BGer C 127/2004
 
BGer C 127/2004 vom 21.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 127/04
Urteil vom 21. April 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
R.________, 1976, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1976 geborene R.________ war seit Januar 1995 als Betriebsmitarbeiterin bei der Wäscherei T.________ tätig, anfänglich in einem 100%igen, nach der Geburt ihres Kindes am 16. Oktober 2001 in einem 50%igen Arbeitspensum. Die Arbeitgeberin löste den Arbeitsvertrag am 25. Februar 2003 in gegenseitigem Einverständnis wegen Problemen mit dem Kind bzw. mit der Kinderbetreuung rückwirkend per 3. Februar 2003 auf. Am 24. März 2003 meldete sich R.________ zur Arbeitsvermittlung ab 1. April 2003 an und stellte am 25. März 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2003.
Mit Verfügung vom 11. August 2003 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Versicherten ab 1. April 2003. An seinem Standpunkt hielt es mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________ die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. April 2003.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 521 Erw. 3a, 125 V 58 Erw. 6a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
1.2 Zu präzisieren ist, dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entscheidend sind (ARV 2004 S. 280 Erw. 3.1, 1991 Nr. 3 S. 24). Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2004 S. 280 Erw. 3.1, 1991 Nr. 2 S. 20 Erw. 3a).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. April 2003.
2.1 In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 24. März 2003 gab die Beschwerdeführerin an, eine 50%-Stelle abends als Wäschereiangestellte, Raumpflegerin, Küchengehilfin oder Officehilfsmitarbeiterin zu suchen. Gemäss Bestätigung über die Kinderbetreuung vom 30. Juli 2003 erklärte sich ihr Ehemann für eine unbefristete Dauer bereit und in der Lage, die Betreuung des Kindes montags bis freitags jeweils abends sowie samstags und sonntags den ganzen Tag zu übernehmen. In der schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2003 gab die Versicherte an, ihr Ehemann arbeite am Montag und Dienstag jeweils von 07.00 Uhr bis 17.15 Uhr, am Mittwoch und Donnerstag jeweils von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr und am Freitag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, wobei er für die Fahrt nach Hause noch 30 Minuten benötige. Sie könne daher Montag bis Freitag von 18.30 Uhr bis 22 Uhr und den ganzen Samstag arbeiten.
2.2 Mit Verfügung vom 11. August 2003 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 im Wesentlichen mit der Begründung, mit den angegebenen möglichen Arbeitszeiten könne die Versicherte ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie dies normalerweise von einem Arbeitgeber verlangt werde.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auch ihre Mutter ab 1. August 2003 bereit sei, das Kind zu betreuen. Diese arbeite abwechslungsweise je eine Woche von 05.00 Uhr bis 13.30 Uhr und eine Woche von 13.30 Uhr bis 22 Uhr und sei bereit, den jeweils freien Vor- oder Nachmittag der Kinderbetreuung zu widmen. In der entsprechenden Bestätigung vom 5. Februar 2004 sind die Arbeitszeiten mit 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr angegeben. Zusätzlich wurde eine neue Bestätigung des Ehemannes vom 5. Februar 2004 zu den Akten gegeben, gemäss welcher dieser nach wie vor bereit und in der Lage sei, das Kind montags bis freitags von 17.30 Uhr bis 22.00 Uhr sowie den ganzen Samstag zu betreuen.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 hielt das AWA an der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit fest, da die Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 nur abends und den ganzen Samstag verfügbar und auch unter Berücksichtigung der Betreuungsmöglichkeit durch ihre Mutter ab 1. August 2003 nicht in der Lage gewesen sei, tagsüber eine Arbeit aufzunehmen. Unter diesen Umständen seien der Arbeitsvermittlung derart enge Grenzen gesetzt, dass sich das Finden einer Arbeitsstelle als sehr ungewiss erweise.
2.3 Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit dieses Einspracheentscheides bestätigt, indem es ebenfalls davon ausging, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Kinderbetreuung in ihrer Flexibilität hinsichtlich der möglichen Arbeitszeiten zu stark eingeschränkt. Es habe bereits bei der letzten Stelle Konflikte hinsichtlich der Arbeitszeiten gegeben. Ein Indiz für die Schwierigkeiten sei, dass die Versicherte erst im Februar 2004 wieder eine (befristete) Anstellung in einer Wäscherei gefunden habe. Den Suchbereich einschränkend seien zudem die mangelhaften Deutschkenntnisse.
3.
3.1 Was die Frage der zeitlichen Verfügbarkeit anbelangt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführerin seien Einsätze von Montag bis Donnerstag 18.30 Uhr bis 22 Uhr, am Freitag von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie den ganzen Samstag möglich. Zusätzlich sei die Versicherte in der Lage, in der Gegenschicht zu ihrer Mutter zu arbeiten, das bedeute jede Woche wechselnd entweder von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Bezüglich der Kinderbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin ist jedoch klarzustellen, dass diese Möglichkeit erst seit 1. August 2003 besteht. Die marginalen Differenzen zwischen den zeitlichen Angaben in den Stellungnahmen vom 4. Februar 2004 und 30. Juli 2003 sowie in den verschiedenen Bestätigungen über die Kinderbetreuung vermögen an der massgebenden zeitlichen Verfügbarkeit nichts zu ändern.
3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, ist es grundsätzlich möglich, eine Teilzeitarbeit mit Einsätzen jeweils am Abend und am Samstag zu finden. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid sind die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, der konjunkturellen Verhältnisse und der andern entscheidenden Umstände durchaus als intakt zu beurteilen. Für die Versicherte kommen in erster Linie Reinigungs- oder Hilfsarbeiten, Tätigkeiten wie bisher in einer Wäscherei oder aber im Gastrobereich in Frage, alles Arbeiten, bei welchen sowohl Schichtarbeiten wie abendliche Einsätze möglich sind. Mit Blick auf diesen Arbeitsmarkt in der Umgebung des Wohnortes H.________, welcher sich auf die Kantone Zürich, Zug und Schwyz erstreckt, bleibt der Beschwerdeführerin trotz ihrer familiären Verpflichtungen mit den Abend- und Samstageinsätzen eine genügend grosse Auswahl an Teilzeiterwerbsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Ehemann der Versicherten zu festen Zeiten für die Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Mit der ab 1. August 2003 zusätzlichen Kinderbetreuungsmöglichkeit durch die Mutter der Beschwerdeführerin wird die Einsatzmöglichkeit der Versicherten auf dem für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt erheblich erweitert. Wenn die Vorinstanz ausführt, bei der letzten Arbeitsstelle habe es Konflikte hinsichtlich der Arbeitszeiten gegeben, an welchen das Aufhören mit Stillen nichts geändert haben dürfte, ist dem entgegenzuhalten, dass die ab Februar 2004 gefundene Stelle wieder bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Wäscherei T.________, ist. Auch die mangelhaften Deutschkenntnisse dürfen nicht derart erschwerend gewichtet werden, braucht es doch einerseits für die von der Beschwerdeführerin gesuchten Arbeiten keine guten Deutschkenntnisse und wird aber andrerseits in der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung vom 4. April 2003 bezüglich Deutsch festgehalten "gut sprechen, Kenntnisse im Schreiben". Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 zu Unrecht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2004 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 11. Februar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 vermittlungsfähig war.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 21. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: