BGer H 128/2001
 
BGer H 128/2001 vom 19.04.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 128/01
Urteil vom 19. April 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
1. L.________,
2. M.________,
Beschwerdegegner,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 22. Dezember 2000)
Sachverhalt:
A.
L.________ und M.________ sind Gesellschafter der seit 4. November 1996 als Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragenen R.________ Co. Mit Entscheid vom 22. März 1999 bewilligte das Bezirksgericht der als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossenen, wiederholt für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge gemahnten Gesellschaft eine viermonatige Nachlassstundung bis zum 22. Juli 1999, welche auf Ersuchen der Sachwalterin später bis zum 22. September 1999 verlängert wurde. Gestützt auf die Ergebnisse der am 7. Juli 1999 durchgeführten Arbeitgeber-Schlusskontrolle gab die Ausgleichskasse der Sachwalterin mit Schreiben vom 9. Juli 1999 ihre definitive Beitragsforderung von Fr. 16'888.80 (einschliesslich Verzugszinsen, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten) bekannt.
Nach gerichtlicher Bestätigung des an der Gläubigerversammlung vom 19. August 1999 vorgelegten und in der Folge von der Gläubigermehrheit genehmigten Nachlassvertrages sowie dessen Verbindlicherklärung auch für die nicht zustimmenden Gläubiger (Entscheid des Bezirksgerichts vom 20. Oktober 1999) wurde der Ausgleichskasse am 24. November 1999 eine Nachlassdividende von Fr. 3617.35 überwiesen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse L.________ und M.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (samt Folgekosten) in der Höhe von Fr. 13'065.10.
B.
Die auf Einspruch der Belangten eingereichte Klage der Ausgleichskasse auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 11'143.40 (Ausgleichskasse: Fr. 8888.20; Familienausgleichskasse Fr. 2255.20) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Dezember 2000 ab.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei, soweit auf Bundesrecht beruhend, aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. L.________ und M.________ schliessen auf deren Abweisung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
3.
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [in der bis Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung; AS 2000 1441]) und Grundsätze (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) über die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob es der Ausgleichskasse aufgrund des am 20. Oktober 1999 gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages betreffend R.________ Co. verwehrt ist, von den Beschwerdegegnern gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8888.20 (exkl. FAK-Beiträge) für ausstehende, bis zum Beginn der Nachlassstundung fällig gewordene Sozialversicherungsbeiträge zu verlangen.
4.1 Das kantonale Gericht wies die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, nach dem Willen des Gesetzgebers sei den Gläubigern bei Vorliegen eines ordentlichen Nachlassvertrages (Prozentvergleich) - anders als im Konkursverfahren oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - die Geltendmachung von paulianischen Anfechtungs- (Art. 285 ff. SchKG) und aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 757 OR) verwehrt; mit Blick auf Sinn und Zweck des ordentlichen Nachlassvertrages - Sanierung und Fortführung des Unternehmens auf finanziell bereinigter Grundlage nach Verzicht der Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen mit entsprechend schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft bzw. deren Organe - müsse dasselbe auch für Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG gelten.
4.2 Das Bundesamt für Sozialverversicherung hält der vorinstanzlichen Argumentation entgegen, der Ausschluss von paulianischen Anfechtungs- (Art. 285 ff. SchKG) und aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 757 OR) beim ordentlichen Nachlassvertrag beruhe nicht in erster Linie auf Zweckmässigkeitsüberlegungen des Gesetzgebers, sondern sei rechtsdogmatisch und praktisch bedingt: Die genannten Ansprüche zielten auf Rückführung von unzulässig entzogenen Vermögenswerten oder Zahlung von Schadenersatz ("indirekter Schaden") an die Gesellschaft, womit sie im Falle eines Konkursverfahrens oder Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung in die (Aktiv-)Masse übergingen; beim ordentlichen Nachlassvertrag dagegen komme es zu keiner Massebildung, weshalb die Geltendmachung der Anfechtungs- und (privatrechtlichen) Verantwortlichkeitsansprüche hier von vornherein ausser Betracht fallen müsse. Anders verhalte es sich bei den Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 AHVG, welche der Ausgleichskasse direkt erlittenen Schaden ausgleichen sollen und, als Ansprüche gegen die Gesellschaft bzw. ihre subsidiär haftenden Organe, die Entstehung einer Masse nicht voraussetzen. Diese unterschiedliche Rechtsnatur und Funktion verbiete die Analogie zu den Anfechtungs- Verantwortlichkeitsansprüchen des SchKG und OR.
5.
5.1 Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdeführerin kommt dem Umstand, dass das Gesetz die Geltendmachung von paulianischen Anfechtungs- (Art. 285 ff. SchKG) sowie aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen (Art. 757 OR) im Verfahren des ordentlichen Nachlassvertrags (ohne Vermögensabtretung) nicht vorsieht (dazu Daniel Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidierten SchKG, Freiburg 1996, S. 22 und 285 ff.) für die hier zu beurteilende Rechtsfrage kein ausschlaggebendes Gewicht zu, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
5.2 Art. 52 AHVG räumt der Ausgleichskasse einen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zufolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften über die Beitragsabrechnung- und zahlung durch den Arbeitgeber ein. Hinsichtlich der Rechtsnatur der Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG ist festzuhalten, dass diese mit der Beitragsforderung nicht identisch ist (BGE 126 V 449 Erw. 4c, 123 V 171 Erw. 3a, 121 III 385 Erw. 3c, 119 V 95 Erw. 4b/bb; AHI 1996 S. 131 unten; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.), Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 101). Während die Beitragsforderung ihren Entstehungsgrund in der gesetzlichen Beitragsabrechnungs- und zahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV hat, entsteht die Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG (erst) mit dem Eintritt des Schadens, welcher der Ausgleichskasse durch Verwirkung der gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG) oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erwächst (BGE 123 V 15 f. Erw. 5b, 170 Erw. 2b).
5.3 Es bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, welche gebieten würden, Schadenersatzansprüche nach Art. 52 AHVG im Falle eines ordentlichen Nachlassverfahrens (ohne Vermögensabtretung) anders zu behandeln als etwa im Konkursverfahren. Mit Blick auf die Rechtswirkungen, welche ein ordentlicher, gerichtlich bestätigter Nachlassvertrag für die hier im Streite liegende Schadenersatzforderung hat, sind jedoch folgende allgemeine Grundsätze des Nachlassvertragsrechts zu beachten.
5.3.1 In persönlicher Hinsicht ist der bestätigte Nachlassvertrag für sämtliche Nachlassgläubiger verbindlich (Art. 310 Abs. 1 SchKG); ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag. Die Allgemeinverbindlichkeit besteht ungeachtet dessen, ob die Nachlassgläubiger ihm zugestimmt haben oder am Verfahren überhaupt teilgenommen haben (Zwangsvergleich); auch säumige Gläubiger oder solche, die ihre Forderung überhaupt nicht angemeldet haben, sind ihm unterworfen (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, S. 462 Rz 4). Von der Verbindlichkeit nicht erfasst sind Gläubiger, welche dem Nachlassvertrag von vornherein nicht unterliegen und infolgedessen auch nicht als Nachlassgläubiger gelten können. Dies trifft, nebst den Pfandgläubigern für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag, unter anderem auf die Gläubiger konkursrechtlich privilegierter Forderungen zu, sofern sie ihre Forderungen angemeldet und nicht auf das ihnen eingeräumte Sicherstellungsrecht verzichtet haben; nicht angemeldete privilegierte Forderungen unterliegen dagegen stets dem Nachlassvertrag (Amonn/Walther, a.a.O., S. 462 Rz 4 in fine und 463 Rz 7 ff.). Da die vollumfängliche Befriedigung der privilegierten Gläubiger gesetzliche Voraussetzung der gerichtlichen Bestätigung (Genehmigung) des Nachlassvertrages bildet (Art. 306 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), können die (privilegierten) Gläubiger für ihre privilegierten Forderungen trotz des bestätigten Nachlassvertrages die Betreibung weiterführen, soweit sie nicht aus der Sicherstellung gedeckt werden können (BGE 129 V 389 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
5.3.2 In sachlicher Hinsicht erstreckt sich die Wirkung des Nachlassvertrages grundsätzlich nur auf solche Forderungen, die zu Beginn des Nachlassverfahrens (Publikation der Nachlassstundung; vgl. Art. 310 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 296 SchKG) schon bestanden haben (Amonn/Walther, a.a.O., S. 463 Rz 6; Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München, 1998, S. 2822 Rz 7). Mit der Erfüllung des gerichtlich bestätigten Nachlassvertrags sind die von ihm erfassten Gesellschaftsschulden getilgt; der die Dividende übersteigende Teil der Forderungen gegenüber dem Schuldner geht unter (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., S. 2823 Rz 13; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, S. 641), und die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen fallen damit dahin (vgl. Art. 311 SchKG). Dies entspricht der Funktion des ordentlichen Nachlassvertrages als Surrogat der Zwangsvollstreckung (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., S. 441 Rz 12).
Von den (schuldbefreienden) Wirkungen des Nachlassvertrages nicht erfasst sind vertragliche Verbindlichkeiten, welche die Gesellschaft nach Bekanntmachung der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters (Art. 310 Abs. 2 SchKG) eingegangen ist. Ebenso verhält es sich mit ausservertraglichen Forderungen, die in diesem Zeitraum unmittelbar kraft Gesetz, mithin ohne Zutun des Schuldners und Gläubigers entstanden sind und damit ihrer Natur nach nicht dem Sachwalter zur Zustimmung unterbreitet werden können. Wie das Bundesgericht im Urteil K. vom 8. Mai 2000 (2A.430/1999; betreffend Steuerforderungen) entschieden hat, wäre es selbst unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes nicht zu rechtfertigen, wenn solche (gesetzlichen) Forderungen, die - weil sie im Zeitpunkt des Schuldenrufs noch nicht entstanden waren - gar nicht eingegeben werden konnten, ebenfalls vom Nachlassvertrag erfasst und mit dessen Vollzug zumindest teilweise materiellrechtlich untergehen würden (a.a.O., Erw. 2; vgl. auch BGE 85 III 209 Erw. 4).
6.
6.1 Im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 waren Beitragsforderungen der Ausgleichskassen SchKG-rechtlich nicht (mehr) privilegiert (BGE 126 V 443). Diese Änderung der Privilegienordnung gemäss Art. 219 Abs. 4 SchKG wurde per 1. Januar 2001 wieder rückgängig gemacht (vgl. AS 2000 2532) und AHVG/IVG-Beitragsforderungen wieder in der zweiten Klasse privilegiert. Das Nachlassverfahren betreffend die Kollektivgesellschaft R.________ Co. wurde im März 1999 eröffnet und dauerte bis zur gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages am 20. Oktober 1999. Die angemeldete Beitragsforderung der Ausgleichskasse war mithin zu jenem Zeitpunkt konkursrechtlich nicht privilegiert (3. Klasse). Damit ist der gerichtlich bestätigte Nachlassvertrag für die Ausgleichskasse - soweit sie als Gläubigerin der im Zeitpunkt der Nachlassstundung fällig gewesenen Beitragsforderungen in Erscheinung tritt - verbindlich (Erw. 5.3.1 hievor). Dementsprechend ist mit der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages und dessen Vollzug die durch die Nachlassdividende nicht gedeckte Beitragsforderung untergegangen und der Zwangsvollstreckung nicht mehr zugänglich; insoweit hat der Nachlassvertrag für die Gesellschafter der Kollektivgesellschaft R.________ Co. befreiende Wirkung (vgl. auch BGE 109 III 128).
6.2 Anders als mit der - bereits zu Beginn des Nachlassverfahrens bestehenden und damit dem Nachlassvertrag unterworfenen - Beitragsforderung verhält es sich mit der davon zu unterscheidenden Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG. Diese entsteht erst mit Eintritt des Schadens (vgl. Erw. 5.2 hievor), welcher seinerseits voraussetzt, dass der vollständige oder teilweise Verlust der Beitragsforderung feststeht (BGE 126 V 449 Erw. 4c). Der genaue Zeitpunkt des Schadenseintritts - welcher mit dem Zeitpunkt der für den Beginn der Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 und 2 AHVV (BGE 126 V 444 Erw. 3a und 451 Erw. 2a, je mit Hinweisen) massgebenden zumutbaren Kenntnis des Schadens zusammenfallen kann, aber nicht muss (ZAK 1992 S. 251 Erw. 6b) - kann hier offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist der Schaden jedenfalls erst nach Bewilligung der Nachlassstundung am 22. März 1999 bzw. deren Bekanntmachung im April 1999 eingetreten. Nach dem unter Erw. 5.3.3 hievor Gesagten wird damit die - kraft öffentlich-rechtlicher Gesetzesbestimmung entstandene - Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG von den Rechtswirkungen des bestätigten Nachlassvertrages nicht erfasst. In diesem Sinne hat im Übrigen die Sachwalterin in ihrem Schreiben an die Gläubigerinnen und Gläubiger vom 30. April 1999 darauf hingewiesen, dass die nach dem 22. März 1999 (Bewilligung der Nachlassstundung) entstandenen Verbindlichkeiten der R.________ Co. nicht unter den Nachlassvertrag fallen würden.
6.3 Nach dem Gesagten tangiert die gerichtliche Bestätigung des ordentlichen Nachlassvertrages und damit der Untergang der die Nachlassdividende übersteigenden Beitragsforderung der Ausgleichskasse deren Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 52 AHVG gegenüber den subsidiär haftenden Organen nicht. Die Frage, ob fehlendes Vorgehen der Ausgleichskasse nach Art. 303 Abs. 2 SchKG der Belangung der haftbaren Organe im Wege stehen könnte, stellt sich vorliegend nicht, da die Ausgleichskasse dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat.
6.4 Die Verantwortlichkeit nach Art. 52 AHVG bezweckt nicht nur die unmittelbare Schadloshaltung der Sozialversicherung und indirekt auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mit Blick auf die existentielle Bedeutung der von einer konsequenten Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und ablieferungspflicht abhängigen Versicherungsleistungen will sie die Arbeitgeberorgane - im Sinne einer präventiven Wirkung - auch dazu verhalten, ihren gesetzlichen Obliegenheiten mit grösster Sorgfalt nachzukommen und damit die wirksame Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung der sozialen Sicherheit zu gewährleisten; insoweit entspricht die Regelung des Art. 52 AHVG einem bedeutenden öffentlichen Interesse. Demgegenüber verfolgt das Nachlassverfahren in erster Linie das Ziel, einem konkreten Privatunternehmen die Sanierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und damit das wirtschaftliche Fortkommen zu ermöglichen, es mit andern Worten vor dem Konkurs zu bewahren. Zwischen dem privaten (und bis zu einem gewissen Grad auch volkswirtschaftlichen) Ziel der Erhaltung sanierungsfähiger Firmen einerseits und der Durchsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsregimes andererseits besteht durchaus ein gewisser Zielkonflikt, der namentlich bei kleineren Unternehmen (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft) dann zum Tragen kommt, wenn sich die Hoffnung auf eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens wegen einer geltend gemachten Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG schliesslich (doch) zerschlägt. Bei der Abwägung beider Ziele ist indessen dem finanziellen Ausgleich des der Ausgleichskasse durch eine schuldhafte Missachtung der gesetzlichen Beitragsordnung entstandenen Schadens das grössere Gewicht beizumessen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung lassen es nicht zu, dass der öffentlich-rechtlichen Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG durch Abschluss eines Nachlassvertrages (ohne Vermögensabtretung) entgangen werden kann. Die vorübergehende Abschaffung des Konkursprivilegs für sozialversicherungsrechtliche Beitragsforderungen im hier massgebenden Zeitraum von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 (Erw. 6.1 hievor) änderte daran nichts.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie prüfe, ob die von der Ausgleichskasse eingereichte Klage aus andern Gründen, insbesondere aufgrund des von den Beschwerdegegnern geltend gemachten fehlenden Verschuldens, abzuweisen sei.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegner (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der vorinstanzliche Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2000 aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.
Luzern, 19. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: