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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.668/2004 /ggs
Urteil vom 26. Januar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (unentgeltliche Verteidigung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin, vom 12. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 23. Juli 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und das als Nebenkläger aufgetretene Opfer appellierten gegen dieses Urteil. X.________ erklärte seinerseits die Anschlussappellation und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren.
Am 12. Oktober 2004 hiess die Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (im Folgenden: Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts) das Gesuch teilweise gut: X.________ wurde ein Selbstbehalt von Fr. 3'500.-- auferlegt; im übersteigenden Umfang wurden die Verteidigungskosten auf die Staatskasse genommen.
B.
Gegen die Verfügung der Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts erhebt X.________ mit Eingabe vom 15. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er, die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts sei anzuweisen, den Selbstbehalt auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Eventualiter sei die Sache an sie zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der innerkantonale Instanzenzug vorgängig nicht ausgeschöpft worden sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am 10. Januar 2005 hierzu Stellung genommen und an seiner Beschwerde festgehalten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317 mit Hinweisen).
1.1 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 86 Abs. 2 OG) abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Dies setzt voraus, dass alle vom kantonalen Prozessrecht gewährten - auch ausserordentlichen - Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (BGE 126 III 485 E. 1a S. 486 f.; Urteil 5P.215/2002 vom 24. Juli 2002 E. 2.3, in: Pra 91/2002 S. 1153 f., je mit Hinweisen). Nach § 147 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL; SGS 251) ist eine (kantonale) Beschwerdemöglichkeit vorgesehen gegen den Entscheid des Präsidenten des (erstinstanzlichen) Strafgerichts, den Antrag auf Bestellung einer notwendigen oder unentgeltlichen Verteidigung abzuweisen. Zuständig für die Beurteilung dieser Beschwerde ist die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 2 lit. e StPO/BL). Im Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der ersten Instanz analog (§ 185 Abs. 1 StPO/BL).
Entgegen der Auffassung der Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts folgt aus den angeführten Bestimmungen nicht ohne weiteres, dass gegen den angefochtenen Entscheid ebenfalls die Beschwerde an die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts offen gestanden wäre. Aufgrund des Verweises von § 185 Abs. 1 StPO/BL ist zwar § 147 i.V.m. §§ 18 f. StPO/BL über die Bestellung der Verteidigung auch im Appellationsverfahren anwendbar. Ob aber in solchen Fällen gestützt auf Abs. 3 von § 147 StPO/BL eine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist, erscheint nach der Formulierung von § 5 StPO als fraglich. Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit der verschiedenen Organe des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Entscheide unterer Gerichtsinstanzen und der Statthalterämter. Hingegen ist dort nirgends ausdrücklich ein Rechtsmittelzug innerhalb des Kantonsgerichts vorgesehen. In § 5 Abs. 2 lit. e StPO/BL wird ebenfalls lediglich auf § 147 Abs. 3 StPO/BL hingewiesen und kein Bezug auf entsprechende Entscheide im Appellationsverfahren genommen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er argumentiert, es fehle an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung über die umstrittene Beschwerdemöglichkeit.
Gegen die Ergreifung der innerkantonalen Beschwerde spricht im vorliegenden Fall ausserdem, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, obwohl der Anspruch auf eine solche Belehrung in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV/BL; SGS 100) verankert ist.
Bei dieser Sachlage bestehen ernsthafte Zweifel darüber, ob eine Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid an die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brauchte daher nicht zu versuchen, eine solche zu führen. Angesichts der dargelegten Zweifel gilt nach der Rechtsprechung zu Art. 86 OG der kantonale Instanzenzug als durchlaufen (vgl. BGE 125 I 394 E. 3 S. 396, 412 E. 1c S. 416, je mit Hinweisen).
1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. Hiergegen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung verweigert werden, haben in aller Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1 S. 283 f., je mit Hinweisen). Hier wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich bewilligt, jedoch gleichzeitig ein Selbstbehalt für die ersten Fr. 3'500.-- der Anwaltskosten auferlegt. Im Rahmen des Selbstbehalts stehen die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers auf dem Spiel. Soweit er diesen Betrag nicht aufbringen kann, läuft er Gefahr, ohne Rechtsbeistand auskommen zu müssen. Demzufolge steht die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zur Verfügung.
1.3 Eine Ausnahme von der grundsätzlich kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (BGE 129 I 129 E. 1.2.2 S. 132 mit Hinweisen). Auf die beantragte Anweisung an die kantonale Instanz ist somit nicht einzutreten. Sollte sich die vorliegende Beschwerde als begründet erweisen, hätte die kantonale Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des bundesgerichtlichen Verfahrens - neu zu entscheiden (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f. mit Hinweis). Der Rückweisungsantrag ist folglich überflüssig.
2.
2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Greift das Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten; dies ist nach der Rechtsprechung im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Freiheitsstrafe droht, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst (BGE 129 I 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen).
Dabei ist festzuhalten, dass Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche als Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (BGE 126 I 194 E. 3a S. 196; Urteil 1P.659/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2 mit Hinweisen, in: RDAT 2001 II S. 222; Bernard Corboz, Le droit constitutionnel à l'assistance judiciaire, in: SJ 2003 II S. 67 ff., 71).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Ihm droht ein unbedingter Freiheitsentzug von mehr als 18 Monaten, was nach der dargelegten Rechtsprechung und § 18 Abs. 1 lit. b StPO/BL einen Anspruch auf notwendige Verteidigung begründet.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung setzt indessen sowohl nach § 19 Abs. 1 StPO/BL als auch nach den angeführten Bestimmungen von BV und EMRK die Bedürftigkeit des Betroffenen voraus. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das basellandschaftliche Strafprozessrecht gehe über die Mindestansprüche von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hinaus. Er rügt vielmehr, der gestützt auf das kantonale Recht festgesetzte Selbstbehalt (vgl. zu dieser Praxis Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Februar 2000, in: RS 2000 S. 91) verstosse gegen diese beiden Bestimmungen und sei willkürlich.
2.3 Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids kann sich darauf beschränken, ob der aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hergeleitete Anspruch verletzt worden ist. Diesbezüglich steht dem Bundesgericht freie Kognition zu; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133; 127 I 202 E. 3a S. 205, je mit Hinweisen). Daneben bleibt in solchen Fällen kein Raum mehr für eine selbständige Willkürprüfung hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Rechts (Corboz, a.a.O., S. 70). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Willkürrüge ausreichend im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG begründet hat (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 127 I 38 E. 3c S. 43, je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Berechnungen der kantonalen Instanz zu seiner finanziellen Lage nicht. Danach verbleibt ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 535.50. Die Höhe des Selbstbehalts von Fr. 3'500.-- ergibt sich nach dem angefochtenen Entscheid daraus, dass ein Überschuss von Fr. 500.-- pro Monat während der voraussichtlichen Dauer des Appellationsverfahrens von sieben Monaten abgeschöpft werden soll. Diese Dauer erklärt sich daraus, dass die Strafsache Anfang August 2004 bei der kantonalen Instanz einging und die Hauptverhandlung auf den 28. Februar 2005 angesetzt worden ist.
Mit der Auferlegung des Selbstbehalts ist der Beschwerdeführer an sich einverstanden, er wendet sich aber gegen dessen Umfang. Die mutmassliche Verfahrensdauer erachtet er als verfassungswidriges Kriterium zur Bestimmung dieser Höhe. Nach der bisherigen Praxis der basellandschaftlichen Gerichte sei jeweils ein Selbstbehalt von höchstens drei Monatsüberschüssen festgesetzt worden. Eine solche Obergrenze sei angemessen und verhältnismässig. Daher sei der Selbstbehalt auch hier auf drei Monatsbetreffnisse, d.h. auf Fr. 1'500.--, zu beschränken.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, deren Grundsätze in Art. 29 Abs. 3 BV übernommen worden sind, ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Dabei hat das Bundesgericht betont, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden dürfe, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen seien (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Prozessführung kann namentlich verweigert werden, falls der Gesuchsteller die erforderlichen Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit bzw. innert einiger Monate aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9). Wenn das anwendbare kantonale Recht - wie im Kanton Basel-Landschaft - eine teilweise Befreiung von den Gerichts- und Parteikosten zulässt, kann diese Möglichkeit einen gangbaren Weg für Fälle bilden, bei denen der Gesuchsteller zwar nicht mittellos ist, aber die Prozess- und Parteikosten auch nicht vollständig bestreiten kann (Corboz, a.a.O., S. 78; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 185 f.).
4.2 Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich aus Renten der IV und mehrerer Pensionskassen sowie aus Ergänzungsleistungen zusammen. Seine Einkünfte sind deshalb grundsätzlich gesichert und unterliegen keinen kurzfristigen Schwankungen. Weiter hat die kantonale Instanz beim Grundbedarf einen Zuschlag von 15 Prozent zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gewährt (vgl. zu dieser Praxis Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 1995, in: RS 1995 S. 56). Wie sich aus der Vernehmlassung der kantonalen Instanz ergibt, hat sie bei der Festsetzung der Höhe des Selbstbehalts weder schematisch auf die Verfahrensdauer abgestellt noch eine Praxisänderung vollzogen. Die kantonale Praxis, den Selbstbehalt auf den Überschuss von drei Monaten zu beschränken, bezieht sich lediglich auf kurze Verfahren. Um ein solches handelt es sich hier offensichtlich nicht. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege nach der Rechtsprechung verweigert werden darf, sofern der Betroffene die erforderlichen Kosten innert einiger Monate bezahlen kann, dann ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Einkommensüberschuss des Beschwerdeführers während sieben Monaten zur teilweisen Deckung der Kosten seiner Verbeiständung in einem komplexen Appellationsverfahren herangezogen wird. Mit anderen Worten bildet die mutmassliche Verfahrensdauer vorliegend kein verfassungs- oder konventionswidriges Kriterium zur Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts. Die vom Beschwerdeführer insofern verlangte Begrenzung auf drei Monatsüberschüsse ist abzuweisen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht. Die Voraussetzungen von Art. 152 OG sind erfüllt. Namentlich ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aufgrund des Selbstbehalts gegeben, der mit dem vorliegenden Urteil zu bestätigen ist. Dem Begehren kann entsprochen werden. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird demzufolge verzichtet und dem Beschwerdeführer wird sein jetziger Verteidiger als amtlicher Vertreter beigegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Advokat Dr. Nicolas Roulet wird als amtlicher Rechtsvertreter bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: