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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.182/2004 /bnm
Urteil vom 19. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Rundschreiben vom 17. Mai 2004 im Konkurs Y._______ (Freihandverkauf),
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2004 (NR040061/U).
Sachverhalt:
A.
In dem im summarischen Verfahren geführten Konkurs über Y._______ erliess das Konkursamt A.________ am 17. Mai 2004 ein Rundschreiben an die Gläubiger. Darin äusserte es die Absicht, fünf zur Konkursmasse gehörende Baugrundstücke in der Gemeinde B.________ (Kat. Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5) freihändig zu verkaufen, und wies mit Angabe des jeweiligen Betrags darauf hin, dass Kaufsangebote vorlägen. Unter Berufung auf Art. 256 Abs. 3 SchKG räumte das Konkursamt den Gläubigern eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Rundschreibens ein, um höhere Angebote einzureichen und eine entsprechende Finanzierungszusicherung einer Bank mit Sitz in der Schweiz beizubringen.
Das Rundschreiben wurde X.________ nach dessen eigenen Angaben am 19. Mai 2004 zugestellt.
B.
Mit einer vom 17. Juni 2004 datierten und am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe reichte X.________ beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein und verlangte, festzustellen, dass das Freihandangebot für die fünf Grundstücke unbeachtlich sei; ein allenfalls vollzogener Zuschlag sei aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, eine neue Verwertung anzuordnen, wobei die Grundstücke einzeln zu verkaufen seien. Ferner sei das Konkursamt anzuweisen, ihm Einsicht in die Kaufvertragsunterlagen zu gewähren.
Das Bezirksgericht (II. Abteilung) beschloss am 2. Juli 2004, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden sei.
Den von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde am 19. August 2004 ab. Gleichzeitig beschloss es, X.________ die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen.
C.
X.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 31. August 2004 in Empfang. Mit einer vom 10. September 2004 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er erneuert die Begehren, das vorhandene Freihandangebot als unbeachtlich zu erklären und das Konkursamt anzuweisen, eine neue Verwertung anzuordnen. Der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass auch die vorinstanzliche Kostenauflage angefochten wird.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
Durch Präsidialverfügung vom 17. September 2004 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Obergericht hat unter stillschweigender Übernahme der Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde vorab erklärt, diese habe zu Recht die bei ihr eingereichte Beschwerde als (teilweise) verspätet bezeichnet und insofern beschlossen, darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setze sich in diesem Punkt mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht näher auseinander. Allerdings mache er geltend, die Frist sei gewahrt worden, soweit er in der Beschwerde darauf hingewiesen habe, dass die für den Freihandverkauf vorgesehene Käuferschaft wegen der Übernahme gleich aller fünf Grundstücke zusammen einen massiven Mengenrabatt erzielen solle, dass nach den ihm vorliegenden Informationen für ein Grundstück ein höheres Angebot gemacht worden sei und dass die Formulierung des Rundschreibens Kaufinteressenten gar nicht erst auf die Idee gebracht habe, die Grundstücke könnten auch einzeln erworben werden. Das Obergericht hält diesen Vorbringen entgegen, sie seien nicht erst durch die Akteneinsicht (die nach Ablauf der durch die Zustellung des Rundschreibens ausgelösten Beschwerdefrist stattgefunden hat) veranlasst worden, so dass es auch in dieser Hinsicht beim Fristversäumnis bleibe.
1.2 Inwiefern die obergerichtliche Auffassung im dargelegten Punkt gegen Bundesrecht verstossen soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Er begnügt sich damit, den Antrag, es sei das Konkursamt anzuweisen, die Grundstücke einzeln zu verkaufen, zu erneuern und der (zutreffenden) Ansicht des Obergerichts, das Rundschreiben sei ohne weiteres so zu verstehen, dass auch für ein einzelnes Grundstück ein Kaufangebot gemacht werden könne, zu widersprechen. Bleibt es bei der Feststellung, das Rundschreiben sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist angefochten worden, sind die Vorbringen, die sich dagegen richten, dass der Wortlaut des ausgehandelten Kaufvertrags vom 17. Mai 2004 im Rundschreiben nicht wiedergegeben worden ist, von vornherein nicht zu hören.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hatte schon im kantonalen Verfahren beanstandet, dass nach dem erwähnten Freihandverkauf der Miteigentümerin Z.________ Fr. 200'000.-- zukommen sollen, was eine exorbitante Entschädigung darstelle. Diese Rüge war insofern nicht verspätet, als die Frist für die Beschwerde nicht mit der Zustellung des Rundschreibens, sondern erst mit der Kenntnisnahme der Einzelheiten des mit der R.________ AG am 17. Mai 2004 abgeschlossenen Vertrags zu laufen begonnen hatte (dazu Franco Lorandi, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 73). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Obergericht sie denn auch nicht übergangen. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände festgehalten, die Summe der vom Konkursamt für die fünf Grundstücke ausgehandelten Kaufpreise liege auch unter Berücksichtigung des der Miteigentümerin (für die Grundstücke Nrn. 2 und 3) zufallenden Betrags nur rund 1,6 % unter dem im Jahre 2000 ermittelten Schätzungswert. Dass das Konkursamt von dem ihm bei der Festlegung der Kaufpreise zustehenden Ermessen (dazu Lorandi, a.a.O., S. 200) einen rechtswidrigen Gebrauch gemacht hätte (Art. 19 Abs. 1 SchKG), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es ist zu bemerken, dass es dem Konkursamt bei der vorgesehenen Entschädigung der Miteigentümerin darum gegangen war, den Verkauf der betreffenden Grundstücke als ganzes zu ermöglichen, d.h. die Verwertung zu vereinfachen und damit zu beschleunigen (vgl. Art. 130e in Verbindung mit Art. 73e VZG; zur Problematik der Verwertung von Miteigentumsanteilen an verpfändeten Grundstücken ferner auch Rolf Raschein, Die Zwangsverwertung von Grundstücken unter besonderer Berücksichtigung der VZG-Revision vom 4. Dezember 1975, in: BlSchK 43/1979, S. 69 ff.).
2.2 Im Kaufvertrag vom 17. Mai 2004 ist ferner vereinbart worden, dass der Käuferin im Falle eines von einem Gläubiger eingereichten höheren Angebots die Möglichkeit eingeräumt werde, innert einer weiteren Frist von fünf Tagen nochmals ein höheres Angebot zu unterbreiten. Inwiefern diese Vertragsbestimmung gegen Bundesrecht verstossen oder dem Rundschreiben vom 17. Mai 2004 widersprechen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Nach der erwähnten Vertragsklausel steht das Recht, nochmals ein höheres Angebot einzureichen, übrigens auch einem den vereinbarten Kaufpreis überbietenden Gläubiger oder Dritten zu.
3.
Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden (Art. 256 Abs. 2 SchKG).
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der von der Grundpfandgläubigerin im Sinne dieser Bestimmung mitunterzeichnete Kaufvertrag vom 17. Mai 2004 als nichtig zu betrachten, weil W.________ nicht urteilsfähig sei. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ausgeführten hält das Obergericht entgegen, es werde nichts Konkretes vorgebracht, was die Vermutung der Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB zu erschüttern vermöchte. Weder der Hinweis auf das Alter von W.________ noch die blosse Behauptung, diese sei senil, seien ausreichend. Dem beurkundenden Notar sei offensichtlich auch nichts aufgefallen. Die Vorinstanz hat ferner darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Zustimmung des Grundpfandgläubigers zu einem Freihandverkauf dem eigenen Schutz diene, Nichtigkeit jedoch nur bei einem Verstoss gegen Vorschriften vorliegen könne, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien. Selbst wenn Art. 256 Abs. 2 SchKG verletzt wäre, könnte der Kaufvertrag deshalb nicht nichtig sein.
3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht sei davon ausgegangen, dass er die Beschwerdefrist (auch) in diesem Punkt verpasst habe, und habe seine Vorbringen deshalb nur noch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit geprüft, ist auf Grund des Ausgeführten unbegründet. Was der Beschwerdeführer zur Sache vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, die vorinstanzliche Auffassung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, und erschöpft sich in Erklärungen und Behauptungen tatsächlicher Natur, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden und deshalb hier nicht zu hören sind. Unbeachtlich, da neu und aus diesem Grund unzulässig (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG), ist ebenso die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschreibung des geistigen Zustandes von W.________ durch Dr. med. Y.________ (den Konkursiten) vom 10. September 2004.
4.
Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich mit den überzeugenden Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde nicht auseinandergesetzt bzw. sich darauf beschränkt, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen, und das neu Vorgebrachte sei haltlos, hat das Obergericht den Rekurs als mutwillig bezeichnet und dem Beschwerdeführer (in Anwendung von Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG) die Verfahrenskosten auferlegt. In Anbetracht der angeführten Umstände hat es damit von dem ihm in diesem Punkt zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht und mithin kein Bundesrecht verletzt.
Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach der genannten Bestimmung einer Partei auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der erkennenden Kammer auferlegt werden können.
5.
Auf Grund der gestellten Anträge richtet sich die Beschwerde ausdrücklich gegen den Kaufvertrag vom 17. Mai 2004, doch ist davon ebenfalls das Rundschreiben an die Gläubiger vom gleichen Tag betroffen, da diesem bei einer Aufhebung des Vertrags die Grundlage entzogen worden wäre. Da der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 36 SchKG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, entfaltet das Rundschreiben deshalb seine Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer erst mit dem Urteil der erkennenden Kammer (vgl. Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 22 und 24 zu Art. 36).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Damit fällt die ihr zuerkannte aufschiebende Wirkung dahin, und die im Rundschreiben des Konkursamtes A.________ vom 17. Mai 2004 angesetzte Frist von 30 Tagen läuft für den Beschwerdeführer ab Mitteilung dieses Urteils.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: