BGer H 202/2004
 
BGer H 202/2004 vom 16.12.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 202/04
Urteil vom 16. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
Parteien
R.________, 1940, Gesuchsteller,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin
(Urteil vom 10. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 10. Mai 2004, H 298/03, hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht eine gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2003 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob den Entscheid bezüglich der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und hernach über die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Damit verpflichtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den 1940 geborenen R.________ letztinstanzlich zur Bezahlung von AHV-Beiträgen für das Jahr 1994 in der Höhe von Fr. 180'315.-.
B.
Mit Gesuch vom 21. Juli und Eingabe vom 22. Oktober 2004 beantragt R.________ die Revision dieses Urteils.
C.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend genannten Gründen (Art. 135 OG).
2.
2.1 Nach Art. 136 lit. b OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss Art. 135 OG) ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2.2 Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. auch zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat.
Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist nicht zulässig zur Korrektur der angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen. Sie ist nicht gegeben, wenn der Richter bewusst eine Tatsache nicht berücksichtigt hat, weil er sie nicht für entscheidwesentlich hält, ohne dass er dies jeweils ausdrücklich begründen muss (BGE 122 II 18 Erw. 3, 96 I 280), wie er im Übrigen auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht gehalten ist, sich im Entscheid mit allen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen, 117 Ib 86 Erw. 4, 492 Erw. 6b/b). Vielmehr müssen die in den Akten liegenden Tatsachen dem Gericht entgangen sein oder es muss sie falsch verstanden haben, insbesondere mit Bezug auf ihren genauen Inhalt (BGE 96 I 280 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies muss aus Versehen, gegen seinen Willen geschehen sein. Wesentlich ist, dass die Tatsachen erheblich sein müssen, das heisst, sie müssen geeignet sein, den Entscheid in günstigem Sinne für den Gesuchsteller zu beeinflussen (BGE 122 II 19 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies ist von vornherein nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis, sondern lediglich auf die Begründung auswirken. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist auch nicht vorgesehen zur Korrektur von Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, welche das Gericht aus den in den Akten liegenden Tatsachen zog.
3.
Der Gesuchsteller beruft sich zum einen auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. b OG. Er sieht eine Verletzung dieser Bestimmung darin, dass die Vorinstanz der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. August 2003 mehr zugesprochen habe, als diese selbst beantragt habe.
Er missversteht den Anwendungsbereich von Art. 136 lit. b OG. Dieser beschränkt sich auf Verfahrensfehler des Bundesgerichts oder Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Allfällig durch die Vorinstanz begangene prozessuale Unzulänglichkeiten hätten im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens vorgebracht werden müssen. Jedenfalls erlaubte Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung es dem kantonalen Gericht, über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Ohnehin hielt sich die Vorinstanz beim Entscheid vom 29. August 2003 an den von den Parteien gesetzten Rahmen, folgte sie doch den von der Verwaltung mit der lite pendente erlassenen Verfügung vom 13. Mai 2002 geänderten Anträgen.
Soweit der Gesuchsteller die Art und Weise der Beitragsfestsetzung bemängelt, ist darin ebenso wenig ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. b OG zu erblicken.
4.
Weiter sieht der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG als erfüllt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Gericht habe Ausführungen verschiedener Behörden übersehen, wonach es sich beim AHV-Beitrag um einen Sonderbeitrag auf Kapitalgewinn gemäss Art. 23bis AHVV in der bis Ende 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung, handle.
4.1 Es trifft zu, dass im Urteil vom 10. Mai 2004 etwa die Erwägung 8 des Entscheids der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 9. März 2001 nicht speziell hervorgehoben ist. Damit ist aber nicht ausgesagt, dass das Gericht von dieser keine Kenntnis gehabt hat. Das Gegenteil ist der Fall: Im Sachverhalt nannte es diesen Entscheid ausdrücklich und erklärte in Erw. 3.4.2 näher, weshalb der AHV-Beitrag im ordentlichen Verfahren nach Art. 22 Abs. 3 AHVV und nicht nach dem in Art. 23bis AHVV umschriebenen Weg vorzunehmen ist (beide Bestimmungen in den bis am 31. Dezember 2000 anwendbaren Fassungen). Insbesondere wies das Gericht auf die fehlende Bindungswirkung von der von steuerbehördlicher Seite vorgenommenen, allenfalls davon abweichenden Einschätzung. Es führte aus, dass es allein Aufgabe der Ausgleichskassen (und im Beschwerdefall des Sozialversicherungsgerichts) ist, das zur Festsetzung der AHV-Beiträge anwendbare Verfahren zu bestimmen. Welche Schlüsse daraus die Steuerbehörde für die Steuerbemessung zieht, ist aus Sicht der Sozialversicherung ohne Belang.
4.2 Soweit im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zum anwendbaren Bemessungsverfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vorgelegen haben, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese in der bereits angesprochenen Erwägung 3.4.2 des Urteils vom 10. Mai 2004 mit abgehandelt. Anhaltspunkte, dass dabei in den Akten liegende entscheidwesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sein sollen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Vorbringen im Revisionsgesuch erschöpfen sich vielmehr in einer Kritik der rechtlichen Würdigung der korrekt erfassten Tatsachen. Dies ist aber im Revisionsverfahren unzulässig, wie in Erw. 2.2 hievor dargelegt ist. Gesagtes gilt auch bezüglich der weiteren Einwände zur Beitragshöhe.
5.
Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: