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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 416/04
Urteil vom 29. September 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
D.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Niedern 117, 9043 Trogen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 29. April 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene D.________ musste sich am 26. Januar 2000 wegen Auftreten eines Riesentumors HWK 5 an der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ einer Korporektomie C5, einem Wirbelkörperersatz mit Titankorb und Auffüllung mit Palacos sowie einer ventralen Spondylodese mit Morscherplatte C4 unterziehen. Zuvor hatte er eine Anlehre als Fahrzeugmaler absolviert, war vom 1. Oktober 1996 bis 31. März 1999 als Autolackierer tätig gewesen und arbeitete vom 31. Mai bis zum 26. August 1999 im Paketeversand bei der Firma T._________. Im April 2000 gelangte er an die Invalidenversicherung und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung. Auf Grund zahlreicher Arztberichte und Abklärungsergebnisse bezüglich der beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten, insbesondere nach einem durchgeführten, aber misslungenen Arbeitsversuch sowie nach einem für die Zeit vom 12. August 2002 bis 11. August 2004 zugesprochenen Anspruch auf Umschulung zum Büroangestellten im Bürozentrum Y.________ (Verfügung vom 3. Juli 2002), welcher Eingliederungsversuch Ende Januar 2003 ohne Erfolg abgebrochen wurde, prüfte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Frage der allfälligen Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 eröffnete sie dem Versicherten, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % stehe ihm ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente, einschliesslich der Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu. Mit weiteren Verfügungen vom 19. Juni 2003 wurde bestimmt, dass D.________ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2001, vom 1. November 2001 bis 31. März 2002, vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2002 und vom 1. Februar bis 31. Mai 2003 ebenfalls eine halbe Rente der Invalidenversicherung beanspruchen könne. Die gegen die Verfügung vom 4. Juni 2003 gerichtete Einsprache wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 17. September 2003 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit den Anträgen, es sei dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. April 2004 insoweit teilweise gut, als dem Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. August 2001 eine ganze Rente zugesprochen wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hielt das Gericht fest, die Verfügung vom 4. Juni 2003 befasse sich nur mit der Zusprache einer halben Rente ab 1. Juni 2003, während die übrige Zeit ab 1. Februar 2001 grundsätzlich mit den nicht ausdrücklich angefochtenen Verfügungen vom 19. Juni 2003 abgedeckt würde. Da sich aber auch der angefochtene Einspracheentscheid sinngemäss mit der Ausrichtung einer Rente ab 1. Februar 2001 befasse, könne davon ausgegangen werden, dass die Verfügungen vom 19. Juni 2003 als mit angefochten zu gelten hätten und sich der Beurteilungsspielraum des Richters sowohl auf die Verfügung vom 4. Juni als auch jene vom 19. Juni 2003 erstrecke.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, in entsprechender Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), namentlich zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 17. September 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
2.
2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zahlreiche Arztberichte und im Rahmen der beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess auf mehrere Berichte des Berufsberaters der IV-Stelle. Am 23. Mai 2000 hatte Dr. med. E.________ festgestellt, dem Versicherten seien körperlich leichte, den Schulter- und Nackenbereich nicht belastende Tätigkeiten in vollem Umfang zuzumuten. Dieser Arzt bestätigte seinen Standpunkt in Berichten vom 1. Februar 2001 und 22. Mai 2001. Den von Dr. med. F.________ und Dr. med. L.________ erstellten Berichten der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 27. Oktober 2000 und 2. Dezember 2002 ist zu entnehmen, der Versicherte sei in einer Tätigkeit in wechselnder Position mit Verteilung der Arbeitszeit auf Vormittag und Nachmittag zu 50 % arbeitsfähig. Schliesslich führte auch Dr. med. W.________ vom RAD Ostschweiz in einer Aktennotiz vom 17. Januar 2003 aus, in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Bereits in einem Bericht des Berufsberaters vom 5. Juli 2002 wurde dargelegt, gemäss Abklärung im Bürozentrum Y.________ in St. Gallen könne eine Bürolehre in einem geschützten Rahmen befürwortet werden. Dies geht hauptsächlich aus einem Bericht vom 31. Januar 2003 hervor, in welchem die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf dem freien Arbeitsmarkt ebenfalls auf 50 % eingeschätzt und zudem die Prüfung des Anspruchs auf eine Teilrente befürwortet wurde. Die Umschulung wurde für die Zeit vom 12. August 2002 bis 11. August 2004 zugesprochen, wobei die sodann in Angriff genommene Bürolehre jedoch schmerzbedingt auf Ende Januar 2003 abgebrochen wurde (Bericht vom 6./7. Februar 2003).
2.2 Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der Invaliditätsgrad sei zu leichtfertig ermittelt und zu wenig abgeklärt worden. Insbesondere habe man sich nicht bemüht, die verbleibende Leistungsfähigkeit des Versicherten anhand aktueller ärztlicher Beurteilungen zu ermitteln, wobei hauptsächlich den Erfahrungen des Arbeitsversuchs im Bürozentrum Y.________ ungenügend Rechnung getragen worden sei. Für die zum Einkommensvergleich notwendigen Daten hätte dies durch Einholung von aktuellen Berichten bei Dr. med. E.________ und Frau Dr. med. L.________ nachgeholt werden müssen, und zwar spätestens nachdem die Frage der beruflichen Wiedereingliederung erfolglos verlaufen war.
2.3 Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge vermag im Sinne der zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, dagegen nicht aufzukommen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Versicherte am 2. Dezember 2002, kurz bevor die gesamthaft nur während sechs Monaten laufende Eingliederungsmassnahme der Bürolehre abgebrochen wurde, durch Frau Dr. med. L.________ medizinisch untersucht worden war. Dabei geht aus ihrem Bericht gegenüber den früheren Feststellungen keine Veränderung des Gesundheitszustandes hervor, noch wurde eine solche seitens des Versicherten in diesem Zusammenhang geltend gemacht. Eine weitere ärztliche Stellungnahme wurde im Zeitraum der abgebrochenen Eingliederungsmassnahme auch von Dr. med. W.________ abgegeben, der am 17. Januar 2003 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls auf 50 % einschätzte. Diese medizinischen Ergebnisse stimmen mit den in beruflicher Hinsicht durchgeführten Abklärungen überein und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. So ist dem Abschlussbericht des Bürozentrums Y.________ vom 31. Januar 2003 zu entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit bezogen auf eine Tätigkeit im offenen Arbeitsmarkt auf 50 % einzuschätzen sei. Vom 13. November bis zum 9. Dezember 2002 sowie vom 7. bis zum 13. und vom 16. bis zum 31. Januar 2003 hatte der Versicherte die Schule nicht besucht, war krankgeschrieben oder hatte unentschuldigt gefehlt. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers, der Versuch, eine Bürolehre zu absolvieren sei aus somatischen Gründen gescheitert, wurde im genannten Abschlussbericht ausgeführt, trotz der kognitiven Fähigkeiten sei es fraglich, ob der Versicherte gewillt und in der Lage wäre, dieses Ziel mit der nötigen Ernsthaftigkeit zu verfolgen, die geforderte Präsenz zu gewährleisten sowie seine Kritikfähigkeit merklich zu verbessern. In einem weiteren durch den Berufsberater erstellten Bericht vom 6./7. Februar 2003 wurde sodann festgestellt, D.________ habe sich nicht um eine Offerte für einen Arbeitsplatz gekümmert, der höhenverstellbar gewesen wäre, noch habe er Erleichterungen, welche eine wechselnde Tätigkeit ermöglicht hätten, aktiv verfolgt. Aus berufsberaterischer Sicht würden die Eingliederungschancen auf Grund der nicht invaliditätsbedingten Einschränkungen (Arbeitshaltung, Sozial- und Selbstkompetenz) als eher ungünstig beurteilt. Daraus folgt, dass die ärztlichen Beurteilungen in Bezug auf die verbliebene Arbeitsunfähigkeit zuverlässig und aktuell sind und dass den Erfahrungen des Arbeitsversuchs im Bürozentrum Y.________ genügend Rechnung getragen wurde. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorgetragen wird, vermag den kantonalen Entscheid somit nicht zu entkräften. Dieser ist daher rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: