Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 27/03
Urteil vom 21. September 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
Parteien
K.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 14. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene K.________ leidet seit 1967 unter endogenen Depressionen mit zum Teil somatischen Beschwerden und steht deswegen seit längerer Zeit in therapeutischer Behandlung. Ab 1. November 1976 arbeitete er als Pfarrer in der reformierten Kirchgemeinde X.________ (ZH) und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Infolge Depression mit zeitweilig stark somatischer Betonung und Überlagerung war er ab Ende Juli 1994 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab 1. Dezember 1994 richtete ihm die BVK eine Teilinvalidenrente aus und ab 1. Juli 1995 bezog er auch von der Invalidenversicherung eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 %.
Im März 1997 begann sich der Gesundheitszustand von K.________ zu bessern, sodass ihm ab 1. Mai 1998 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, wobei verschiedene Ärzte die Aufnahme einer weniger hektischen und weniger arbeitsintensiven Stelle empfahlen. Auf Ende April 1998 erklärte K.________ seinen Rücktritt als Pfarrer der Kirchgemeinde X.________, übernahm anschliessend einige Vikariate und trat schliesslich auf den 1. Oktober 1998 eine Vollzeitstelle als Gemeindepfarrer in Y.________ (GR) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hob die Rente mit Wirkung per 31. Juli 1998 auf (Verfügung vom 11. Juni 1998) und auch die BVK stellte ihre Leistungen ein.
Im Laufe des Jahres 2000 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von K.________ erneut, sodass er nach einer Exazerbation der endogenen Depression ab 24. Oktober 2000 vollständig arbeitsunfähig war. Die IV-Stelle, bei welcher er sich erneut zum Leistungsbezug anmeldete, sprach ihm für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2001 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 11. Januar 2002). Die BVK ihrerseits lehnte die erneute Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.
B.
Die von K.________ eingereichte Klage mit dem Rechtsbegehren, die BVK sei zu verpflichten, die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei die BVK zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der mit Verfügungen der IV-Stelle vom 11. Januar 2002 festgesetzten Invaliditätsgrade eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen.
Während die BVK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.2 Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG entscheidet sich die Frage der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts danach, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es um Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1b und c, 120 V 116 ff. Erw. 2b und c) zutreffend dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig sind auch die Ausführungen zu den von der Rechtsprechung (BGE 123 V 265, 120 V 117 Erw. 2c/aa) umschriebenen Voraussetzungen, unter denen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang anzunehmen ist. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der enge sachliche Zusammenhang gegeben ist, da die ab Oktober 2000 zu einer vollständigen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, welcher beim Beschwerdeführer bereits ab Juli 1994 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob auch ein enger zeitlicher Konnex gegeben ist.
3.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 23. Oktober 2000 als Pfarrer zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt, weil er nur an einer weniger hektischen und weniger arbeitsintensiven Stelle in einer ländlichen Gegend und insofern nur unter ganz besonderen Rahmenbedingungen wieder habe erwerbstätig sein können. Da er nie mehr in der Lage gewesen sei, die zuvor in X.________ im Kanton Zürich ausgeübte Tätigkeit zu 100 % aufzunehmen, sei ein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhanges zu verneinen.
3.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass Prof. Dr. med. W.________, Psychiatrische Klinik Z.________ (Bericht vom 4. Juni 1998), und Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (Bericht vom 7. April 1998), in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 23. Oktober 2000 eine Einschränkung im bisherigen Tätigkeitsbereich verneinten und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit als Pfarrer attestierten, wobei Letzterer die Suche einer weniger hektischen Stelle empfahl. Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, welcher grundsätzlich ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Pfarrer ausging, führte in seinem Bericht vom 5. November 2002 aus, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen von der sehr anspruchsvollen und belastenden Tätigkeit in der grossen Zürcher Gemeinde X.________ in die bündnerische Landgemeinde Y.________ gewechselt habe, da die Belastung am neuen Arbeitsort deutlich geringer gewesen sei; aus medizinischen Gründen habe er die Stelle in Y.________ annehmen müssen, da er für die Tätigkeit eines Pfarrers im Kanton Zürich nie mehr zu 100 % arbeitsfähig geworden sei.
3.3 Es steht somit fest, dass die Ärzte den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 1998 bis 23. Oktober 2000 für voll arbeitsfähig hielten, ohne dies - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - an ganz besondere Rahmenbedingungen zu knüpfen. Dabei mag es aufgrund der Akten zwar zutreffen, dass die Pfarrtätigkeit in Y.________ weniger belastend war als jene in X.________ und der Beschwerdeführer mit dem Antritt dieser Stelle der Empfehlung der Dres. med. B.________ und G.________, eine weniger hektische Tätigkeit zu suchen, nachgekommen ist. Indessen ist dies ohne Bedeutung im Hinblick auf den für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges allein entscheidenden Umstand, ob der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hat, was nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Denn entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer - namentlich auch nach den Verhältnissen, wie sie sich arbeitsrechtlich offenbaren (Urteil I. vom 28. Mai 2002, B 73/00; vgl. auch Urteil B. vom 12. November 2003, B 12/03, Erw. 3.2) - in der Lage war, im Rahmen der neu angetretenen Stelle als Pfarrer von Y.________ eine volle Leistung zu erbringen (vgl. auch Erw. 5.2 des Urteils L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02, mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 507). Dies war offensichtlich der Fall, trat doch in der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer in Y.________ arbeitete, keine Einbusse im Leistungsvermögen in Erscheinung, etwa durch einen Leistungsabfall mit entsprechender Feststellung, Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit über eine längeren Zeitraum wiedererlangt hat, womit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 21. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: