BGer U 14/2004
 
BGer U 14/2004 vom 01.10.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 14/04
Urteil vom 1. Oktober 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18, 3005 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 19. November 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene B.________ war seit dem 16. Mai 1994 als Vorarbeiter bei der in Bern domizilierten Firma M.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 15. Juni 1999 griff ihn ein Anwohner auf der Baustelle seiner Arbeitgeberin tätlich an, wodurch er umgestossen wurde und eine Radiusfraktur am linken Arm sowie eine massive lumbosakrale Kontusion erlitt. Nach konservativer Behandlung der Verletzungen nahm B.________ seine Tätigkeit am 11. September 1999 wiederum im Rahmen eines 50 %-Pensums auf, musste diese aber im Dezember 1999 auf Grund der operativen Sanierung eines - unfallfremden - Karpaltunnelsyndroms an beiden Händen erneut niederlegen. Anschliessend ging er seiner Arbeit nurmehr unregelmässig teilzeitlich nach und hielt sich, nachdem sich die Beschwerden zufolge eines chronischen Panvertebralsyndroms nicht verbessert hatten, vom 25. August bis 15. September 2000 in der Rehabilitationsklinik X.________ auf. Das Anstellungsverhältnis wurde auf den 31. August 2001 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Die SUVA liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Berichte des Dr. med. K.________ vom 6. April und 7. Dezember 2000 sowie des Dr. med. U.________ vom 20. Juli 2000) und holte u.a. einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, Spital Y.________, vom 13. März 2000 ein. Gestützt darauf verfügte sie am 19. Juni 2001 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder) mit sofortiger Wirkung. Daran hielt sie auf Einsprache hin - nach Beizug einer Beurteilung durch Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin, vom 13. November 2001 - fest (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2002).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. November 2003 ab. Vorgängig hatte es den Parteien Gelegenheit geboten, zu einem bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung edierten interdisziplinären Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, und der Frau Dr. med. R.________, Rheumatologie FMH, vom April 2002 Stellung zu nehmen, wovon die SUVA mit Auflegung eines ergänzenden Berichts des Dr. med. I.________ vom 26. März 2003 Gebrauch machte.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die ab 19. Juni 2001 "vorenthaltenen Versicherungsleistungen (Taggelder) nebst Zins zu 5 % ab jeweiligem Verfall" auszuzahlen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV, in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a; vgl. auch BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen, namentlich den dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 f.), zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Richtig ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im Übrigen ist der zu prüfende Fallabschluss per 19. Juni 2001 - und damit ebenfalls vor In-Kraft-Treten des ATSG - erfolgt.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllenden ausführlichen Berichtes des Dr. med. I.________ vom 13. November 2001 (samt ergänzendem Schreiben vom 26. März 2003), richtig erkannt, dass keine über den 19. Juni 2001 (Einstellung der Leistungen durch die SUVA) hinausgehenden, klar fassbaren und zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden physischen Befunde mehr vorlagen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis vom 15. Juni 1999 zugeordnet werden können. Auch die mit Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. Januar 2000 - und damit rund ein halbes Jahr nach dem Sturz - erstmals nachgewiesene Diskushernie ist, wie Dr. med. I.________ überzeugend darlegt, nicht unfallkausal, zumal sie sich gemäss MRI-Befund vom 31. Juli 2000 bereits sechs Monate später wieder zurückgebildet hatte.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften.
2.2.1 Soweit der Versicherte geltend macht, Dr. med. K.________ habe in seinem Bericht vom 7. Dezember 2000 die natürliche Kausalität der Rückenbeschwerden bejaht, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass das Vorliegen unfallversicherungsrechtliche Leistungen auslösender Gesundheitsschädigungen bis zum 19. Juni 2001 anerkannt worden war. Zum anderen bezogen sich die Aussagen des Kreisarztes auf die ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation, welche indes psychischen und nicht organischen Ursprungs ist. Ferner betonte Dr. med. K.________ gleichenorts, dass auf rein klinischer Basis vorläufig kein Befund ersichtlich sei, der dem Versicherten eine schrittweise Wiedereingliederung ins Berufsleben verunmögliche, bzw. keine Hinweise für einen relevanten strukturellen unfallbedingten Schaden an der Wirbelsäule bestünden. Bereits mit Bericht vom 6. April 2000 hatte der Arzt zudem festgehalten, dass die Diskushernie durch den Direktschlag gegen die Lendenwirbelsäule, wovon das Hämatom zeuge, nicht habe verursacht werden können, sondern lediglich traumatisiert worden und das Erreichen eines Status quo sine zu erwarten sei.
2.2.2 Der Umstand allein, dass Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 7. Mai 2001 einen "somatischen und psychischen Therapieansatz" für gegeben hielt, lässt ferner noch keine Rückschlüsse auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität des somatischen Beschwerdebildes zu. Des Weitern war auf den Beizug der SUVA-Akten wie auch auf eine ausdrückliche Stellungnahme zum Kausalzusammenhang verzichtet worden.
2.2.3 Dr. med. S.________ gelangte sodann gestützt auf eine konsiliarische Untersuchung vom 13. März 2000 zum Schluss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Sturz vom 15. Juni 1999 und den Rückenschmerzen - zu diesem Zeitpunkt - nicht negiert werden könne, was vor dem Hintergrund, dass die SUVA denn auch bis zum 19. Juni 2001 Leistungen erbracht hat, indessen zu keinen Weiterungen Anlass gibt.
2.2.4 Weder Dr. med. H.________ noch Frau Dr. med. R.________ hatten sich im Übrigen in ihren zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstellten Teilgutachten vom April 2002 zur Unfallkausalität geäussert. Beide gingen - abgesehen von erheblichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - zur Hauptsache von einem psychischen und psychosomatischen Beschwerdebild aus.
2.3
2.3.1 Ob schliesslich ein natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Juni 1999 und den die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Gesundheitsschäden besteht, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Denn es fehlt - wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im Ergebnis zutreffend erkannt haben - jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges, welche nach der zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen ergangenen Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. (vgl. Erw. 1 hievor) zu beurteilen ist.
2.3.2 Auch wenn der Vorfall vom 15. Juni 1999 in Anbetracht seines Hergangs sowie der dabei erlittenen Verletzungen entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts wohl nicht als gewöhnlicher Stolpersturz - und damit nicht als im Sinne der Adäquanzrechtsprechung (BGE 115 V 139 Erw. 6a) banaler sondern als ein im mittleren Bereich den leichteren Ereignissen zuzuordnender Unfall - qualifiziert werden muss, sind die in die Prüfung miteinzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) weder in gehäufter Weise erfüllt, noch ist eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Form gegeben. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich hinsichtlich der allein massgeblichen unfallbedingten physischen Beeinträchtigungen (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen) keine Hinweise auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerschmerzen oder einen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Ebenfall zu verneinen ist das Kriterium der lange dauernden, erheblichen und auf körperlichen Unfallursachen beruhenden Arbeitsunfähigkeit, bestätigten doch insbesondere die Dres. med. H.________ und R.________ in deren Gutachten vom April 2002 - nebst der auf psychische und psychosomatische Störungen zurückzuführenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens - lediglich eine Reduktion der Belastbarkeit für schwere körperliche Tätigkeiten zufolge der degenerativen Veränderungen der Gesamtwirbelsäule.
3.
Ebenso wenig ist schliesslich der für die Bejahung einer (gegebenfalls zu Leistungen der Unfallversicherung führenden) Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 oder 2 UVG (je in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) erforderliche qualifizierte Kausalzusammenhang zu der versicherten Tätigkeit ersichtlich, zumal es bezogen auf Art. 9 Abs. 1 UVG bereits an einer arbeitsbedingten Erkrankung im Sinne der Ziff. 2 des Anhangs I zur UVV fehlt.
4.
Nachdem die über den 19. Juni 2001 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auch nicht teilweise unfall- oder berufskrankheitsbedingt ist, gelangen vorliegend weder Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG noch Art. 36 Abs. 1 UVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zur Anwendung. Auch kann keine Übergangsrente im Sinne von Art. 30 Abs. 1 UVV (ebenfalls in der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) gewährt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 1. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: