BGer K 168/2004
 
BGer K 168/2004 vom 09.02.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 168/04
Urteil vom 9. Februar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
1. H.B.________, 1941,
2. A.B.________, 1935,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8026 Zürich,
gegen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 9. November 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 teilte die Concordia dem seit 1974 bei ihr versicherten deutschen Staatsangehörigen A.B.________ (geb. 1935) mit, dass sie sich veranlasst sehe, die obligatorische Krankenpflegeversicherung für ihn und seine (seit 1968 bei der Concordia versicherte) Ehefrau H.B.________ (ebenfalls deutsche Staatsangehörige) aufzuheben, wobei sie sich bereit erklärte, die Versicherung bis 31. August 2004 weiterzuführen, damit A.B.________ und H.B.________ über genügend Zeit verfügten, anderweitig einen entsprechenden Versicherungsschutz zu suchen. Sie begründete die Aufhebung der Versicherung damit, dass das Ehepaar seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland habe und nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen den EU/EFTA-Staaten und der Schweiz Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat haben - von nicht erfüllten Ausnahmen abgesehen - nicht mehr der Versicherungspflicht nach schweizerischem Recht unterständen. Da A.B.________ und H.B.________ die angekündigte Aufhebung der Versicherung nicht akzeptierten, erliess die Concordia am 14. September 2004 eine entsprechende formelle Verfügung. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Einspracheweise beantragten A.B.________ und H.B.________ am 20. September 2004 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Verfügung. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte die Concordia das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
B.
Hiegegen erhoben A.B.________und H.B.________ am 7. Oktober 2004 je separat Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei - unter Entschädigungsfolgen - unverzüglich die aufschiebende Wirkung der Einsprache vom 20. September 2004 gegen die Verfügung vom 14. September 2004 wiederherzustellen. Nach Vereinigung der beiden Verfahren trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf die Beschwerden mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 9. November 2004).
C.
A.B.________ und H.B.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.
Die Concordia stellt dasselbe Rechtsbegehren und beantragt zudem, es seien die Gerichts- und Parteikosten dem Kanton Luzern aufzuerlegen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist.
1.2 Da das vorliegende Verfahren somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat, ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es der Concordia bereits spätestens ab 1. Januar 1996, d.h. mit Inkrafttreten des KVG, nicht mehr möglich gewesen sei, die Beschwerdeführer im Versicherungsobligatorium unter Vertrag zu behalten. Die ab diesem Zeitpunkt fortgeführte Versicherung, welche Leistungen entsprechend der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beinhaltete, habe gestützt auf Art. 7a KVV nur auf vertraglicher Basis im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) fortgeführt werden können. Über solche Leistungen habe die Versicherung nicht verfügungsweise zu befinden. Änderungen des Vertrages hätten entsprechend den Bestimmungen des VVG zu erfolgen. Ob vorliegend diese Änderungen erfolgt seien und welche Rechtsfolgen sich daraus ergäben, habe nicht das Verwaltungsgericht zu entscheiden, sondern der Zivilrichter.
2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Frage, ob sie ab 1. Januar 1996 weiterhin nach KVG hätten versichert werden dürfen oder ob sie sich ab diesem Zeitpunkt nach den bilateralen Verträgen in Deutschland versichern müssten, nicht im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit zu prüfen sei, sondern Teil der materiellen Beurteilung bilde. Dieser Auffassung schliesst sich die Beschwerdegegnerin insofern an, als sie in ihrer Vernehmlassung ausführt, dass die Frage, ob eine Versicherungspflicht bzw. ein allfälliger Versicherungsschutz auch nach dem 1. Januar 1996 fortbestehe, materiellrechtlicher Natur sei und nicht bereits schon mit der Eintretensfrage beantwortet werden könne.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf den von der klagenden Partei eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abzustellen (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb, 119 II 67 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt - eine so genannte doppelrelevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides (Begründetheit der Klage) zu befinden (BGE 122 III 252 Erw. 3b/bb mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen) Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum geltend machen könnte (BGE 124 III 386 Erw. 3, 122 III 252 Erw. 3b/bb, 121 III 502 Erw. 6d; Erw. 5 des nicht veröffentlichten bundesgerichtlichen Urteils T. vom 23. März 1999, 4P.289/1998; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6.Aufl., Bern 1999, S. 133 f., mit Vorbehalten). Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines über seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die Gültigkeit der Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann der bestreitenden Partei nicht zugemutet werden, dass ein allenfalls unzuständiges Gericht materiell entscheidet, ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel erstellt ist (BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevanten Immunität eines fremden Staates beurteilt, da es diesem Grundsatz geradezu zuwiderlaufen würde, wenn sich der darauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des Gerichts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III 382). Ist ein Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszuständigkeit, nicht aber materiellrechtlich entscheidend, darf jedenfalls nicht einfach auf die Darstellung der klagenden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE 122 III 249).
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (RKUV 2004 Nr. KV 285 S. 241 Erw. 2.2; Urteil E. vom 3. Februar 2003, K 185/00, und Urteil G. vom 30. Oktober 2001, B 24/00 [Zusammenfassung in SZS 2003 S. 135]).
3.2 Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern haben die Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihnen gegen die Verfügung vom 14. September 2004 erhobenen Einsprache beantragt. Da sie sich in materieller Hinsicht (Einsprache mit dem Begehren auf Feststellung der Weitergeltung der Grundversicherung bei der Concordia) auf das KVG stützen, sind nach der in Erw. 3.1 dargestellten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 56 ff. ATSG) erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach auf die Beschwerde einzutreten und über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache zu entscheiden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegnerin, welche im Übrigen eine Unzuständigkeit der angerufenen Gerichtsinstanz nicht geltend gemacht hat, ein Sachentscheid dieses Gerichts nicht zugemutet werden könnte.
3.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Rügen (unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör) einzugehen.
4.
4.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrechtliche Frage geht (vgl. Erw. 1.2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Gerichts- und Parteikosten dem Kanton Luzern aufzuerlegen, weil die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt habe. Nach Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG dürfen einem Kanton, der nicht Partei ist, grundsätzlich keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen überbunden werden. In Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG sowie Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG rechtfertigt sich eine Ausnahme von dieser Regel indessen namentlich dann, wenn ein richterlicher Entscheid in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt und den Parteien Kosten verursacht hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 4). Die Voraussetzungen wurden beispielsweise bejaht bei treuwidrigem Verhalten des Gerichts (Urteil B. vom 13. Juli 2000, H 290/98; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 15. Juni 2000, C 32/98), bei der Weigerung des Gerichts, ergänzende Abklärungen im Sinne eines letztinstanzlichen Rückweisungsentscheids vorzunehmen (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126), bei der Verwehrung eines bundesgesetzlich vorgesehenen Rechtsweges (in BGE 124 V 130 nicht veröffentlichte Erw. 5) oder bei der versehentlichen Abschreibung eines Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urteil C. vom 24. September 2001, I 461/01; Urteil A. vom 18. Oktober 2000, I 704/99).
Hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint, liegt darin allein keine Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung begründet, welche im Lichte der Rechtsprechung wegen ihrer besonderen Qualifikation eine Überbindung der Kosten an den Kanton rechtfertigen liesse. Davon ging das Eidgenössische Versicherungsgericht stillschweigend auch im Urteil G. vom 30. Oktober 2001 (B 24/00) aus, welchem ein vergleichbarer prozessualer Sachverhalt zugrunde lag.
4.3 Die Gerichtskosten sind folglich nach der Regel des Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden, welche den obsiegenden Beschwerdeführern zudem gemäss Art. 159 Abs. 2 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) eine Parteientschädigung auszurichten hat, dies entsprechend dem Grundsatz, dass die Gerichtskosten und die Parteientschädigung aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides und damit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei zu verlegen sind (BGE 123 V 156 und 159).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. November 2004, soweit auf die Beschwerden nicht eingetreten wurde, aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Wiederherstellung des Suspensiveffektes der Einsprache entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4.
Die Concordia hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: