BGer 4P.314/2004
 
BGer 4P.314/2004 vom 24.02.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.314/2004 /ast
Urteil vom 24. Februar 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesricher Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
1. Erbinnen der X.________,
bestehend aus:
- Y.________,
- Z.________,
Beschwerdeführerinnen 1, vertreten durch Rechtsanwalt A.________,
2. A.________,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 13. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Frau X.________ wurde am 6. Oktober 1997 in Luzern auf einem Fussgängerstreifen durch das Fahrzeug von B.________ angefahren. Am 14. Dezember 1999 erhob sie gegen B.________ und dessen Haftpflichtversicherung beim Amtsgericht Luzern-Stadt eine Schadenersatzklage in Höhe von Fr. 391'274.65 zuzüglich Zins. Am 23. Dezember 1999 erteilte das Obergericht des Kantons Luzern als Rekursinstanz X.________ bis zu einem Streitwert von Fr. 200'000.-- die teilweise unentgeltliche Rechtspflege, indem es sie von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber Gericht und Anwalt befreite und ihrem Anwalt Kostengutstand leistete.
Am 8. Januar 2001 verstarb X.________. Sie hinterliess als gesetzliche Erbinnen zwei Töchter, Y.________ und Z.________ (Erbinnen der X.________; Beschwerdeführerinnen 1). Diese erklärten in der Folge ihren Eintritt in den Prozess. Mit Klageänderung vom 18. Januar 2002 beantragten die Beschwerdeführerinnen 1, es seien ihnen Fr. 156'810.65 nebst Zins zuzusprechen. Mit Urteil vom 26. Juni 2003 sprach das Amtsgericht Luzern-Stadt ihnen Fr. 10'355.-- samt Zins zu. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab und verurteilte die Beschwerdeführerinnen 1 zur Tragung sämtlicher Prozesskosten.
1.2 Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 am 14. August 2003 Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Zusprechung von Fr. 156'865.-- zuzüglich Zins sowie die Verurteilung der Gegenpartei zur Tragung sämtlicher - auch der vorinstanzlichen - Kosten. Die Beschwerdeführerinnen 1 verlangten die Ausscheidung der bis Mai 2002 aufgelaufenen Prozesskosten, da X.________ bis zum Streitwert von Fr. 200'000.-- die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden sei; für die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Anwaltskosten hätten sie als Rechtsnachfolgerinnen nicht aufzukommen.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2004 hiess das Obergericht die Appellation teilweise gut und sprach den Beschwerdeführerinnen 1 Fr. 61'853.65 nebst Zins zu (Dispositivziffer 1). Die Beschwerdeführerinnen 1 wurden zur Tragung der gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 6'109.25 (ein Fünftel der Kosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht) und Fr. 11'504.55 (Verfahren vor Obergericht) sowie zur Tragung aller übrigen Prozesskosten verurteilt (Dispositivziffer 2). Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 1 war sowohl im Verfahren vor Amtsgericht als auch in jenem vor Obergericht A.________, (Beschwerdeführer 2).
1.3 Gegen das Urteil des Obergerichts erheben die Beschwerdeführerinnen 1 und der Beschwerdeführer 2 staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung von Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sowie die Rückweisung der Sache "an die Instanzen des Kantons Luzern" zur Neubeurteilung; eventualiter beantragen sie die Feststellung, dass die Anwaltskosten der Beschwerdeführerinnen 1 im kantonalen Verfahren bis Mai 2002 von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst und vom Kanton Luzern zu tragen seien. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und des Willkürverbots sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV).
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Nach Art. 88 OG steht das Recht, staatsrechtliche Beschwerde zu führen, Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Dabei kann nur eine Verletzung in rechtlich geschützten eigenen Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch die Bundesverfassung geschützt sein (BGE 129 I 217 E. 1).
Die Beschwerdeführerinnen 1 sind durch die verweigerte Ausscheidung der bis Mai 2002 aufgelaufenen Prozesskosten betroffen. Ihr Interesse liegt in der Verringerung der eigenen Prozesskosten. Die Beschwerdeführerinnen 1 sind daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG), womit auf deren Rechtsmittel einzutreten ist. Die Legitimation des Beschwerdeführers 2 ist hingegen zweifelhaft, macht er doch primär nicht eigene, sondern die Interessen seiner Klientschaft an einer Verringerung ihrer Prozesskosten geltend. Da auf die Beschwerde ohnehin einzutreten ist, kann die Frage indessen - insbesondere auch im Hinblick auf den Verfahrensausgang - offen bleiben.
3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3; 127 I 202 E. 3a). Die Beschwerdeführer berufen sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV und machen nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 120 Ia 14 E. 3d S. 16). Art. 29 Abs. 3 BV will nur sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e S. 207).
Das Obergericht schützte den Entscheid des Amtsgerichts, das zu Lasten der Beschwerdeführerinnen 1 keine Ausscheidung der bis zum Tod der ursprünglichen Klägerin aufgelaufenen Anwaltskosten vorgenommen hatte. Das Gericht erwog im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV, die unentgeltliche Rechtspflege befasse sich nur mit der Finanzierung der Prozesskosten und garantiere keine endgültige Kostenübernahme durch den Staat, sondern einzig den Zugang zum Gericht. Das Gericht schloss in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, die Beschwerdeführerinnen 1 seien nach Art. 560 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen in den hängigen Zivilprozess ihrer Mutter eingetreten und damit zu Klägerinnen im eigenen Prozess geworden; daher seien sie auch alleinige Auftraggeberinnen des Anwalts für den gesamten Prozess, wobei sie bei Eintritt in das Verfahren sämtliche Risiken, insbesondere auch das Prozessrisiko übernommen hätten; die unentgeltliche Rechtspflege sei den Beschwerdeführerinnen 1 nicht erteilt worden, weshalb sie für die Kosten des von ihnen beauftragten Anwalts aufzukommen hätten.
Die Beschwerdeführer rügen, die der ursprünglichen Klägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege habe zumindest bis Mai 2002 gegolten und sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Sie übersehen dabei, dass die Bedürftigkeit konkret zu prüfen ist und die unentgeltliche Rechtspflege stets einer bestimmten Person erteilt wird (BGE 106 Ia 82 E. 3; Hotz, St. Galler Kommentar, N 47 zu Art. 29 BV), nicht aber allfälligen Rechtsnachfolgern im Prozess. Die unentgeltliche Rechtspflege ist mit der bedürftigen Person als Partei verknüpft und erlischt mit deren Ausscheiden aus dem Prozess. Sie ist nicht übertragbar. Somit profitieren die in den Prozess eintretenden Erben davon nicht mehr; doch ist es ihnen unbenommen, für sich die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen (vgl. Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 149 f./252 mit Hinweisen). Daraus, dass der ursprünglichen Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, können daher die Beschwerdeführerinnen 1 keinen entsprechenden Anspruch ableiten. Ihr Rechtsvertreter (Beschwerdeführer 2), dessen Fehler den Beschwerdeführerinnen 1 wie eigene anzurechnen sind (BGE 107 Ia 168 E. 2a), hat es versäumt, nach deren Eintritt in den Prozess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der gerügte Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV ist unbegründet.
4.
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
4.1 Die Rüge, der Beschwerdeführer 2 habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, der gewährte Kostengutstand gelte zumindest für die Zeit von der Klageerhebung 1999 bis Mai 2002, ist unbegründet. Denn als Rechtsanwalt hätte der Beschwerdeführer 2 wissen müssen, dass die unentgeltliche Rechtspflege und der Kostengutstand nur auf Gesuch hin einer bestimmten Partei persönlich erteilt werden und nicht vererblich sind; sie entfalten gegenüber allfälligen Rechtsnachfolgern keine Wirkungen. Hinzu kommt, dass der Amtsgerichtspräsident I (Luzern-Stadt) mit Verfügung vom 19. April 2002 feststellte, die der ursprünglichen Klägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege gelte nicht für deren Rechtsnachfolgerinnen, die Beschwerdeführerinnen 1; der Präsident verfügte, mangels Geltendmachung der Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdeführerinnen 1 hätten diese einen zusätzlichen Gerichtskostenvorschuss für die bisher durch Kostengutstand gedeckten Prozesskosten zu leisten. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände sind unbeachtlich. Insbesondere übersehen die Beschwerdeführer, dass sie im Ergebnis eine dem Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege widersprechende, nachträgliche Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos des Beschwerdeführers 2 auf den Staat beantragen (BGE 122 I 203 E. 2d/e/f).
Unbehelflich ist auch das Vorbringen, die Nichteinhaltung der ursprünglich erteilten und nicht widerrufenen Kostengutsprache verletze das Gebot von Treu und Glauben. Im Gegenteil oblag es nach Treu und Glauben den Beschwerdeführerinnen 1 als Rechtsnachfolgerinnen bzw. ihrem Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer 2, vor Weiterführung des von der ursprünglichen Klägerin angestrengten Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Den Beschwerdeführerinnen 1 sind, wie dargelegt (E. 3), die Fehler und Unachtsamkeiten ihres Rechtsvertreters wie eigene anzurechnen.
4.2 Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Obergericht sei durch die verweigerte Ausscheidung der bis Mai 2002 aufgelaufenen Prozesskosten in Willkür verfallen. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a S. 170, je mit Hinweisen). Aufgrund des Ausgeführten ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich sein sollte.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das bundesgerichtliche Verfahren wird nach Art. 159 Abs. 2 OG - der praxisgemäss auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung findet - keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist den Beschwerdeführerinnen 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit (im Innenverhältnis je hälftig) zu auferlegen.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: