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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.360/2004 /bie
Urteil vom 10. Januar 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
L.X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher C.________,
gegen
M.X.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. B.________,
Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 BV (Eheschutz),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau
vom 9. August 2004.
Sachverhalt:
A.
Auf Ersuchen von L.X.________ stellte der Gerichtspräsident 2 von A.________ als Eheschutzrichter am 4. Dezember 2003 fest, dass die Eheleute X.________ zum Getrenntleben berechtigt seien. Er nahm davon Vormerk, dass sie seit 28. Juni 2002 getrennt lebten, und erkannte unter anderem, dass M.X.________ verpflichtet werde, an den Unterhalt der Ehefrau rückwirkend ab 1. Juli 2002 Fr. 7'227.-- im Monat zu zahlen.
Gegen dieses Urteil führte M.X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, die Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 3'583.-- herabzusetzen. Mit Anschlussbeschwerde verlangte L.X.________ hierauf, M.X.________ sei zu verpflichten, ihr vom Gericht festzusetzende angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 10'500.-- im Monat zu zahlen; allenfalls sei M.X.________ zu verpflichten, einen angemessenen Einkommensanteil auf ein Sperrkonto zu überweisen, über das nur gemeinsam oder auf richterliches Urteil hin verfügt werden könne.
Das Obergericht (5. Zivilkammer) hiess die Beschwerde von M.X.________ am 9. August 2004 teilweise gut und verpflichtete diesen, der Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Januar 2003 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'583.-- und für die Zeit ab 1. Februar 2003 solche von Fr. 4'875.-- zu zahlen. Im Übrigen wies es Beschwerde und Anschlussbeschwerde ab.
B.
L.X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen; allenfalls sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2003 einen vom Gericht festzusetzenden angemessenen Unterhaltsbeitrag, mindestens aber Fr. 10'500.-- im Monat zu zahlen.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2a S. 476).
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 130 I 258 E. 1.2 S. 261; 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f., mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, namentlich die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch das Bundesgericht verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht vor, gegen das Willkürverbot verstossen zu haben.
3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis).
3.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Unter Berufung auf die in BGE 114 II 26 (E. 8 S. 31 f.) eingeleitete Praxis des Bundesgerichts hält das Obergericht fest, der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutz- und Massnahmeverfahrens dürfe nicht zu einer Vermögensverschiebung führen. Habe auf Grund der von den Ehegatten vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung gestanden, bestehe kein Grund, beim Getrenntleben auch denjenigen Teil aufzuteilen, der bis anhin der Vermögensbildung gedient habe. In sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden könnten, habe der unterhaltsberechtigte Teil Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt werde, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden könne. Die sonst anzuwendende Berechnungsweise der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima mit Überschussverteilung erweise sich in solchen Fällen als unzweckmässig. Es sei vielmehr direkt vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei für die Weiterführung ihrer bisherigen Lebenshaltung auszugehen. Auf Einkommensteile, die zuvor der Bildung von Ersparnissen gedient hätten, könne so weit zurückgegriffen werden, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten gedeckten werden sollten. Darüber hinaus sei aber das Einkommen nicht unter die Ehegatten aufzuteilen, weil dies auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung hinausliefe.
4.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die vom Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze in ihrer abstrakten Form sicherlich zutreffend seien und dass mit einem Entscheid über den Unterhalt nach Art. 176 ZGB die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht präjudiziert werden dürfe und deshalb keine Vermögensverschiebung unter den Ehegatten stattfinden solle. Indessen hält sie dafür, die bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfe nicht stereotyp, ungeachtet der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, einfach so angewendet werden, dass dem wirtschaftlich stärkeren, unterhaltsverpflichteten Teil (in der Regel dem Ehemann) jeweils sämtliche Vermögens-, Geschäfts- und Arbeitserträge zugewiesen würden, während dem wirtschaftlich schwächeren Teil (in der Regel der Ehefrau) nur ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe der bisherigen Lebenshaltungskosten zugestanden werde. Mit einer solchen Praxis werde insbesondere die genügsame, sparsame und auf jeden Luxus verzichtende Ehefrau in ungerechtfertigter Weise "bestraft".
4.3 Die Auffassung der Beschwerdeführerin deckt sich im Wesentlichen mit dem von Margrith Bigler-Eggenberger (Ehetrennung und Getrenntleben - und wo bleibt die Gleichstellung der Ehegatten?, in: AJP 1996, S. 3 ff., insbes. S. 5 f.) vertretenen Standpunkt, der jedoch isoliert geblieben ist. Die vom Bundesgericht auch in den letzten Jahren wiederholt bestätigten Grundsätze (vgl. die Urteile vom 10. Juli 2001 [5P.138/2001], E. 2a/bb, abgedruckt in: FamPra.ch 2002, S. 333, und vom 12. Januar 2001 [5P.231/2000], E. 3a, abgedruckt in: FamPra.ch 2001, S. 766; ferner BGE 119 II 314 E. 4b/bb S. 318) sind in der übrigen Literatur ausdrücklich übernommen worden oder zumindest unwidersprochen geblieben (vgl. Verena Bräm, Zürcher Kommentar, N. 26 zu Art. 176 ZGB; Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 3 zu Art. 176 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, N. 24 zu Art. 176 ZGB; Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, S. 214, Rz. 21.24d; Mattias Dolder/Pascal Diethelm, Eheschutz (Art. 175 ff. ZGB) - ein aktueller Überblick, in: AJP 2003, S. 655 ff., insbes. S. 663 f.). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die angeführte Rechtsprechung in Frage zu stellen vermöchte oder deren Anwendung auf den vorliegenden Fall als willkürlich erscheinen liesse. Es ist darauf hinzuweisen, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung - auch dort, wo sie durch eine im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vom Eheschutzrichter angeordnete Gütertrennung veranlasst worden ist - im Streitfall in das ordentliche Verfahren gehört (Bräm, a.a.O., N. 62 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 39 zu Art. 176 ZGB). Werden dem unterhaltsberechtigten Ehegatten Beiträge zugesprochen, die über das hinausgehen, was zur Weiterführung des bisherigen Lebensstandards notwendig ist, wird im Ergebnis Vermögen zugeteilt und damit in Missachtung der genannten Zuständigkeitsordnung die güterrechtliche Auseinandersetzung (teilweise) vorweggenommen. Falls Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Ansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch Verfügungen des andern Ehegatten (Beiseiteschaffen von Vermögensteilen) vorliegen, kann nach dem revidierten Eherecht (Art. 178 ZGB) auch im Eheschutzverfahren die Anordnung sichernder Massnahmen verlangt werden (dazu Bräm, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 178 ZGB). Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren denn auch den Eventualantrag gestellt, den Beschwerdegegner dazu anzuhalten, einen angemessenen Einkommensanteil auf ein Sperrkonto zu überweisen.
5.
Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, bei der Ermittlung der ihr zustehenden Lebenshaltung in willkürlicher Weise verschiedene Kürzungen vorgenommen zu haben.
5.1 Die Beschwerdeführerin hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, bei der von ihr bewohnten zehn Jahre alten Liegenschaft drängten sich erste Sanierungsmassnahmen auf (Waschmaschine, Boiler, Heizung, Fassade, Umgebungsarbeiten), und unter diesem Titel die Zusprechung eines Betrags von monatlich Fr. 1'200.-- verlangt. Hierzu hat das Obergericht festgehalten, die Aufwendungen für den laufenden Liegenschaftsunterhalt seien im Lebensbedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen; hingegen habe diese keinen Anspruch auf Einbezug wertvermehrender Sanierungsarbeiten. Da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen überwiegend um einmalige Unterhalts- bzw. Werterhaltungsmassnahmen handle, die nach deren Ausführung über Jahre hinweg nicht mehr anfallen würden, erscheine es als gerechtfertigt, den durchschnittlichen Betrag von Fr. 600.-- im Monat einzusetzen.
Mit diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Stattdessen vergleicht sie den von ihr beanspruchten Betrag mit dem Aufwand, den die vom Beschwerdegegner bewohnte Liegenschaft verursache. Diese Vorbringen sind indessen in keiner Weise geeignet, die Kürzung des von ihr geltend gemachten Betrags als willkürlich erscheinen zu lassen.
5.2 Unter Hinweis auf die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe wegen eines Rückenleidens mit dem Fitness aufhören müssen und habe gegenwärtig kein entsprechendes Abonnement gelöst, hat das Obergericht festgehalten, der für Hallenbad, Sauna und Massagen verlangte Betrag entfalle aus der Bedarfsberechnung. Zu dem unter der Position "Tennis" beanspruchten Betrag von Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- im Monat bemerkt die kantonale Beschwerdeinstanz, die Beschwerdeführerin spiele zur Zeit mit einer Kollegin und die früheren Auslagen für einen Tennislehrer entfielen somit ebenfalls; es seien unter diesen Umständen einzig Fr. 100.-- für Platzmiete einzusetzen. Mit der Begründung, es seien nur die tatsächlich anfallenden Kosten zur Wahrung des bisher gelebten Lebensstandards zu berücksichtigen, hat das Obergericht der Beschwerdeführerin schliesslich auch eine Entschädigung für die entgangene Nutzung des Motorbootes verweigert. Es hat in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hingewiesen, dass unter dem Titel "Ferien/Ausgang" ein Betrag von Fr. 1'500.-- im Monat eingesetzt werde, der auch Wochenendaktivitäten der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art abzudecken vermöge.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint es nicht als willkürlich, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nur den aktuellen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und frühere Auslagen, die weggefallen sind, ausser Acht zu lassen. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei möglich, dass sie in Zukunft wieder einmal Massagen werde in Anspruch nehmen müssen. Es steht ihr frei, gegebenenfalls eine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen.
6.
Als Einkünfte hat das Obergericht der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 1'535.-- sowie den Ertrag aus der Vermietung ihrer Liegenschaft in V.________ (Fr. 1'064.30 im Monat) angerechnet. Was hiergegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, dieses Vorgehen der kantonalen Beschwerdeinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen: Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, dass sie im Juli 2004 eine Klage auf Scheidung der Ehe eingereicht hat. Ist aber somit eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, ist es sachgerecht, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der Eigenversorgungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten eine grössere Bedeutung beizumessen (vgl. BGE 128 III 65 E. 4a S. 67) und die für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Kriterien des Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB sind beim Entscheid über die Unterhaltsbeiträge Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, wobei zum Einkommen auch der Vermögensertrag zählt (vgl. BGE 127 III 289 E. 2b S. 293).
7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keiner Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (5. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: