Indem das Obergericht nicht geprüft habe, ob durch die Aufhebung der Kinderrente die bisherige Komplementärrente der SUVA angepasst werden müsste, habe es Art. 20 Abs. 2 letzter Satz des UVG und damit eine Bundesrechtsnorm verletzt. Gemäss Art. 64 OG hebe das Bundesgericht in einem derartigen Fall das Urteil auf und weise es zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück, es sei denn, der Tatbestand sei bloss in nebensächlichen Punkten zu ergänzen und das Bundesgericht könne die notwendigen neuen Feststellungen auf Grund der vorhandenen Akten selber treffen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall trotz der auf den ersten Blick klaren Berechnungen des Beklagten nicht gegeben, da es für das Bundesgericht nicht möglich sei, aus den Akten die genaue Höhe der Komplementärrente der SUVA nach Wegfall der Kinderrente zu berechnen. Die Sache sei daher zur Neuschätzung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.3 Das Obergericht hat insoweit Bundesrecht verletzt, als es bei der Berechnung des Erwerbsausfalls gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien die Komplementärrente der SUVA zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Da im angefochtenen Urteil Feststellungen zum Leistungsumfang der Komplementärrente fehlen und dieser sich nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt, ist die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Weiter rügt der Beklagte, das Obergericht habe die Kinderrenten zu Unrecht mit 2,5 % statt mit 3,5 % kapitalisiert, da es eine Senkung des Kapitalisierungszinsfusses auf 2,5 % ausdrücklich abgelehnt habe.
Diese Rüge ist begründet, weshalb das Obergericht die Kapitalisierung der Kinderrenten neu mit einem Zinsfuss von 3,5 % vorzunehmen hat.
6.2 Alsdann ist gemäss der zutreffenden Angabe des Beklagten zu berücksichtigen, dass bei einer Neuberechnung des hypothetischen Valideneinkommens im Pensionierungszeitpunkt der gestützt darauf berechnete Rentenschaden entsprechend neu zu bestimmen ist.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Obwohl der Beklagte mit seinem Berufungsantrag nicht vollumfänglich durchgedrungen ist, hat er dem Grundsatz nach obsiegt, was zur Kostenpflicht des Klägers führt (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
7.2 Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist bezüglich der Berufung gutzuheissen, da seine entsprechenden Anträge nicht als aussichtslos zu qualifizieren sind und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Der Kläger hat jedoch der Bundesgerichtskasse gemäss Art. 152 Abs. 3 OG Ersatz zu leisten, wenn er dazu später imstande ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Kläger gegenüber die in diesem Verfahren zu erwartende Leistungspflicht erfüllt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr für die Anschlussberufung von Fr. 500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Juni 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Kläger auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
6.
Rechtsanwalt Dr. Max Sidler wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Kläger bestellt und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 7'000.-- ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: