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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.149/2004 /lma
Urteil vom 1. Oktober 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn PD Dr. Peter V. Kunz und Herrn David Horak, Rechtsanwälte,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz.
Gegenstand
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 3. März 2004.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Beschwerdegegner) arbeitete seit 1. April 1991 bei der A.________ AG (Beschwerdeführerin). Im Arbeitsvertrag vom 22. Januar 1991 wurde seine Funktion als "Chef Finanzen und Controlling der A.________-Gruppe" umschrieben. Der Lohn wurde gemäss Ziffer 4 des Arbeitsvertrages wie folgt festgelegt:
"Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohn, der sich aus einem "fixen Lohnanteil" und einem "variablen Ziellohnanteil" zusammensetzt.
Der Betrag des variablen Ziellohnanteiles wird je nach persönlicher Leistung und Geschäftserfolg durch den Verwaltungsratsausschuss der Arbeitgeberin nach Abschluss des Geschäftsjahres und Vorliegen der Jahresrechnungen für das Kalenderjahr festgesetzt, wobei der in diesem Vertrag nachstehend festgesetzte variable Ziellohnanteil erhöht oder vermindert werden kann. Bei der Festsetzung des variablen Ziellohnanteiles gewichtet der Verwaltungsrat zu je 50 % die persönliche Leistung des Arbeitnehmers und die Zielerreichung resp. Budgetabweichungen im vergangenen Geschäftsjahr.
Der fixe Lohnanteil wird in 13 monatlichen Raten ausbezahlt, wobei die 13. Rate jeweils mit dem November-Zahltag fällig wird.
Der variable Ziellohnanteil wird im vierten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres ausbezahlt. Für das Geschäftsjahr 1990/1991 wird der variable Ziellohnanteil garantiert.
Der Jahreslohn setzt sich wie folgt zusammen:
- fixer Lohnanteil Fr. 140'000.--
- variabler Ziellohnanteil Fr. 30'000.--
Ziellohn Fr. 170'000.--"
Mit Schreiben vom 28. November 1997 teilte der Delegierte des Verwaltungsrates der A.________ Holding AG dem Beschwerdegegner und weiteren Kadermitarbeitern mit, dass rückwirkend auf den 1. Oktober 1996 ein Kaderoptionsplan eingeführt werde. Die Optionen auf Namenaktien der A.________ Holding AG seien dem Beschwerdegegner durch den Ausschuss des Verwaltungsrates bei der Festlegung des variablen Ziellohnes zugeteilt worden. Die Option zu einem Preis von Fr. 500.-- laufe ab 1. Oktober 1996 und sei nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist zwischen dem dritten und vierten Jahr gegen Bezahlung des Bezugspreises von Fr. 1'775.-- gegen eine Namenaktie der A.________ Holding AG einzulösen.
Der Beschwerdegegner nahm die ihm zugeteilten Optionen entgegen und löste die Optionen für die Jahre 1996 und 1997 gegen Aktien der A.________ Holding AG ein.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2000 kündigte der Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 30. April 2001. Die erhaltenen Optionen für die Jahre 1998 und 1999 konnte er wegen der dreijährigen Sperrfrist nicht mehr einlösen. In den Lohnausweisen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wurden die Optionsrechte jeweils mit einem Wert von Fr. 20'000.-- ausgewiesen.
Am 3. September 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit, gegen Rücksendung der beiden Originalbezugsscheine werde ein Betrag von Fr. 16'960.-- überwiesen. Nachdem der Beschwerdegegner die Optionsscheine am 4. September 2001 zurückgeschickt hatte, überweis ihm die Beschwerdeführerin am 10. September 2001 Fr. 16'960.--.
B.
Mit Klage vom 16. September 2001 beantragte der Beschwerdegegner dem Arbeitsgericht des Kantons Luzern, die Beschwerdeführerin zur Bezahlung folgender Beträge zu verurteilen:
- Fr. 23'040.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2001 (im Lohnausweis 1998 und 1999 ausgewiesene Werte der Optionsrechte von je Fr. 20'000.-- = Fr. 40'000.-- abzüglich die erhaltene Zahlung von Fr. 16'960.--). Eventualiter Fr. 5'116.--.
- Fr. 306.70 (Zins zu 5 % auf Fr. 16'960.-- für die Zeit vom 1.5.2001 bis 10.9.2001.
Am 18. September 2002 hiess das Arbeitsgericht die Klage weitgehend gut.
Eine hiergegen erhobene Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 3. März 2004 ab und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 23'346.20 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2001 auf Fr. 23'040.--. Das Obergericht hielt - mit dem Beschwerdegegner - dafür, die zugeteilten Optionen stellten Bestandteil des variablen Lohnes dar und nicht - wie die Beschwerdeführerin postulierte - einen Teil eines Bonus (Gratifikation). Es erkannte weiter, der Kaderoptionsplan erweise sich als nichtige Abrede im Sinne von Art. 323b Abs. 3 OR (Truckverbot). Die Nichtigkeit führe zur Rückabwicklung des Geschäfts. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner somit die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Anrechnungswert und der bei der Rücknahme geleisteten Vergütung, somit Fr. 23'040.-- nebst Zins, zu bezahlen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Beschwerdeführer hat die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1. und 185 E. 1.6; 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zu hören, soweit sie bloss allgemein gehaltene Kritik am Urteil des Obergerichts übt, ohne konkrete Grundrechtsverletzungen zu substanziieren, so wenn sie dem Obergericht vorwirft, das Lohnsystem der Beschwerdeführerin "unzutreffend" gewürdigt zu haben. Unbeachtlich ist auch ihr Verweis auf ihre Ausführungen in Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens.
3.
Einzutreten ist hingegen auf die Rüge der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe in willkürlicher Weise auf die Einvernahme der von ihr angerufenen Zeugen C.________, D.________, E.________ und F.________ verzichtet. Dabei beruft sie sich neben dem Willkürverbot auch auf Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der in diesem Verfahrensrecht enthaltene Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise gilt in seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung nicht unbeschränkt. Das Beweisverfahren darf geschlossen werden, wenn die noch offenen Beweisanträge eine nicht rechtserhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1, 173 E. 3.1; 124 I 208 E. 4a).
3.2 Vorliegend hat das Obergericht auf die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen verzichtet mit der Begründung, dass es sich um Angestellte der A.________-Gruppe handle, sodass nicht entscheidend auf ihre Aussagen abgestellt werden könne. Zudem lasse sich das ihnen zugewiesene Beweisthema, Optionen als Lohn oder Bonus, anhand der vorhandenen Urkunden entscheiden.
Das Obergericht hat somit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen nicht von vornherein jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen, ohne dafür sachliche Gründe anzugeben, worin gegebenenfalls eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen wäre (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Vielmehr hat es in antizipierter Beweiswürdigung dafür gehalten, dass die Befragung der Zeugen seine aufgrund der eingereichten Urkunden erlangte Überzeugung nicht umzustossen vermöchte, zumal die Beweiskraft von deren Aussagen infolge des Abhängigkeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin nicht entscheidend sein könne. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die so begründete antizipierte Beweiswürdigung auch hinsichtlich zum Gegenbeweis angebotener Beweismittel grundsätzlich zulässig (BGE 115 II 305 f.; vgl. dazu auch Schmid, Basler Kommentar, N. 83 zu Art. 8 ZGB; Jürgen Brönnimann, Beweisanspruch und antizipierte Beweiswürdigung, in: Schwander/Stoffel [Hrsg.], Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 179 f.; ferner: Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar, N. 33 zu Art. 29 BV). Freilich muss sie willkürfrei erfolgen. In diesem Zusammenhang übergeht die Beschwerdeführerin die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltenden Begründungsanforderungen (vgl. Erwägung 2 vorne). Sie legt nicht dar, inwiefern die vom Obergericht in sorgfältiger Beurteilung von sämtlichen eingereichten Urkunden erfolgte Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe. Mangels rechtsgenüglich begründeter Willkürrüge ist demnach die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht weiter zu überprüfen.
4.
Aus dem Gesagten folgt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Da der massgebende Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner indes für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: