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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
U 280/04
Urteil vom 26. Januar 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Regula Schwaller, Rechtsberatung/Vertretungen, Frankengasse 6, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 8. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene S.________ war seit 1998 in der Firma E.________ AG als Maurer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Die rechte Schulter verletzte er sich erstmals am 11. Januar 2001 in seiner Heimat Portugal bei einem Sturz, konnte aber alsdann seine Tätigkeit wieder uneingeschränkt fortführen, ehe er am 18. Juli 2001 beim Betreten eines Baugerüstes ausrutschte, dabei mit der Schulter gegen eine Hausfassade aufschlug und deswegen die Arbeit unterbrechen musste. Ab Anfang August konnte er sie zunächst wieder zu 25 %, später zu 50 % und schliesslich ab 3. September 2001 wieder zu 100 % aufnehmen. Rund einen Monat später, am 9. Oktober 2001, erlitt er erneut eine Schulterluxation: Ein Arbeitskollege hatte ihn mittels Handschlag eine etwa 50 cm höher liegende Böschung hinaufgezogen, worauf sich das Gelenk kurzzeitig auskugelte. Am Folgetag attestierte ihm der Hausarzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie X.________ wurden alsdann noch innert Monatsfrist die festgestellte Bankart-Läsion refixiert und die Gelenkkapsel gerafft. In der Folge traten weitere Beschwerden insbesondere im Bereich beider Knie und des Rückens auf. Die SUVA, welche ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden anerkannt hatte, veranlasste weitere Untersuchungen und Abklärungen, ehe sie S.________ am 29. November 2002 mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zusprach. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 18. November 2003 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 8. Juni 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die für die Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der Unfallversicherung massgebenden Grundlagen in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung sind im Einspracheentscheid vom 18. November 2003, worauf die Vorinstanz verwiesen hat, korrekt aufgezeigt worden. Richtig ist auch, dass bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - was Verwaltung und Vorinstanz übersehen haben - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen hinsichtlich der UV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachten. Denn gemäss Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03, zitiert in ZBJV 140/2004 S. 746, entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades (bei erwerbstätigen Versicherten; Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
2.
2.1 Das kantonale Gericht gelangte mit Bezug auf den Gesundheitsschaden und die daraus ableitbare unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik L.________ vom 21. Juni 2002, die Ausführungen des SUVA-Kreisarztstellvertreters Dr. med. M.________ vom 10. Oktober 2002, des SUVA-Kreis- und Spezialarztes für orthopädische Chirurgie Dr. med. R.________ vom 14. Oktober 2003 und die Stellungnahme des SUVA-Spezialarztes für orthopädische Chirurgie, Dr. med. U.________, vom 23. März 2004 zu den Berichten der Klinik H.________ aus dem Jahre 2003 zum Schluss, einzig die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien unfallkausal und würden ein Arbeiten nicht über Schulterhöhe und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nach wie vor zu 100 % der Norm erlauben. Dieser Beurteilung, welche auf schlüssigen medizinischen Unterlagen beruht, ist beizupflichten. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). Beizufügen bleibt, dass der Aussage der Ärzte der Klinik H.________ vom 2. Oktober 2003, eine umfassende gutachterliche Beurteilung durch die SUVA sei angezeigt, der Wunsch nach einer von der Anstalt an die Hand zu nehmenden gesamthaften Abklärung des multiplen Beschwerdebildes zu Grunde lag; dazu hatte diese jedoch keine Veranlassung, da die den Unfallversicherer alleine interessierenden unfallursächlichen Beschwerden bereits hinreichend abgeklärt waren. Auch kann nicht gesagt werden, die Klinik H.________ habe eine Arthroskopie beim rechten Schultergelenk als zwingend notwendig erachtet. Zudem ist unklar, inwieweit ein solcher Eingriff für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der ohnehin als unfallkausal anerkannten Schulterbeschwerden noch von Gewinn hätte sein können. Von der geltend gemachten Einholung eines medizinischen Gutachtens kann daher abgesehen werden.
Der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden vom 4. Juli 2004, worin Ausführungen des Dr. med. I.________ vom 14. Mai 2004 auszugsweise zitiert sind, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, zumal der Arzt darin keine auf die Schulterbeschwerden beschränkte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vornimmt. Der ebenfalls letztinstanzlich ins Recht gelegte Bericht von Dr. med. Z.________ vom 9. August 2004, wonach seit einigen Wochen wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter festzustellen seien, lässt alsdann keine Rückschlüsse auf die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit während des für die Beurteilung relevanten Zeitraumes bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu (hier: 18. November 2003; BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
2.2 Den von der SUVA ausgehend vom dargestellten Zumutbarkeitsprofil festgelegten Invaliditätsgrad von 15 % hat das kantonale Gericht zumindest im Ergebnis ebenfalls zu Recht bestätigt: Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Werte der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 zu bestimmen (näheres dazu: BGE 129 V 472), wobei der Zentralwert des standardisierten Bruttolohnes der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer heranzuziehen ist (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Der nach Anpassung an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2) resultierende Betrag von Fr. 57'008.- führt nach Vornahme eines in der eingeschränkten Einsetzbarkeit des Versicherten begründeten leidensbedingten Abzuges von 10 % (vgl. BGE 126 V 75) zu einem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'800.- einer Einbusse von 12,7 % entspricht und einen Invaliditätsgrad von 13 % ergibt (vgl. BGE 130 V 121). Wenn die SUVA die Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % zugesprochen hat, besteht kein Anlass zu Weiterungen, zumal die Berechnung des Invaliditätsgrades an sich von keiner Seite gerügt wird (vgl. BGE 119 V 249 E. 5 mit Hinweisen).
3.
Hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Substanzielles vor.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 26. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: