BGer B 104/2004
 
BGer B 104/2004 vom 16.03.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 104/04
Urteil vom 16. März 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
D.________, 1958, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
gegen
Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. August 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene D.________ arbeitete vom 15. Mai bis 31. Dezember 1996 als Lageristin bei der A.________ AG. Nach Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 28. Juli 1997 nahm sie eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der Genossenschaft X.________ auf. Für die berufliche Vorsorge war sie bei der Pensionskasse X.________ (im Folgenden: Pensionskasse) versichert. Nachdem Beschwerden in den Fingern aufgetreten waren, wurde D.________ am 5. September 1997 auf den 13. September 1997 entlassen und ab 6. September 1997 von der Arbeit freigestellt. Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. September 1998 sowie die beigezogenen medizinischen und erwerblichen Unterlagen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________ mit Verfügung vom 25. Juni 1999 rückwirkend ab 1. September 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Schreiben vom 23. September 1999 und 31. Januar 2001 lehnte es die Pensionskasse ab, D.________ Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.
B.
Am 30. September 2002 liess D.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 1998 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei und unterbreitete Dr. med. K.________ und Dr. med. W.________ ergänzende Fragen zu Gesundheitszustand, Behandlung und Arbeitsunfähigkeit von D.________ in den Jahren 1996 und 1997. Dr. W.________ äusserte sich am 21. November 2003, während anstelle von Dr. K.________ dessen Praxisnachfolger Dr. med. M.________ am 12. Mai 2004 die an seinen Vorgänger gerichteten Fragen beantwortete. Mit Entscheid vom 18. August 2004 wies das kantonale Gericht die Klage ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Pensionskasse zu verpflichten, ihr ab 1. September 1998 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von 100 % zu bezahlen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 Abs. 1 BVG), den Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 24 Abs. 1 BVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht bei Übertritt eines Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c) richtig dargelegt. Ebenso hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass der Beschluss der Invalidenversicherung betreffend Zusprechung einer ganzen Rente an den Versicherten für die Beschwerdeführerin nicht bindend ist, der Invaliditätsgrad und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit vielmehr frei zu prüfen sind, nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht in das iv-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist (BGE 129 V 73 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
Zu verdeutlichen ist, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge das Versicherungsprinzip gilt (BGE 123 V 262; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01; unveröffentlichte Urteile B. vom 29. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97). Tritt eine Person, welche bereits Bezügerin einer Invalidenrente ist, einer Vorsorgeeinrichtung bei, so haftet diese bei einer Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht. Dies gilt sowohl, wenn die Person vor dem Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keiner Pensionskasse angehörte (z.B. wegen eines Geburtsgebrechens, unveröffentlichtes Urteil B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97), als auch wenn eine teilzeitbeschäftigte Person im bisherigen Rahmen weiterarbeitet und für den nicht versicherten Aufgabenbereich eine halbe Invalidenrente erhält (SZS 2001 S. 85; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01). Ebenso hat eine Person, die vor ihrer Unterstellung unter das BVG bereits teilweise arbeitsunfähig war, keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn sich dieser vorbestandene Gesundheitszustand nach dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung verschlechtert. Vorausgesetzt ist, dass die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit erheblich ist, was zutrifft, wenn sie mindestens 20 % beträgt (unveröffentlichte Urteile B. vom 21. Januar 1998, B 17/97 und B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität zur Folge hatte, und zusammen mit einem psychischen Leiden zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 1998 führte, bei der Pensionskasse X.________ versichert war und aus diesem Grund Invalidenleistungen beanspruchen kann.
3.
In einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten der Invalidenversicherung und der von ihr eingeholten Stellungnahmen der Dres. med. W.________ (vom 21. November 2003) und M.________ (vom 12. Mai 2004) gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Stellenantritt bei der Genossenschaft X.________ am 28. Juli 1997 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin/ Kassiererin während längerer Zeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die sechswöchige Tätigkeit bei der Genossenschaft X.________ sei daher lediglich als Arbeitsversuch zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, es sei nicht belegt, dass sie bei Antritt der Stelle bereits seit einiger Zeit zumindest 20 % arbeitsunfähig gewesen sei. Frühere Anstellungsverhältnisse seien nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden, und auch aus der Bestätigung der Arbeitslosenkasse Y.________, bei der sie sich am 3. Februar 1997 mit einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % meldete, sei für die Zeit vor Stellenantritt bei der Genossenschaft X.________ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eindeutige ärztliche Angaben zum Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit unmittelbar vor Antritt der Stelle bei der Genossenschaft X.________ am 28. Juli 1997 fehlen.
Dr. med. W.________, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/ Rehabilitation, hielt in seiner Auskunft zuhanden der Vorinstanz vom 21. November 2003 fest, bei der erstmaligen Konsultation am 24. Januar 1997 seien die klinischen Befunde bescheiden gewesen. Die Ganzkörper-Skelettszintigraphie habe aber doch pathologische Mehrbelegungen an verschiedenen Gelenken gezeigt, was auf eine chronische Polyarthritis hingedeutet habe. Der Hausarzt Dr. med. K.________ habe im Zuweisungsschreiben vom 15. Januar 1997 auf die seit Oktober/November 1996 entstandenen Schmerzen in den kleinen Gelenken hingewiesen und eine Schmerzausbreitung in den Ellbogen- und Kniebereich erwähnt, wobei er den Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung (ohne exakte Diagnose) gehabt habe. Am 5. März 1997 hatte Dr. W.________ alsdann den Verdacht auf eine chronische Polyarthritis. Er sah die Beschwerdeführerin erst wieder am 20. Oktober 1997. In der Zwischenzeit waren die Beschwerden laut Angaben des Arztes wechselhaft, wobei auch eine psychische Überlagerung mit zu berücksichtigen sei. Die chronische Polyarthritis, die anfänglich nur habe vermutet und erst im weiteren Verlauf eindeutig habe bestätigt werden können, verlaufe in Schüben, wobei es vorübergehend zu Teilremissionen kommen könne.
Gestützt auf die Krankengeschichte des Dr. med. K.________ machte dessen Nachfolger Dr. med. M.________ gegenüber dem Sozialversicherungsgericht am 12. Mai 2004 zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die folgenden Angaben: Im Juli 1996 habe sie eine Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) des rechten Handgelenks sowie anschliessend eine Fingergelenkschwellung der linken Hand im Rahmen der rheumatoiden Arthritis erlitten. Anschliessend sei es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden gekommen. Im Dezember 1996 habe Beschwerdefreiheit vorgelegen. Bis Juni 1997 seien wieder mehr Fingergelenkschmerzen aufgetreten, vor allem nach dem damaligen Wohnungsumzug. Im Juli 1997, bei Stellenantritt, sei sie beschwerdearm gewesen. Am 5. August 1997 sei erwähnt worden, dass die Gelenkschmerzen bei der strengen Arbeit eher zugenommen hätten. Am 11. August 1997 seien die Beschwerden wieder eher geringer gewesen, worauf eine Woche später eine schubartige Verschlechterung der Symptomatik aufgetreten sei, die möglicherweise einer Injektionspause im Juli 1997 zuzuschreiben gewesen sei. Zusammenfassend finde sich ein wechselhafter Beschwerdeverlauf. Unter der damaligen Medikation sei immer wieder eine Besserung der Symptomatik erfolgt und es hätten auch beschwerdefreie Intervalle erreicht werden können.
Mit Bezug auf die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit hielt Dr. M.________ fest, eine erste länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei für die Zeit vom 5. bis 14. Juli 1996 bestätigt worden. Bei Stellenantritt am 28. Juli 1997 habe volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 15. September 1997 sei dann volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.
4.2 Aufgrund einer Würdigung dieser einlässlichen Auskünfte der Dres. med. W.________ und M.________ gegenüber dem kantonalen Sozialversicherungsgericht kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Herbst 1996 an Polyarthritis gelitten hat. Zu welchem Zeitpunkt die genaue Diagnose gestellt wurde, ist nicht ausschlaggebend, zumal der Hausarzt Dr. K.________ die Beschwerdeführerin bereits am 15. Januar 1997 an Dr. W.________ überwies, wobei er den Verdacht auf eine rheumatische Erkrankung äusserte. Dr. W.________ wiederum fand am 5. März 1997 Hinweise auf eine chronische Polyarthritis und empfahl dementsprechend im Bericht vom 6. März 1997 eine Basistherapie mit Gold. Unter zweckmässiger medikamentöser Therapie war die Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit offenbar auch nach Ausbruch der Polyarthritis nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Anders verhielt es sich jedoch für die ab 28. Juli 1997 verrichtete Arbeit als Verkäuferin und Kassiererin bei der Genossenschaft X.________. Es ist als erwiesen anzusehen, dass bei dieser die Finger sehr stark belastenden Tätigkeit von Anfang an eine erheblich, um mindestens 20 %, reduzierte Arbeitsfähigkeit bestand. Anders liesse sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin bereits am 3. September 1997, gut fünf Wochen nach Stellenantritt, Dr. K.________ aufsuchte, der im Zeugnis vom gleichen Tag bestätigte, dass bei der Arbeit an der mechanischen Kasse Beschwerden in Händen und Fingern aufgetreten seien, die eine medizinische Behandlung nötig gemacht und zu einer allgemeinen Überbelastung geführt hätten. Ab 15. September 1997 war die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig (Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 31. August 1998).
4.3 Ist nach dem Gesagten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge der Polyarthritis, die sich erstmals im Herbst 1996 manifestiert hatte, bereits bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der Genossenschaft X.________ für die in Frage stehende Arbeit als Verkäuferin/Kassiererin seit längerer Zeit zu mindestens 20 % eingeschränkt war, haftet die Pensionskasse X.________ nicht für die zumindest teilweise auf diesen Gesundheitsschaden zurückzuführende Invalidität, für welche die Invalidenversicherung ab 1. September 1998 eine Rente ausrichtet. Soweit die Invalidität die Folge eines psychischen Gesundheitsschadens darstellt, entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weil nicht erwiesen ist, dass während des Anstellungsverhältnisses bei der Genossenschaft X.________ und der Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG eine relevante psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution hat die obsiegende Pensionskasse keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, hat das ihr am 4. Oktober 2004 zugestellte Formular betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse indessen innert der angesetzten Frist von 30 Tagen nicht ausgefüllt und mit der Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde beigebracht, weshalb auf Grund der Akten zu entscheiden ist. Diese lassen eine Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erkennen, weshalb dem Gesuch keine Folge zu geben ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: