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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.25/2005 /gij
Urteil vom 16. März 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bibiane Egg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 9. April 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft Hinwil Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, des mehrfachen Versuchs hierzu, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der 1988 geborenen Y.________ sowie wegen der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG. Zusammengefasst wurde dem Angeklagten unter anderem folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am 2. April 1999 sei Y.________ in die Schweiz eingereist. Es handle sich bei dem Mädchen um die Tochter der Ehefrau des Angeklagten. Die Geschädigte habe seit ihrer Einreise in der ehelichen Wohnung gelebt. Lediglich im Sommer 1999 habe sie zwei oder drei Wochen bei einer befreundeten Familie im Kanton Bern verbracht. In der Zeit zwischen Mai 1999 und der ersten Verhaftung am 16. Mai 2000 soll der Angeklagte in der ehelichen Wohnung ca. zehn bis fünfzehn Mal den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzogen haben. Er habe dies gegen den Willen der Geschädigten getan und obwohl diese immer wieder gesagt habe, sie empfinde Schmerzen dabei.
Mindestens 20 Mal soll der Angeklagte versucht haben, den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu vollziehen. Wegen deren Gegenwehr habe er dann jedoch davon abgelassen. Darüber hinaus werden dem Angeklagten verschiedene sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vorgeworfen.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2002 wurde der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage gesprochen und mit sechs Jahren Zuchthaus bestraft. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den erstinstanzlichen Entscheid am 10. Februar 2004 im Schuldpunkt bestätigte und die Strafe auf 4 ½ Jahre festsetzte.
Der Angeklagte erhob hierauf Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Dezember 2004 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts wegen Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie die private Beschwerdegegnerin verzichten auf eine Vernehmlassung.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Januar 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (Art. 84 Abs. 1, 86 Abs. 1 OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist daher unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 hiernach einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Er habe in seiner Nichtigkeitsbeschwerde eine Beurteilung der obergerichtlichen Beweiswürdigung aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der einzeln geltend gemachten Widersprüche bzw. Umstände verlangt und geltend gemacht, der Grundsatz in dubio pro reo sei verletzt worden. Das Kassationsgericht habe eine solche gesamthafte Würdigung jedoch nicht vorgenommen. Mit der nur teilweisen Prüfung der vorgebrachten Rügen verfalle das Kassationsgericht zudem in Willkür, habe er doch Anspruch darauf, dass das Gericht alle Beweise richtig würdige.
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).
2.2 Vorab ist mit Blick auf das kantonale Verfahren festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen ist (§ 430 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO/ZH). Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, ist das Kassationsgericht nicht gehalten, auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen entsprach, hat sich das Kassationsgericht eingehend mit den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung des Obergerichtes auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer gesteht denn auch zu, dass die einzelnen Punkte allesamt abgehandelt wurden beziehungsweise grösstenteils nicht darauf eingetreten wurde. Damit war der Rüge, eine Gesamtwürdigung der Beweise hätte nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht zu einer Verurteilung führen dürfen, der Boden entzogen, was sich ohne weiteres implizit aus der angefochtenen Urteilsbegründung ergibt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist daher offensichtlich nicht verletzt.
Gleiches gilt für die Rüge, das Kassationsgericht habe gegen das Willkürverbot verstossen.
3.
Danach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, da die Rechtsbegehren vor Bundesgericht von vornherein aussichtslos waren. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die private Beschwerdegegnerin hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: