BGer 1P.42/2005
 
BGer 1P.42/2005 vom 10.02.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.42/2005 /ggs
Urteil vom 10. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Keller,
gegen
Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 2 und 31 Abs. 1 u. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c, Ziff. 2 u. 3 EMRK (Untersuchungshaft),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom 17. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ befindet sich seit dem 8. Juli 2004 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, in der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2004 an der Tötung von Y.________ beteiligt gewesen zu sein. X.________ bestreitet, mit der Tat etwas zu tun zu haben.
Am 12. Juli, am 2. August und am 9. Oktober 2004 ersuchte X.________ erfolglos um Haftentlassung.
Am 25. November 2004 stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 wies das Verhöramt des Kantons Schwyz das Haftentlassungsgesuch ab. Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 ebenfalls ab.
B.
X.________ hat gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sodann seien die Kosten des kantonalen Haftbeschwerdeverfahrens und des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zulasten des Kantons Schwyz zu verlegen und dem Beschwerdeführer für diese beiden Verfahren eine angemessene Entschädigung zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz zuzusprechen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
C.
Das Verhöramt schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Kantonsgerichtspräsident beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 8. Februar 2005 repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In der Replik rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV über den Anspruch des Untersuchungshäftlings, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Die Frage der Unabhängigkeit des Untersuchungsrichters des Verhöramtes des Kantons Schwyz sei bislang nur unter dem Blickwinkel von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geprüft worden. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf das Urteil des EGMR i.S. H.G. gegen die Schweiz vom 15. November 2001. Er macht geltend, der Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung gehe über Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinaus.
2.2 Findet ein zweiter Schriftenwechsel statt, so ist eine Beschwerdeergänzung nur insoweit zulässig, als die Erwägungen der kantonalen Behörden hierzu Anlass geben. Anträge und Rügen, welche bereits in der Beschwerde selber hätten gestellt bzw. vorgebracht werden können, sind unstatthaft (BGE 119 Ia 123 E. 3d S. 131; 118 Ia 305 E. 1c S. 308, je mit Hinweisen). Auf eine verspätet vorgebrachte Rüge könnte nur dann eingetreten werden, wenn das angesprochene Grundrecht in einem Schutzbereich angesprochen ist, der derart fundamentale Aspekte der Persönlichkeit oder der Menschenwürde betrifft, dass ein Eingriff schon an sich als besonders schwerwiegend erscheint (BGE 118 Ia 209 E. 2c S. 214; Urteil des Bundesgerichts 1P.51/1998 vom 26. Juni 1998, in: ZBl 101/2000 S. 30 ff., E. 3a). Dies trifft nicht zu, wenn wie in casu ein strafrechtlich angeordneter Freiheitsentzug in Frage steht (BGE 118 Ia 209 E. 2c S. 214).
Vorliegend hätte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vorbringen können, die nach kantonalem Recht vorgesehene Anordnung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter des Verhöramtes genüge den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV nicht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, abzuweisen. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil i.S. H.G. gegen die Schweiz vom 15. November 2001 erkannte der EGMR, dass der Untersuchungsrichter des Verhöramtes des Kantons Schwyz als unabhängiger, mit richterlichen Aufgaben betrauter Beamter im Sinn von Art. 5 Ziff. 3 EMRK zu betrachten sei, weshalb die Anordnung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter nicht gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK verstosse. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem zur Publikation bestimmten Urteil 1S.4/2005 vom 3. Februar 2005, E. 4.8, entschieden, dass Art. 31 Abs. 3 BV nicht über die Garantie von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgeht. Die Anordnung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter des Verhöramtes des Kantons Schwyz steht somit sowohl mit der EMRK als auch mit der Bundesverfassung in Einklang. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 4.2) hervorgeht, ist schliesslich auch der Vorwurf unbegründet, der Untersuchungsrichter müsse mit Blick auf sein konkretes Vorgehen im vorliegenden Fall als voreingenommen bezeichnet werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV, wonach einer Person die Freiheit nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden darf. Die Strafuntersuchungsbehörde habe gegen § 23 der Verordnung vom 28. August 1974 über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung; StPO/SZ) verstossen. Nach dieser Vorschrift müsse dem Beschuldigten zu Beginn jeder Einvernahme die Tat, welcher er beschuldigt wird, mitgeteilt werden. Er sei indessen lediglich zu Beginn der Hafteinvernahmen vom 8., 9. und 16. Juli 2004 in allgemeiner Form darauf hingewiesen worden, der Begehung eines Tötungsdelikts verdächtigt zu werden. In den späteren Einvernahmen sei der Tatverdacht aber entgegen der Vorschrift von § 23 Abs. 1 StPO/SZ nicht mehr ausdrücklich genannt worden. Auch den Mitangeschuldigten sei der Tatverdacht nicht vor jeder Einvernahme ausdrücklich mitgeteilt worden. Die ihn belastenden Aussagen der Mitangeschuldigten sowie seine eigenen Aussagen seien daher gemäss § 23 Abs. 3 StPO/SZ nicht verwertbar. Der Kantonsgerichtspräsident verletze auch das Willkürverbot (Art. 9 BV), indem er entgegen § 23 StPO/SZ von der Verwertbarkeit der Aussagen ausgehe.
3.2 Kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das kantonale Verfahren betreffend den Freiheitsentzug nicht eingehalten worden ist, so hat dies nicht ohne weiteres die Haftentlassung zur Folge. Einen Anspruch auf Haftentlassung hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn kein Haftgrund besteht, die Haftdauer übermässig ist oder sich eine Haftentlassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (BGE 116 Ia 60 E. 3b S. 65; 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f.). Im bundesgerichtlichen Verfahren hat die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften lediglich zur Folge, dass das Bundesgericht in den Erwägungen seines Urteils feststellt, die kantonale Instanz habe Art. 5 Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV verletzt (vgl. BGE 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f. betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
In der angefochtenen Verfügung (E. 5) hielt der Kantonsgerichtspräsident fest, dass die Rüge mangelnder Konkretisierung des Tatvorwurfs unbegründet sei, "auch wenn es wünschbar wäre, wenn zu Beginn jeder Einvernahme der oder die Tatvorhalte ausdrücklich protokolliert würden." Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Untersuchungsrichter und der Beschwerdeführer wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäss vom gleichen Tatverdacht ausgingen. § 23 Abs. 1 StPO/SZ ist daher nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.3 Der Kantonsgerichtspräsident geht von der Verwertbarkeit der Aussagen im Untersuchungsverfahren aus. Die Vorschrift von § 23 Abs. 3 StPO/SZ über die Unverwertbarkeit von Aussagen beziehe sich nur auf die Unterlassung der Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte gemäss § 23 Abs. 2 StPO/SZ. Die genannten Absätze von § 23 StPO/SZ lauten:
1. Dem Angeschuldigten ist zu Beginn jeder Einvernahme die Tat, welcher er beschuldigt wird, mitzuteilen.
2. Gleichzeitig ist er auf sein Recht hinzuweisen:
a) die Aussage zu verweigern,
b) sich nicht selber belasten zu müssen,
c) sich über die Anschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen,
d) einen Verteidiger zu bestellen oder wenn nötig einen amtlichen Verteidiger zu verlangen,
e) einen Übersetzer verlangen zu können.
3. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar."
Die Auslegung von § 23 StPO/SZ, wonach sich Absatz 3 lediglich auf die in Absatz 2 genannten Rechte bezieht, ist nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Bestimmung ist insoweit klar. Wenn sich Absatz 3 auch auf die Mitteilung des Tatverdachts nach Absatz 1 beziehen würde, so müsste das Wort "Hinweis" in den Pluralis gesetzt sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es daher nicht zu, dass die Aussagen nicht verwertbar sind, weil der Tatverdacht entgegen der Vorschrift von § 23 Abs. 1 StPO/SZ nicht vor jeder Einvernahme wiederholt wurde. Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK sind nicht verletzt. Das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung (Art. 9 BV) hat in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 und 3 EMRK. Er bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nur der Vorwurf, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, einen dringenden Tatverdacht begründen und damit einen Haftgrund darstellen. Er verweist insoweit auf die Urteile 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004 und 1P.182/2004 vom 8. April 2004. Als Grund für die Verhaftung am Flughafen Zürich-Kloten sei ihm auf dem Polizeiposten eröffnet worden, "vom Verhörrichteramt Schwyz wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Tötung zur Verhaftung ausgeschrieben" zu sein. Zu Beginn der Einvernahme vom 9. Juli 2004 habe ihm der Untersuchungsrichter entgegengehalten, er werde "verdächtigt, am Tötungsdelikt von Y.________ vom 1.7.2004 beteiligt gewesen zu sein". Bei der Einvernahme vom 16. Juli 2004 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, er sei "angeschuldigt, am Tötungsdelikt vom 1. Juli 2004 an der K.________strasse in S.________, zum Nachteil von Y.________, beteiligt gewesen zu sein". Anlässlich der weiteren Einvernahmen habe ihn der Untersuchungsrichter jeweils zu Beginn auf die Rechte des Beschuldigten aufmerksam gemacht, ihn aber nicht über den konkreten Tatvorwurf unterrichtet. Ein Beschuldigter könne sich nicht entlasten, wenn ihm keine konkreten Vorwürfe gemacht würden. Während des ganzen Untersuchungsverfahrens sei er nie über die Gründe seiner Verhaftung unterrichtet worden, weshalb der Freiheitsentzug verfassungs- und konventionswidrig sei.
4.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Nach Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Diese Ansprüche gewährleisten teilweise auch Art. 5 Ziff. 2 und 3 EMRK, wobei diese Garantien nicht über jene der Bundesverfassung hinausgehen.
Grundvoraussetzung einer Verhaftung ist der dringende Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Ist ein Verhafteter nach den erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien über die Gründe des Freiheitsentzuges zu unterrichten, so gehört dazu vorab dieser Tatverdacht. Dessen Kenntnis ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung seines Anhörungsrechtes, kann sich der Verhaftete doch nur gegen einen ihm bekannten Vorwurf zur Wehr setzen (Urteil 1P.321/2004 vom 23. Juni 2004, E. 2.2, und 1P.182/2004 vom 8. April 2004, E. 2.1).
Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme - mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten (Urteil des EGMR i.S. H.B. gegen die Schweiz vom 5. April 2001, Ziff. 47, in: VPB 2001/Nr.120 S. 1292 ff.; Jens Meyer-Ladewig, EMRK - Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Handkommentar, Baden-Baden 2003, N. 25 zu Art. 5; Jochen Abraham Frowein/ Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, N. 104 zu Art. 5). Die Strafverfolgungsbehörden sind aber nicht dazu verpflichtet, bereits im Zeitpunkt der Verhaftung vollständige Angaben über sämtliche ihnen bekannten Einzelheiten betreffend den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu machen. Eine gewisse Verallgemeinerung ist im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig (Louis-Edmond Pettiti/Emmanuel Decaux/ Pierre-Henri Imbert, La Convention européenne des droits de l'homme, 2. Aufl., Paris 1999, S. 209, mit Hinweisen auf Entscheide der EKMR; Marc E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 350).
Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein (Urteil des EGMR i.S. Bernard Fox und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 30. August 1990, Serie A, Bd. 182, Ziff. 40 f.; Villiger, a.a.O., Rz. 350; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 109).
Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.97/2004 vom 3. Juni 2004, E. 3.2.1; Urteil des EGMR i.S. Margaret Murray und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 28. Oktober 1994, Serie A, Bd. 300, Ziff. 77; ferner Meyer-Ladewig, a.a.O., N. 26 zu Art. 5 EMRK; Frowein/Peukert, a.a.O., N. 102 zu Art. 5 EMRK; Villiger, a.a.O., Rz. 350). Eine erneute Orientierung ist erforderlich, wenn sich die Haftgründe, auf die sich die Festnahme stützt, ändern (Frowein/Peukert, a.a.O., N. 103 zu Art. 5 EMRK; Arthur Häfliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 118).
4.3 Im Haftbefehl vom 3. Juli 2004 (act. 4.1.05) wegen dringenden Verdachts der vorsätzlichen Tötung, eventuell des Mordes, machte der Untersuchungsrichter folgende Angaben:
"Am 1.7.2004 wurde die schweizerische Staatsangehörige Y.________ (geb. am ________) tot in ihrer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in CH S.________ aufgefunden. Aufgrund ihrer Verletzungen ist dringend von einem Tötungsdelikt auszugehen. Ihr Lebenspartner X.________, mit dem die Verstorbene ein gemeinsames Kind hatte, ist seit diesem Vorfall verschwunden. Das einjährige Kind ist bei der Toten in der Wohnung zurückgeblieben. Am Vorabend, d.h. am 30.6.2004 hielt sich X.________ nachweislich noch in der Schweiz auf. Am Vormittag des 1.7.2004 hat er sich telefonisch bei einer Drittperson gemeldet und angegeben, dass er in Paris sei und seit dem Vorabend Y.________ nicht mehr erreichen könne. Als diese Drittperson am Wohnort von Y.________ Nachschau hielt, hat sie diese Frau tot in der Wohnung aufgefunden. Obschon sich X.________ im Verlaufe des Tages vom 1.7.2004 nochmals telefonisch bei Drittpersonen gemeldet und erfahren hat, dass seine Freundin Y.________ tot ist, ist er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Es gibt Hinweise, dass er sich in den Kosovo abgesetzt hat."
Der Haftbefehl enthält somit Angaben über den Namen der verstorbenen Person, die mutmasslich gewaltsame Todesursache sowie den Ort und den Zeitpunkt des Auffindens der Leiche. Sodann ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer wegen seines Verschwindens als Täter in Frage kommt. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund dieser Angaben ohne weiteres möglich, den Tatverdacht durch ein Alibi zu entkräften. Überdies erhielt er in der Haftverfügung vom 9. Juli 2004 weitere Informationen darüber, weshalb der Untersuchungsrichter sein Verhalten als nicht nachvollziehbar betrachtet. Aus den Einvernahmeprotokollen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, über welchen konkreten Tatverdacht er befragt wurde. Die Angaben zum Tatverdacht sind insgesamt als genügend bestimmt zu betrachten. Wenn dem Beschwerdeführer nicht präzisere Informationen erteilt wurden, hing dies mit dem Stand der Ermittlungen zusammen oder rechtfertigte sich mit untersuchungstaktischen Gründen. In den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen 1P.321/2004 und 1P.182/2004 hatten die Beschuldigten weit weniger Informationen als im vorliegenden Fall. Es wurde ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie der Mitwirkung resp. Gehilfenschaft in einem Tötungsdelikt gegen eine bestimmte Person verdächtigt werden. Die Erbringung eines Alibibeweises war ihnen mangels weiterer Angaben nicht möglich.
Der Inhalt des Haftbefehls war dem Beschwerdeführer seit Beginn des Untersuchungsverfahrens bekannt. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, der Haftbefehl sei ihm nicht ausgehändigt worden. Der Tatverdacht war dem Beschwerdeführer somit unverzüglich mitgeteilt worden.
Eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege weder der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts noch der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Dadurch sei § 26 Abs. 1 StPO/SZ, Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK verletzt worden. Zudem habe der Kantonsgerichtspräsident den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil er die gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers nicht beachtet habe.
5.2 Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sieht vor, dass einem Menschen die Freiheit entzogen werden darf, wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern. Art. 31 Abs. 1 BV bestimmt, dass einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen entzogen werden darf. Nach § 26 Abs. 1 StPO/SZ darf ein Angeschuldigter nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht (lit. a-c).
5.3
5.3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
5.3.2 Nach Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten wird der Beschwerdeführer durch folgende Indizien und Beweise belastet: seine fluchtartige Abreise ins Ausland in der Tatnacht, sein Verhalten während der Strafuntersuchung, die Aussagen von zwei Mitangeschuldigten, die Angaben einer Zeugin, Hinweise auf Probleme in der Beziehung zur Verstorbenen, die Daten über die per Mobilfunktelefon geführten Gespräche sowie das fehlende Alibi für die Tatzeit. Die Befragung des Kindes der Verstorbenen habe den Beschwerdeführer zusätzlich belastet. Daran würden die Ungereimtheiten in den Aussagen der Mitangeschuldigten sowie in den zeitlichen Angaben der Zeugin beim jetzigen Stand der Ermittlungen nichts zu ändern vermögen. Weitere Erkenntnisse würden sich erst aus den in Auftrag gegebenen Gutachten ergeben.
Diese Darstellung des vorläufigen Beweisergebnisses ist vertretbar. Es ergeben sich daraus ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers am untersuchten Verbrechen im Sinne eines dringenden Tatverdachts. Daran ändern auch die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei rechtmässig ins Ausland abgereist und freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, er habe seine fehlerhaften Angaben im Laufe der Untersuchung berichtigt, die Mitangeschuldigten hätten widersprüchliche Aussagen gemacht und sich abgesprochen, die Zeugin habe die Aussagen der Mitangeschuldigten als falsch "entlarvt", die Aussagen der Zeugin würden ihn nicht belasten, sondern entlasten, es würden keine Hinweise auf Beziehungsprobleme zur Verstorbenen vorliegen, und er habe stets ein Alibi genannt. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist somit gegeben.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der Kantonsgerichtspräsident habe Beweise, die gegen den Tatverdacht sprechen, nicht zugelassen. Die Nichtberücksichtigung einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft die vorläufige Beweiswürdigung, welche vertretbar sein muss (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es handelt sich nicht um eine Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) muss daher verneint werden.
5.4
5.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das den Beschuldigten grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.).
5.4.2 Der Kantonsgerichtspräsident betrachtet die Fluchtgefahr als gegeben, weil der Beschwerdeführer über Kontakte im Ausland verfüge und seine Bereitschaft, sich kurzfristig ins Ausland abzusetzen, bereits unter Beweis gestellt habe.
Diese Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten ist zutreffend. Wie sich aus den Akten ergibt, lebt ein Teil der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo. Es ist für den Beschwerdeführer daher nicht schwer, dort unterzutauchen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine hohe Strafe droht. Eine mildere Massnahme, etwa eine Schriftensperre, würde die Fluchtgefahr nicht wirksam bannen. Der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr muss daher ebenfalls bejaht werden.
5.5 Da sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen, sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges nach § 26 Abs. 1 StPO/SZ erfüllt. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV noch von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vor. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten hält die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs resp. die Verlängerung der Untersuchungshaft vor der EMRK und der Bundesverfassung stand. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt lic. iur. Felix Keller wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verhöramt des Kantons Schwyz und dem Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: