BGer I 753/2004
 
BGer I 753/2004 vom 13.01.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 753/04
Urteil vom 13. Januar 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
L.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bela Miavec, Novosadska 385/2, YU-21235 Temerin, Zustelladresse: c/o Zdenka Dragovic, Aegeristrasse 5, 6340 Baar,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 27. September 2004)
In Erwägung,
dass L.________ am 18. November 2004 (Postaufgabe in Serbien und Montenegro) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 27. September 2004 erhoben hat, welche am 23. November 2004 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen ist,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht L.________ mit Schreiben vom 23. November 2004 mitgeteilt hat, dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden könne,
dass L.________ in der Folge am 30. November 2004 eine weitere Eingabe einem Postamt in Serbien und Montenegro übergeben liess, die am 7. Dezember 2004 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eintraf,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass die Rechtsschrift vom 18. November 2004 namentlich keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft,
dass Antrag und Begründung innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen müssen (Art. 108 Abs. 2 OG), welche im Hinblick auf die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides am 25. Oktober 2004 am 26. Oktober 2004 zu laufen begann (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und daher am Mittwoch, 24. November 2004, endete,
dass die Frist nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen ist oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 32 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass diese vom Gesetz bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass die Ansetzung einer über die Beschwerdefrist hinaus gehenden Nachfrist (Art. 108 Abs. 3 OG) nur zur Verbesserung einer unklaren, das heisst mehrdeutigen Begründung, nicht aber dazu dienen kann, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 118 Ib 136 Erw. 2 am Ende mit Hinweis),
dass folglich im vorliegenden Fall zu Recht keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift angesetzt worden ist,
dass somit lediglich die Eingabe vom 18. November 2004, nicht aber diejenige vom 30. November 2004 rechtzeitig erfolgte,
dass daran der Umstand, wonach in Serbien und Montenegro wohnhafte Staatsangehörige Beschwerden gegen Entscheide schweizerischer erstinstanzlicher Gerichte überdies bei den nach jugoslawischen Vorschriften für die Einreichung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit zuständigen Stellen einreichen können (Art. 7 der für Serbien und Montenegro weiterhin anwendbaren [BGE 126 V 203 Ew. 2b mit Hinweisen] Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung), nichts ändert, da die zweite Eingabe des Beschwerdeführers der Post in Serbien und Montenegro erst am 30. November 2004 und damit ebenfalls verspätet übergeben worden ist,
dass Fristwiederherstellungsgründe (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen) weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit fristgerecht erhoben, nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art.108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: