BGer 2A.629/2004
 
BGer 2A.629/2004 vom 04.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.629/2004 /kil
Urteil vom 4. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Werner Greiner,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 15. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der pakistanische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1975, reiste im November 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Ein zweites Asylgesuch wurde am 6. März 2001 abgewiesen.
Am 18. September 2000 heiratete X.________ eine aus der Dominikanischen Republik stammende Schweizer Bürgerin, welche 27 Jahre älter ist als er. Gestützt auf die Heirat erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, welche einmal, mit Gültigkeit bis zum 17. September 2002, verlängert wurde. Seit anfangs März 2001 leben die Ehegatten getrennt.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 14. Februar 2004 das Begehren von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 12. Mai 2004 erhobene Beschwerde am 15. September 2004 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. November 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu verlängern.
Per Fax ist beim Regierungsrat des Kantons Zürich dessen Beschluss vom 12. Mai 2004 eingeholt worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und wenn, für ihn erkennbar, keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff., mit Hinweisen).
Die Annahme von Rechtsmissbrauch setzt klare Hinweise dafür voraus, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. auch aus der Sicht des Ausländers nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs, indem er behauptet, ein solcher liege nur dann vor, wenn auch auf Seiten des ausländischen Ehegatten der fehlende Wille zur Weiterführung der Ehe nachgewiesen werde. Diese Auffassung widerspricht der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Rechtsmissbrauch liegt, wie erwähnt, dann vor, wenn der ausländische Ehegatte sich auf Art. 7 ANAG beruft, obwohl für ihn klar zu erkennen ist, dass keine Aussicht auf die Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht. So verhält es sich, wenn die Ehegatten seit Jahren getrennt leben, der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht eine Weiterführung der Ehe unmissverständlich ausschliesst und, ausser der Beteuerung des ausländischen Ehegatten, an der Ehe festzuhalten, keine konkreten Umstände erkennbar sind, die für den Weiterbestand der Ehe sprechen könnten. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, wie sich aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt, die weder bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind und auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
2.3 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: