BGer I 537/2004
 
BGer I 537/2004 vom 16.02.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 537/04
Urteil vom 16. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Batz
Parteien
K.________, 1954, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. August 2004)
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 9. August 2004 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des K.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. November 2003, mit welchem die Verfügung vom 29. Juli 2003 betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2003 bestätigt wurde, abgewiesen.
K.________ führt mit Eingabe vom 10. September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat K.________ am 13. September 2004 auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Daraufhin ist der Versicherte mit einer Eingabe vom 15. September 2004 an das Gericht gelangt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2004 ist kein genügendes Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil sie namentlich kein Begehren, aber auch keine sachbezogene Begründung enthält. Darauf machte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer am 13. September 2004 - unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2004 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Liegt somit keine rechtsgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 10. und 15. September 2004 als offensichtlich unzulässig (Art. 36a OG) zu erledigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.