BGer 4P.4/2005
 
BGer 4P.4/2005 vom 11.04.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.4/2005 /lma
Urteil vom 11. April 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
1. B.________,
2. Versicherung C.________,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Hool-Helfenstein,
Obergericht des Kantons Luzern,
I. Kammer als Appellationsinstanz.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 12. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 28. Oktober 1995 erlitt A.________ (Beschwerdeführerin) einen Autounfall. Die hinter ihr fahrende B.________ (Beschwerdegegnerin 1) geriet beim Bremsen ins Schleudern und fuhr auf den Wagen der Beschwerdeführerin auf. Aus diesem Unfallereignis verlangte die Beschwerdeführerin zunächst mit Sühne-, dann mit Klagebegehren beim Amtsgericht Hochdorf von der Beschwerdegegnerin 1 beziehungsweise der Versicherung C.________ (Beschwerdegegnerin 2) Fr. 1'033'712.-- nebst Zins. Das Amtsgericht verpflichtete die Beschwerdegegner in solidarischer Haftbarkeit, der Beschwerdeführerin Fr. 8'271.80 Erwerbsausfallschaden und Fr. 12'000.-- Genugtuung zu zahlen, je nebst Zins. Im Übrigen wies es die Klage ab.
B.
Die Beschwerdeführerin gelangte an das Obergericht des Kantons Luzern und verlangte Fr. 927'700.-- nebst Zins. Ausser in Bezug auf eine unwesentliche Zinskorrektur entschied das Obergericht gleich wie das Amtsgericht. Gestützt auf einen Arztbericht vom 21. Januar 1998 erachtete das Obergericht die Beschwerdeführerin ab Januar 1998 wieder für 100 % arbeitsfähig. Nach diesem Datum vorhandene durch den Unfall kausal verursachte Beschwerden seien nicht nachgewiesen. Daher wies das Obergericht die Forderungen der Beschwerdeführerin weitgehend ab.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Sie ersuchte in beiden Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufung gewährt und für die staatsrechtliche Beschwerde verweigert. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282, je mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin hält den Entscheid des Obergerichts in mehreren Punkten für willkürlich. Willkür liegt indessen nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die vom kantonalen Gericht gewählte ebenfalls vertretbar scheint oder gar vorzuziehen wäre; ein Verstoss gegen das Willkürverbot setzt vielmehr voraus, dass der angefochtene Entscheid sich schlechterdings nicht halten lässt, weil er nicht nur unrichtig ist, sondern darüber hinaus mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 122 I 61 E. 3a S. 66 f., je mit Hinweisen). Dagegen geht es nicht an, in der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich dem angefochtenen Entscheid die eigene abweichende Meinung entgegenzusetzen, und ihn als willkürlich zu bezeichnen oder von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abzuweichen, ohne dass angegeben wird, inwiefern bei der Ermittlung des Sachverhalts verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. Auf derartige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282). Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nicht schon dann, wenn der kantonalen Instanz bei der Beweiswürdigung einzelne Fehler unterlaufen sind, sondern nur, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1 S. 182, je mit Hinweis). Auch dies ist in der Beschwerdeschrift darzulegen.
1.3 Soweit die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen diesen Anforderungen nicht genügen und sich auf eine appellatorische Kritik des angefochtenen Entscheides beschränken, ist nicht darauf einzutreten.
2.
2.1 Das Obergericht stützt sich in seinem Entscheid insbesondere auf einen Arztbericht vom 21. Januar 1998, gemäss welchem die Beschwerdeführerin zumindest in gewisser Hinsicht 100 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht auf diesen Bericht abgestellt habe, obwohl ein Gutachten vom 26. August 1997 von demselben Spital zu einem ganz anderen Ergebnis gekommen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten vom 26. August 1997 abzustellen, da die Beschwerdegegner gegen dieses Gutachten keinen Einwand erhoben hätten. Zudem hätte dieses Gutachten nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Gerichtsgutachten angesehen werden müssen, weil es die Anforderungen erfülle, unter denen nach der Rechtsprechung des Obergerichtes ausnahmsweise einem privaten Gutachten der Charakter eines Gerichtsgutachtens eingeräumt werden könne. Überdies sei das Obergericht mit der Feststellung in Willkür verfallen, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Vorbehalte gegen den Arztbericht vom 21. Januar 1998 vorgebracht, räume es doch an anderer Stelle selbst ein, dass die Beschwerdeführerin diesen Bericht als nicht schlüssig und inkonsistent qualifiziere.
2.2 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Bis Januar 1998 anerkennt das Obergericht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 %, wie sie sich aus dem Gutachten vom 26. August 1997 ergibt. Daher ist unerheblich, ob die Beschwerdegegner diesbezüglich Einwände erhoben haben oder nicht. Wenn das Obergericht ab Januar 1998 auf das neuere Gutachten abstellt, ist es keinesfalls in Willkür verfallen. Dass der Arztbericht im Januar 1998 zu einem anderen Ergebnis kommt als das Gutachten vom 26. August 1997, spricht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zuverlässigkeit des späteren Berichtes. Der Zustand eines Patienten kann sich mit dem Zeitablauf ändern oder ehemals getroffene Annahmen und Prognosen können sich als unzutreffend erweisen. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Einzelnen dar, an welchen Mängeln der Arztbericht leiden soll, ausser dass er zu einem anderen Ergebnis als die bisherigen Berichte kommt. Das Obergericht konnte somit ohne Willkür feststellen, die Beschwerdeführerin führe keine konkreten Vorbehalte gegen den Bericht an. Was die Qualifikation des Gutachtens vom 26. August 1997 als Gerichtsgutachten betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die blosse Zulässigkeit, einem Gutachten diesen Charakter zuzuerkennen, noch nicht bedeutet, dass jedes Gutachten, welches die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, als Gerichtsgutachten behandelt werden müsste. Der Vorwurf der Willkür ist unbegründet. Zudem berührt dieser Punkt das Urteil im Ergebnis nicht, da es ohnehin nicht willkürlich wäre, auf einen späteren Arztbericht abzustellen.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Arztbericht vom 21. Januar 1998 nehme zur Frage des Kausalzusammenhangs nicht explizit Stellung. Hingegen stelle er einige Probleme der Beschwerdeführerin fest, wie rasches Ermüden bei visuellem Arbeiten, langsame Spontansprache mit Suchverhalten, stockendes Lesen von längeren Sequenzen und langsames Schreiben mit orthographischen Fehlern, und verweise in gewissen Punkten auf die schon früher diagnostizierte Unfallkausalität. Die Beschwerdeführerin listet damit einige Umstände auf, die ihren Standpunkt zu stützen scheinen. Sie lässt indes ausser Acht, dass der Arzt der Beschwerdeführerin gerade in Kenntnis dieser Umstände eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestierte. Damit ist der Entscheid des Obergerichts im Ergebnis jedenfalls nicht geradezu willkürlich.
3.
Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass der Arztbericht vom 21. Januar 1998 die Arbeitsfähigkeit nur aus rheumatologischer Sicht beleuchte und ausdrücklich darauf hinweise, dass die psychischen Aspekte von einem entsprechenden Fachmann abgeklärt werden müssten. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin verschiedene Verstösse gegen das Gesetz über die Zivilprozessordnung (SRL260a) des Kantons Luzern. Die Beschwerdegegner hätten anerkannt, dass der Bericht vom 21. Januar 1998 die Frage der psychischen Kausalität nicht beantworte. Daher habe das Obergericht der Beschwerdeführerin weniger zugesprochen als von den Beschwerdegegnern anerkannt worden sei. Zudem habe es über strittige Fragen keinen Beweis abgenommen und unbestrittene Tatsachen als unerwiesen betrachtet.
3.1 Selbst wenn die Beschwerdegegner anerkannt hätten, dass der Bericht vom 21. Januar 1998 die psychische Kausalität nicht abschliessend beurteilte, wäre damit noch nicht anerkannt, dass eine durch den Unfall verursachte Beeinträchtigung besteht. Nur unter dieser Voraussetzung wären die Ansprüche der Beschwerdeführerin begründet. Dass die Beschwerdegegner die Kausalität zwischen der Auffahrkollision und dem HWS-Distorsionstrauma anerkennen, hilft der Beschwerdeführerin auch nicht, da das Obergericht annimmt, dass von diesem Trauma ab Januar 1998 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgeht.
3.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rüge auf die Beweisverfügung vom 15. Juni 2000. Danach sei auch das Amstgericht davon ausgegangen, dass der Kausalzusammenhang sehr wahrscheinlich sei. Überdies hätten gemäss unbestrittenem Beweisentscheid die Beschwerdegegner zu beweisen, dass nach Januar 1998 jegliche Unfallkausalität ausgeschlossen sei. Sie hätten aber nur auf den Bericht vom 21. Januar 1998 verwiesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Aktenstelle nicht bezeichnet, an der von der Beweislast für die Unfallkausalität "per Januar 1998" die Rede sein soll. Im Übrigen haben die Beschwerdegegner den Kausalzusammenhang teilweise anerkannt und unter Hinweis auf den Bericht vom 21. Januar 1998 in gewisser Hinsicht bestritten. Dies reicht aus, sofern das Obergericht gestützt auf den Bericht willkürfrei das Bestehen des Kausalzusammenhanges im von den Beschwerdegegnern bestrittenen Umfang verneinen und zudem das nach Abfassung dieses Berichts erstellte psychiatrische Gutachten als nicht massgeblich betrachten durfte. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bleibt im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich erhobenen Rügen zu prüfen. Indem die Beschwerdegegner den Kausalzusammenhang teilweise anerkannten, schränkten sie für die Beschwerdeführerin erkennbar einerseits das Beweisthema andererseits aber auch das Beweisrisiko ein. Aus den Ausführungen des Amtsgerichts in Bezug auf den Kausalzusammenhang, welche vor der differenzierten Bestreitung durch die Beschwerdegegner erfolgten, kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten abstellen möchte, welches sich bei den Akten findet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie sich im kantonalen Verfahren nach den Feststellungen des Obergerichtes nicht substanziiert mit den Gründen auseinander gesetzt hat, aus denen das Amtsgericht auf die Untauglichkeit dieses Gutachtens zum Beweis schloss. Deshalb ist das Obergericht auf die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin gibt die Feststellung des Obergerichts als willkürlich aus, da sie sich in der Appellationsbegründung sehr wohl mit der Begründung des Amtsgerichts auseinander gesetzt habe. Das Amtsgericht hielt das psychiatrische Gutachten insbesondere deshalb für untauglich, weil es einerseits von falschen Voraussetzungen, namentlich einem falschen Unfallablauf, ausgegangen sei und andererseits organische Befunde enthalte, welche in einem psychiatrischen Gutachten befremdeten. An der angeführten Stelle hat die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen lediglich ausgeführt, das entsprechende Gutachten sei von der Beschwerdegegnerin 2 in Auftrag gegeben worden und die Folgen eines Schädelhirntraumas und eines HWS-Distorsionstraumas seien identisch. Ersteres hat mit den Argumenten des Amtsgerichts nichts zu tun, da dieses das Gutachten nicht mit Blick auf die Person der Auftraggeberin für unmassgeblich erachtete, letzteres vermag, selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, die Feststellung nicht zu entkräften, dass der Gutachter von einem unzutreffenden Unfallablauf ausgegangen ist. Damit ist die Feststellung des Obergerichts, die Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend auf die Argumentation des Amtsgerichts eingegangen, jedenfalls nicht unhaltbar, und das Obergericht konnte auf die vom Amtsgericht angenommene Beweisuntauglichkeit abstellen.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Obergericht hätte gemäss ihrem Antrag selbst ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Da das Obergericht die Unfallkausalität der behaupteten Beschwerden für nicht bewiesen erachtete, rügt die Beschwerdeführerin genau besehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweisführung, welcher ihr nach Art. 8 ZGB zusteht. Wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet, verletzt dies Art. 8 ZGB und damit Bundesrecht (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40 mit Hinweis). Derartige Rügen sind dem Bundesgericht wegen der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde in berufungsfähigen Angelegenheiten mit Berufung vorzubringen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385; Bundesgerichtsurteil 5P.38/1990 vom 4. Juli 1990, E. 5a mit Hinweisen). Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
3.5 Nach dem angefochtenen Urteil geht aus dem Arztbericht vom 21. Januar 1998 klar und überzeugend hervor, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Daher verzichtete das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung weiterer medizinischer Gutachten. Die Beschwerdeführerin betrachtet dies als willkürlich, stützt den Willkürvorwurf aber im Wesentlichen wieder auf ältere Gutachten oder das psychiatrische Gutachten. Das Obergericht durfte indessen wie dargelegt das psychiatrische Gutachten willkürfrei für nicht beweisrelevant betrachten. Die älteren Gutachten stehen der Beweiswürdigung des Obergerichts nicht entgegen, weil sich der Zustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit verändert haben kann. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen anführt, namentlich die der Gewährung der IV-Rente zugrunde liegende Einschätzung sowie das Hausarzt-Attest, genügt ebenfalls nicht, um die Beweiswürdigung des Obergerichts als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass gestützt auf den Arztbericht vom 21. Januar 1998 überhaupt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen wurde. Der Arztbericht befasse sich lediglich mit der aktuellen rheumatologischen Sichtweise und spreche sich weder über die Zukunft aus noch über die psychischen Aspekte. Auch die neuropsychologische Arbeitsunfähigkeit werde vom Arztbericht nicht erfasst.
4.2 Auch mit diesen Rügen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Der Arztbericht bezieht sich ausdrücklich auf die neuropsychologischen Abklärungen, so dass dem Obergericht diesbezüglich keine Willkür vorzuwerfen ist. Dass der Bericht zur Arbeitsfähigkeit nicht umfassend Stellung nimmt, bedeutet nicht, dass die nicht berücksichtigten Aspekte zwingend einen Einfluss auf das Ergebnis des Berichtes haben. Es lag an der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass tatsächlich vom Bericht nicht berücksichtigte unfallbedingte Beeinträchtigungen bestehen, welche zu einem vom Bericht abweichenden Ergebnis führen. Das Obergericht geht wie dargelegt in Bezug auf die Unfallkausalität der behaupteten Tatsachen aber ausdrücklich von Beweislosigkeit aus. Hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht entsprechende Behauptungen aufgestellt und dafür entsprechende Beweise angeboten, die das Obergericht nicht abgenommen hat, wäre dies allenfalls als Verletzung von Art. 8 ZGB und damit des Anspruchs auf Beweisführung im Rahmen der Berufung zu rügen gewesen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 123 III 35 E. 2b S. 40; 120 II 384 E. 4a S. 385; Bundesgerichtsurteil 5P.38/1990 vom 4. Juli 1990, E. 5a mit Hinweisen). In der staatsrechtlichen Beschwerde ist die Rüge nicht zu hören.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin keine vom Arztbericht nicht erfassten Beschwerden nachzuweisen vermag, bleibt es in tatsächlicher Hinsicht bei der dort konstatierten 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit für bestimmte Arbeiten. Ob das Obergericht gestützt darauf sämtliche Schadenersatzansprüche der Beschwerdeführerin ab 1998 verneinen durfte, ist eine Frage des Bundesrechts und im Rahmen der Berufung zu behandeln.
4.4 Wenngleich die festgestellte 100-prozentige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Haushaltsschaden nicht unbedingt massgebend sein muss, ist dem Obergericht keine Willkür vorzuwerfen, wenn es auf die Anordnung weiterer Gutachten verzichtete, zumal die Beschwerdeführerin nach dem insoweit unangefochtenen Urteil des Obergerichts nicht darlegte, inwiefern die von ihr im Haushalt zu leistenden Arbeiten schwerer sind als die für die Annahme der 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit massgeblichen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, vor Amtsgericht sei vereinbart worden, allein über den Invaliditätsgrad Beweis zu führen und im Übrigen auf Erfahrungswerte abzustellen, hilft der Beschwerdeführerin nichts. Die Frage, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin im Haushalt mit der festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht verrichten konnte, bildet Grundlage für die Ermittlung des zu beweisenden Invaliditätsgrades. Damit war die Beschwerdeführerin auch gehalten, entsprechende Behauptungen rechtzeitig und prozesskonform vorzubringen. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht ins Leere, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und keine mit Berufung zu rügende Bundesrechtsverletzung in Frage steht.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit angesichts des appellatorischen Charakters der Vorbringen überhaupt darauf einzutreten ist. Da das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Hingegen ist den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 159 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: