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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.143/2004 /bnm
Urteil vom 2. September 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 29. Juni 2004 (Nr. ABS 04 120, 04 228, 04 229).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ vollzog am 16. Januar 2004 in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. ... die Pfändung ihres Liquidationsanteiles an der Erbengemeinschaft W.________ selig (Pfändungsurkunde vom 2. März 2004). Mit Eingaben vom 15. März 2004 und vom 21. Mai 2004 verlangte X.________ im Wesentlichen die Aufhebung der Pfändung. Das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen wies die (vereinigten) Beschwerden mit Entscheid vom 29. Juni 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und erteilte dem Betreibungsamt bestimmte, in den Erwägungen näher bezeichnete Anweisungen.
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Pfändung seien aufzuheben.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die vorliegenden Eingabe nicht.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich vergeblich gegen das Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 22. Mai 2003, auf welches sich die in Betreibung gesetzte Forderung offenbar stützt. Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG); im Übrigen kann auf dem Beschwerdeweg nicht der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3).
2.2 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls Nr. ..., weil er sich "nicht gegen die im Betreibungsbegehren aufgeführten Personen" richte. Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass diese Rüge bereits mit ihrem Entscheid Nr. 03 347 vom 29. Oktober 2003 beurteilt worden sei (vgl. Bundesgerichtsurteile 7B.243/2003 vom 14. Januar 2004, E. 2.1 a.E., E. 3.4; 7B.12/2004 vom 12. März 2004, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden (vgl. BGE 105 III 107 E. 1b S. 110) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, die betreffende Streitfrage sei für das hängige Vollstreckungsverfahren erledigt.
2.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Aufsichtsbehörde zu Unrecht die Existenz einer Gemeinderschaft angenommen habe und die Pfändung vom 16. Januar 2004 ungültig sei, weil "kein Gemeinschaftsvermögen [von Gemeindern] gemäss Art. 342 Abs. 1 ZGB", sondern der "Liquidationsanteil an der Erbengemeinschaft W.________" gepfändet worden sei. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil der Beschwerdeführerin an der Erbengemeinschaft W.________ selig gepfändet. Die Aufsichtsbehörde hat zu Recht festgehalten, dass es nicht den Betreibungsbehörden zustehe, über die - materiell-rechtliche - Frage der Existenz einer Erbengemeinschaft bzw. einer als Gemeinderschaft fortbestehenden Erbschaft zu entscheiden (vgl. BGE 61 III 160 S. 162; 87 III 106 E. 1 S. 108; 113 III 40 E. 3b S. 42; Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 92). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass nicht das Vermögen der Gemeinschaft, sondern - wie hier geschehen - der Anteil am Liquidationserlös an der Gemeinschaft gepfändet werden kann (Art. 1 VVAG, SR 281.41). Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln betreffend die Angabe des Gegenstandes, der vom Pfändungsnexus erfasst ist (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 22 Rz 54 und 79), sowie die Angaben über die Art des Gemeinschaftsverhältnisses (Art. 5 Abs. 1 VVAG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die angefochtene Pfändungsurkunde geschützt hat; im Übrigen ist die Beschwerdeführerin selber zur Auskunft über die Art des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 VVAG; Art. 91 SchKG). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: