BGer 5C.135/2004
 
BGer 5C.135/2004 vom 30.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.135/2004 /bnm
Urteil vom 30. September 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Berufungskläger,
beide vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
gegen
Galerie V.________ Ltd.,
Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin,
Gegenstand
rei vindicatio,
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ sind die Erben des am 5. September 1981 in Frankreich verstorbenen Kunstsammlers Z.________. Seit 1949 hatte dieser in Paris als Einzelfirma eine Kunstgalerie geführt. In verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, bestanden separate Tochtergesellschaften. Kurz vor seinem Tod überführte Z.________ die Einzelfirma in die Galerie Z.________ SA, die im Verlauf der 80er Jahre in Galerie W.________ SA und schliesslich in Galerie V.________ SA umbenannt wurde. Die Galerie V.________ Ltd. ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________, welche die Geschäfte der Galerie Z.________ SA in der Schweiz besorgte.
Die Inventarisierung des Nachlasses von Z.________ bereitete erhebliche Schwierigkeiten, u.a. weil der massgebliche Einfluss über die Galerie nach dem Tod von Z.________ an seinen früheren Mitarbeiter V.________ ging, was eine Aufteilung zwischen den zum Geschäftsvermögen und den zum Privatvermögen gehörenden Teilen der Kunstsammlung erforderte. Zudem waren 93 von den Erben mit der Begründung, sie hätten zum Privatvermögen ihres Vaters gehört, angesprochene Kunstwerke nicht auffindbar; in der "Déclaration de succession" vom 5. Oktober 1983 wurden sie als "oeuvres manquantes" bezeichnet. Dazu gehört u.a. die Skulptur "...".
Als die Galerie V.________ Ltd. diese Skulptur in Basel ausstellte, erwirkten X.________ und Y.________ beim Zivilgerichtspräsidenten Basel-Stadt eine superprovisorische Verfügung, welche der Galerie V.________ die Verfügung über das betreffende Werk verbot.
B.
Mit Klage vom 31. März 1999 verlangten X.________ und Y.________ die unbeschwerte Herausgabe der Skulptur "...", wozu die Galerie V.________ Ltd. mit Urteil des Zivilgerichts vom 15. Mai 2002 verpflichtet wurde. Auf deren Appellation hin wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Herausgabeklage mit Urteil vom 4. Februar 2004 ab.
C.
Dagegen haben X.________ und Y.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage (recte: die Herausgabe der Skulptur "..."), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Mit Entscheid heutigen Datums wurde die konnexe staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Kläger behaupten vorab ein offensichtliches Versehen im Zusammenhang mit der Feststellung des Appellationsgerichts, die Skulptur sei vor langer Zeit im Auftrag von Z.________ nach A.________ zur Beklagten transportiert worden.
Sie berufen sich dabei auf verschiedene Aktenstellen ihrer erstinstanzlichen Rechtsschriften. Explizit bestritten haben sie vor zweiter Instanz jedoch einzig, dass die Beklagte die Skulptur im Jahr 1977 oder später zu Eigentum erworben bzw. sie 1977 oder irgendwann zu Lebzeiten von Z.________ in Eigenbesitz genommen und sie je gutgläubig und unangefochten besessen oder ersessen habe (Appellationsantwort, Rz. 47). Vor Appellationsgericht hatte sich die Beklagte nämlich auf ihren rechtmässigen Besitz und darauf berufen, dass dieser seitens der Kläger nicht bestritten sei. Das Werk sei "anfangs November 1977 zumindest in den Besitz (wenn nicht gar das Eigentum) der Beklagten übergegangen" und "im Jahre 1977 (und auch vorher) [habe] Z.________ das Sagen [gehabt]" (Appellationsbegründung, Ziff. 14).
Vor diesem Hintergrund liegt kein offensichtliches Versehen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OG vor, wenn das Appellationsgericht davon ausgegangen ist, dass die Skulptur vor langer Zeit im Auftrag von Z.________ nach A.________ zur Beklagten transportiert wurde. Ein solches würde im Übrigen voraussetzen, dass die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht in ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 115 II 399 E. 2a). Das Übersehen oder Verkennen einer Aktenstelle müsste sich als blanker Irrtum, als eine in Wirklichkeit nicht gewollte Feststellung erweisen (vgl. Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 4.66). Ein Versehen, und erst recht ein offensichtliches, ist daher nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der Beweiswürdigung nicht oder nicht vollständig erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizite nicht oder nicht insgesamt einbezogen worden ist (BGE 120 II 76, nicht publ. E. 2.; BGE 129 III 588, nicht publ. E. 3.1).
2.
Die Kläger werfen dem Appellationsgericht weiter vor, verschiedene Vorbringen mit Schweigen übergangen zu haben, so namentlich den Umstand, dass die Skulptur als bei der U.________ AG eingelagert inventarisiert gewesen sei, dass die Beklagte bei der Inventarisierung nicht kooperiert habe und deswegen verurteilt worden sei, was dann zum Auffinden von Manquants geführt habe, dass die Kläger auf die Auskünfte von V.________ hätten abstellen müssen, dass die Werkkarte für die Skulptur im Nachhinein angefertigt worden sei, dass die Beklagte die Skulptur erst im Jahr 1997 und zudem mit widersprüchlichen Herkunftsangaben zuhanden des offiziellen Werkverzeichnisses gemeldet habe und dass der Kläger 1 die Skulptur in den Räumlichkeiten der Galerie in A.________ nie gesehen habe.
Soweit die Kläger diesbezüglich eine Verletzung von Art. 8 ZGB behaupten, verkennen sie die Tragweite des daraus fliessenden Anspruchs auf Beweisführung: Als Korrelat zur Beweislast gibt Art. 8 ZGB der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Als Verletzung dieses Beweisführungsanspruchs kann mit Berufung gerügt werden, die Vorinstanz habe eine Behauptung für unbewiesen erklärt, ohne die Beweisanträge der beweisbelasteten Partei zu berücksichtigen (Münch, a.a.O., N. 4.62; vgl. auch Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 142 f.). Dass sie entsprechende Beweisanträge gestellt hätten und diese nicht abgenommen worden wären, machen die Kläger nicht geltend, weshalb ihr Vorbringen ins Leere stösst.
Unbegründet ist sodann die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig bzw. unvollständig festgestellt worden, verweisen doch die Kläger ausschliesslich auf ihre erstinstanzlichen Eingaben, ohne darzutun, inwiefern sie an diesen Tatsachenbehauptungen vor Appellationsgericht in prozesskonformer Weise festgehalten haben. Einzig im Zusammenhang mit dem Vorbringen, bei der Übertragung von Kunstgegenständen an die Tochtergesellschaften seien Papiere ausgestellt worden (Rz. 62), verweisen die Kläger auf ihre Eingabe an das Appellationsgericht (Appellationsantwort, Rz. 51). Diesbezüglich wäre eine Sachverhaltsergänzung grundsätzlich möglich (Art. 64 Abs. 2 OG); indes haben beide Auskunftspersonen übereinstimmend ausgesagt, dass bei der Übergabe an die Galerie in A.________ nicht immer Dokumente bzw. Zertifikate ausgestellt wurden.
3.
Die Kläger machen schliesslich eine Verletzung von Art. 930 ZGB geltend. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich jedoch in tatsächlichen Vorbringen, womit keine Verletzung von Bundesrecht dargetan werden kann; darauf ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG). Die Kläger müssten mit rechtlichen Ausführungen darlegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Heimlichkeit und Zweideutigkeit des Besitzes Bundesrecht verletzen. Dies geschieht nicht einmal ansatzweise. Insbesondere setzen sich die Kläger auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen Z.________ sowie Mutter- und Tochtergalerie nicht in der erforderlichen Weise auseinander, sondern ergehen sich in pauschaler Kritik, die auf unzulässig ergänzten Sachverhaltselementen beruht. Ebenso wenig sind schliesslich die allgemeinen Bemerkungen, dass Werke aus Privatsammlungen oft im Sinne von Leihgaben für Ausstellungen zur Verfügung gestellt würden, dass es Z.________ um die Verschiebung von einem Schaufenster zum andern gegangen sei und dass zwischen einer Mutter- und einer Tochtergalerie kein eigentlicher Handel stattfinde, geeignet, eine Verletzung von Art. 930 ZGB darzutun. Vielmehr hat das Appellationsgericht zutreffend erwogen, dass die Übergabe eines beweglichen Gegenstandes gerade bei wirtschaftlich eng verbundenen Personen in der Regel zur Eigentumsübertragung erfolge, da es für den wirtschaftlichen Eigentümer nicht wesentlich sei, ob das Eigentum bei ihm selbst oder bei der von ihm beherrschten Gesellschaft liege.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Somit ist die Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, ist der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: