BGer 1P.332/2004
 
BGer 1P.332/2004 vom 29.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.332/2004 /mks
Urteil vom 29. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Pfisterer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 7, 8, 9, 29 und 32 BV (Entschädigung im eingestellten Strafverfahren),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. April 2004.
Sachverhalt:
A.
Gegen A.________ wurde am 15. Oktober 1992 ein Strafverfahren eröffnet wegen Verdachts auf Vermögens- und Konkursdelikte im Zusammenhang mit dem Konkurs der B.________ AG, deren Verwaltungsrat er war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Verfahren am 21. Juli 2003 ein.
A.________ reichte daraufhin am 25. August 2003 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Entschädigungsbegehren ein. Er beantragte eine Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft sowie für weitere Nachteile, welche er aufgrund des eingestellten Strafverfahrens erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 als Ersatz für den erlittenen Lohnausfall antragsgemäss Fr. 6'520.10 zu. Für die ausgestandenen 23 Tage Untersuchungshaft gewährte es ihm Fr. 4'600.--, was einem Tagesansatz von Fr. 200.-- entspricht. Die weiteren Forderungen von A.________ wies die Staatsanwaltschaft ab, mit Ausnahme des Honorars für die Bemühungen des Anwalts.
B.
A.________ reichte gegen diesen Entscheid am 14. November 2003 persönlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Er beantragte unter anderem die sofortige Auszahlung der zugesprochenen Entschädigung, verlangte weitere Fr. 50'000.-- als Ersatz für Unkosten und als Genugtuung sowie eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 1'500'000.--. Das Obergericht wies die Beschwerde am 27. April 2004 ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte A.________ die Kosten des Verfahrens.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2004 und beantragt dessen Aufhebung sowie Rückweisung zur Neubeurteilung. Zudem stellt er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
A.________ hat am 4. Juni 2004 beim Bundesgericht zudem eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe eingereicht. Er stellt sinngemäss die gleichen Anträge. Die "Beschwerde" solle jedoch bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten.
2.
2.1 Das Obergericht hat das Entschädigungsbegehren, soweit es darauf eingetreten ist, einerseits mit dem Argument abgewiesen, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren zumindest leichtfertig verursacht, weshalb ihm eine Entschädigung zu verweigern sei. Andererseits hat es erwogen, die von der Staatsanwaltschaft abgewiesenen Ansprüche seien nicht belegt. Der Beschwerdeführer hätte seine Forderungen daher auf dem Weg des Verantwortlichkeitsprozesses geltend machen müssen.
2.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde nur gegen den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens. Das zweite Argument, wonach er das falsche Rechtsmittel ergriffen habe, lässt er unangefochten. Eigentlich wäre daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten, denn beruht der angefochtene Entscheid auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinander setzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist (vgl. dazu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und BGE 121 IV 94 E. 1b; 119 Ia 13 E. 2, je mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschwerde aber ohnehin als unbegründet bzw. aus anderen Gründen als unzureichend.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gleichheitsgebotes von Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht in vergleichbaren Fällen anders entschieden haben soll. Insofern fehlt es an einer genügenden Begründung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Kritik des Beschwerdeführers geht nicht über eine kurze Zusammenfassung des obergerichtlichen Entscheides hinaus. Er führt nicht aus, weshalb das Obergericht seine Beschwerde seiner Meinung nach in verfassungswidriger Art und Weise als aussichtslos erachtet haben soll.
3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV) sinngemäss eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbotes (Art. 29 Abs. 1 BV). In diesem Kontext steht auch das Vorbringen, sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn nicht ernst genommen und hätte ihn in einer Verhandlung anhören sowie weitere Beweise abnehmen müssen.
Diese Vorwürfe sind unbegründet. Das Obergericht hat die Beschwerde namentlich mit dem Argument abgewiesen, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht belegt; in einem Entschädigungsverfahren nach einem eingestellten Strafverfahren könnten jedoch nicht aufwändige Beweiserhebungen vorgenommen werden. Das Obergericht hat dabei nicht grundsätzlich und abschliessend weitergehende Ansprüche des Beschwerdeführers verneint oder ihm gar das Recht auf eine Arbeitsstelle abgesprochen, wie er geltend macht. Der Beschwerdeführer ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zufolge fehlender Liquidität der geltend gemachten Ansprüche nur der Rechtsweg nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz offen stehe. Daher erweist sich auch der Vorwurf als unbegründet, das Gericht hätte eine Verhandlung durchführen und weitere Beweise abnehmen müssen. Der Entscheid über die Beschwerde erfolgt in der Regel ohne Parteiverhandlung auf Grund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen des Obergerichts (vgl. § 216 Abs. 2 StPO/AG). Von einem menschenverachtenden Verhalten im Sinne von Art. 7 BV oder einer Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bzw. einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) kann daher nicht die Rede sein. Der Vorwurf, das Obergericht habe die Lohnausweise und -abrechnungen, die Bewerbungsunterlagen und weitere Dokumente betreffend seine berufliche Situation nicht berücksichtigt, geht sodann an der Sache vorbei. Bei der Beurteilung des allfälligen verwerflichen oder leichtfertigen Benehmens gemäss § 140 Abs. 1 StPO/SG waren diese Unterlagen nicht von Bedeutung.
3.3 Der Beschwerdeführer hält schliesslich dafür, das Obergericht habe eine Quasi-Verurteilung vorgenommen und dadurch die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV sowie (sinngemäss) das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt.
3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) vereinbar, einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Kosten zu überbinden bzw. eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dagegen verstösst eine Kostenauflage gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175).
Das Bundesgericht prüft frei, ob sich aus dem Dispositiv oder aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ein direkter oder indirekter Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld ableiten lässt. Die Voraussetzungen der Kostenauflage (Veranlassung oder Erschwerung des Strafverfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen) werden demgegenüber durch die Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnungen umschrieben. Das Bundesgericht prüft in diesem Bereich nur, ob die betreffenden Gesetzesbestimmungen willkürlich angewendet worden sind (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Ausführungen des Obergerichts auseinander, wonach er als Verwaltungsrat der konkursiten Aktiengesellschaft dieser vor dem Konkurs namhafte Geldbeträge entzogen sowie einen eine Gläubigerin bevorzugenden Vertrag abgeschlossen habe. Gestützt auf diese unbestritten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren zumindest leichtfertig verursacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Würdigung dieser Feststellungen durch das Obergericht und damit seine Schlussfolgerungen willkürlich sein sollten. Auch geht weder aus dem Dispositiv des Entscheides noch aus dessen Erwägungen ein Vorwurf strafrechtlicher Schuld hervor. Sowohl der Willkürvorwurf als auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung treffen damit nicht zu.
4.
Auf die als "Berufung" bzw. als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 4. Juni 2004 kann sodann nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer hat damit das prozessual falsche Rechtsmittel gewählt. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist weder berufungs- noch beschwerdefähig im Sinne von Art. 43 ff. bzw. 68 ff. OG.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Sie ist aufgrund des Gesagten als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten, so dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet ( Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: