BGer H 303/2003
 
BGer H 303/2003 vom 09.02.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 303/03
Urteil vom 9. Februar 2005
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schäuble
Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern 15, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Tessin, Lugano
(Entscheid vom 3. September 2003)
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse Luzern mit Verfügung vom 18. Dezember 1998 H.________ als ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der konkursiten C.________ SA zur Bezahlung von Schadeneratz gemäss Art. 52 AHVG im Betrag von insgesamt Fr. 126'559.55 verpflichtete,
dass H.________ hiegegen Einspruch erhob,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Tessin die am 18. Februar 1999 von der Ausgleichskasse eingereichte Klage auf Schadenersatz im Umfang von Fr. 125'404.95 mit Entscheid vom 11. August 2000 teilweise guthiess und H.________ zur Leistung von Schadenersatz für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf einer Lohnsumme von Fr. 120'942.- verpflichtete,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2002 aus vorwiegend formellen Gründen guthiess und die Sache, soweit darauf einzutreten war, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies,
dass das kantonale Versicherungsgericht die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. September 2003 erneut teilweise guthiess und H.________ zur Bezahlung von Fr. 67'025.65 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in den Jahren 1993 bis 1995 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) verpflichtete,
dass H.________ wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei er von der Schadenersatzpflicht zu befreien,
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch mit Entscheid vom 4. Mai 2004 zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, hingegen die Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung in vier Ratenzahlungen von je Fr. 1000.- bewilligt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung einer der vier Raten innert der jeweils gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer sämtliche Raten fristgerecht geleistet hat,
dass die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wie im Zwischenentscheid bereits dargelegt worden ist, in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, verfasst werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 OG),
dass hievon abgewichen werden kann, falls die Parteien eine andere Amtssprache sprechen (Satz 2 von Art. 37 Abs. 3 OG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen nur Deutsch spricht und ihm überdies als Gegenpartei die Ausgleichskasse Luzern gegenübersteht, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das Urteil in deutscher Sprache zu verfassen, obwohl sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen in italienischer Sprache ausgefertigten Entscheid richtet,
dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur so weit eingetreten werden kann, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist,
dass im vorliegenden Verfahren deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis),
dass die strittige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist,
dass mit ihm zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden sind,
dass im vorliegenden Fall jedoch die bis zum 31. Dezember 2002 bzw., hinsichtlich der Beitragspflicht für die Jahre 1993 bis 1995, die bis zum 31. Dezember 1996, vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung kommen, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 93 Erw. 3.2, 220 Erw. 3.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1),
dass das Gleiche angesichts des Zeitpunkts der Verfügung (18. Dezember 1998) und Klageeinreichung (18. Februar 1999) für das Verfahrensrecht gilt (BGE 130 V 1),
dass das kantonale Versicherungsgericht in seinem Entscheid die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung einlässlich und zutreffend darlegt, weshalb darauf verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz sodann richtig feststellt, dass der Beschwerdeführer als Organ der konkursiten Aktiengesellschaft unter grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch die Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen der AHV einen - in masslicher Hinsicht unbestrittenen - Schaden verursacht und diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat,
dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in der nachträglichen Eingabe vom 4. November 2003 erhobenen Einwendungen gegen die Unterstellung unter die Beitragspflicht der im fraglichen Zeitraum in der Stadt M.________ beschäftigten jugoslawischen Mitarbeiter der Gesellschaft, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, hieran nichts zu ändern vermögen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen,
dass es demnach bei der dem Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auferlegten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben muss,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Versicherungsgerichts, welchen in allen Teilen beizupflichten ist, nichts beizufügen hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu erledigen ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin, Lugano, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: