BGer K 59/2004
 
BGer K 59/2004 vom 08.02.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
K 59/04
Urteil vom 8. Februar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
B.________, 1951, Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 19. März 2004)
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 19. März 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine von B.________ gegen die CSS Versicherung (nunmehr CSS Kranken-Versicherung AG, nachfolgend: CSS) erhobene Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ab, "soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird".
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen. Überdies ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Verbeiständung.
CSS und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze über das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung (Art. 86 Abs. 2 KVG [in Kraft gestanden bis Ende 2002], Art. 56 Abs. 2 ATSG [gültig ab 1. Januar 2003]; RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 243) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
2.
Überdies hat die Vorinstanz in ihrem einlässlichen Entscheid zutreffend erkannt, dass im hier zu beurteilenden Fall von einer Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht die Rede sein kann. Soweit letztinstanzlich materiellrechtliche Begehren erhoben oder Beanstandungen vorgebracht werden, welche bereits Gegenstand des mit Rückzug vom 14. Juni 2001 erledigten Beschwerdeverfahrens gebildet hatten (vorinstanzliche Abschreibungsverfügung vom 18. Juli 2001 und bestätigendes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2001), kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt für Vorbringen, welche Rechtsverhältnisse ausserhalb der sozialen Krankenversicherung (d.h. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung) betreffen oder solche, über die weder bereits verfügt noch für die eine anfechtbare Verfügung verlangt worden ist. Mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts kann schliesslich auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf "Schadenersatz" (Fr. 61'108.40), "Lohnausfallersatz" (Fr. 754'000.-) und Ersatz der "Umtriebskosten" (Fr. 50'000.-) ebenfalls nicht eingetreten werden.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit nicht offensichtlich unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
4.
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) nicht erfüllt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: