BGer 5P.294/2004
 
BGer 5P.294/2004 vom 13.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.294/2004 /rov
Urteil vom 13. Oktober 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO), Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Revision des Ehescheidungsurteils,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO) vom 14. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
Durch Appellationsurteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. März 1994 wurden die Ehe von Z.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) geschieden und deren Teilvereinbarungen vom 30. November 1992 und vom 1. März 1994 über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt.
Ein von Z.________ am 15. September 2003 eingereichtes Gesuch um Revision dieses Urteils wies das Obergericht am 10. November 2003 ab.
Mit einer vom 11. Mai 2004 datierten und am 12. Mai 2004 zur Post gebrachten Eingabe stellte Z.________ beim Obergericht des Kantons Luzern ein weiteres Revisionsgesuch.
Am 14. Juni 2004 hat das Obergericht (II. Kammer) das Gesuch abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
B.
Z.________ führt mit Eingabe vom 24. Juli 2004 (Postaufgabe: 25. Juli 2004) rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Revisionsgesuch neu zu bearbeiten und gutzuheissen.
Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.
C.
Durch Beschluss vom 9. August 2004 hat die erkennende Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer zu verlangen scheint, dass das Revisionsbegehren durch das Bundesgericht behandelt werde, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.
2.
Der Revisionseingabe vom 11. Mai 2004 hat das Obergericht einerseits entnommen, der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Scheidungsurteil beruhe - wegen seiner damaligen psychischen Krankheit und der dadurch eingeschränkten geistigen Fähigkeiten - auf einem privatrechtlich unwirksamen Vergleich, und rufe somit den Revisionsgrund von § 275 lit. b der Luzerner Zivilprozessordnung (ZPO) an. Es hält dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Tatbestandes nicht nachgewiesen habe, die Frist von drei Monaten ab Entdeckung des Revisionsgrundes zur Einreichung des Revisionsbegehrens (§ 277 Abs. 1 ZPO) gewahrt zu haben: Abgesehen davon, dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers - auch wenn Psychopharmaka eingesetzt worden seien - in Anbetracht der Auskunft von Dr. med. X.________ nie erheblich eingeschränkt gewesen sei und der Beschwerdeführer immer wieder stabilere Phasen gehabt habe, in denen seine Urteils- und Handlungsfähigkeit überhaupt nicht beeinträchtigt gewesen sei, seien die Medikamente im Frühjahr 2003 gänzlich abgesetzt worden. Das Revisionsbegehren hätte daher spätestens drei Monate darnach eingereicht werden müssen. Zusätzlich bemerkt das Obergericht, die Interessen des Beschwerdeführers seien im Scheidungsverfahren ausreichend gewahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals unter einer kombinierten Beiratschaft gestanden und sei im Prozess von einem Rechtsanwalt verbeiständet gewesen; ausserdem seien sowohl der Ehevertrag als auch die Scheidungskonvention im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde abgeschlossen und vom Beirat mitunterzeichnet worden.
Das Obergericht hält andererseits fest, der Beschwerdeführer mache im Sinne von § 275 lit. a ZPO geltend, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel entdeckt, die zur Zeit des früheren Prozesses schon bestanden, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber nicht rechtzeitig hätten beigebracht werden können. Soweit der Beschwerdeführer damit seine Krankheit meine, sei diese indessen schon im Scheidungsverfahren aktenkundig gewesen. Zum Teil trage er sodann genau die gleichen Argumente vor, wie in seinem mit Entscheid vom 10. November 2003 abgewiesenen Revisionsgesuch vom 15. September 2003, so dass in diesem Punkt auf das neue Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die vom Obergericht im Jahre 1994 in Auftrag gegebene Grundstückschatzung wegen eines Klinikaufenthalts nie gesehen, sei angesichts der Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter zur allfälligen Stellungnahme unglaubhaft und, wie im Revisionsentscheid vom 10. November 2003 dargetan, überdies irrelevant. Was der Beschwerdeführer schliesslich zu den behaupteten Frauenkonti bei der Bank W.________ und der Bank V.________ sowie zum Automobil ausführe, stelle appellatorische Kritik am erwähnten rechtskräftigen Revisionsentscheid dar.
3.
Dem Sinne nach wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, die Annahmen, er habe die Frist zur Einreichung des Revisionsbegehrens nicht gewahrt bzw. einen Revisionsgrund nicht dargetan, seien willkürlich.
3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis).
Art. 90 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) verlangt die Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
3.2 Auch wenn im Falle des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gestellt werden dürfen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen:
3.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt selbst, er sei seit dem 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt, da alle Medikamente abgesetzt worden seien, "bei vollem Verstand, Bewusstsein und Gefühlen". Weshalb unter diesen Umständen die Auffassung des Obergerichts, mit dem erst am 11. Mai 2004, d.h. mehr als ein Jahr später, eingereichten Revisionsbegehren sei die in § 277 Abs. 1 ZPO festgelegte Frist von drei Monaten ab Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrundes (Unwirksamkeit des Vergleichs über die Nebenfolgen der Scheidung wegen der damaligen psychischen Krankheit und der dadurch eingeschränkten geistigen Fähigkeiten) nicht gewahrt worden, zu beanstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die gegen die Zusatzbegründung der kantonalen Instanz gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verbeiständung und zur anwaltlichen Vertretung im Scheidungsverfahren stossen damit ins Leere. Im Übrigen begnügt sich der Beschwerdeführer ohnehin damit, der Auffassung des Obergerichts in appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten.
3.2.2 In den weiteren Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Darlegungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Scheidungsprozesses. Mit der Feststellung des Obergerichts, seine Krankheit sei schon damals aktenkundig gewesen und könne daher nicht als nachträglich entdeckte erhebliche Tatsache im Sinne von § 275 lit. a ZPO qualifiziert werden, befasst sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise, und er bringt insbesondere auch hierzu nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen vermöchte. Ebenso wenig setzt er sich mit der obergerichtlichen Auffassung auseinander, er trage zum Teil Argumente vor, die schon im Revisionsentscheid vom 10. November 2003 verworfen worden seien.
4.
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist mithin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer als Revisionsinstanz nach ZPO) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: