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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.135/2004 /rov
Urteil vom 17. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
gegen
Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
Gegenstand
Steigerungsanzeige,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, vom 23. Juni 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Am 24. Mai 2004 stellte das Betreibungsamt Nidwalden Z.________ die Mitteilung der Verwertung und die Ansetzung des Steigerungstermins in den Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. ...2, Nr. ...4, Nr. ...5, Nr. ...6 und Nr. ...7 zu. Bei den Pfandobjekten der Betreibungen Nr. ...2 sowie Nr. ...5-...7 handelt es sich um diverse Schuldbriefe. Gegenstand der Betreibung Nr. ...4 sind gemäss Verwertungsmitteilung "Pfandrechte, vorgangsfrei, im Sinne des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen".
Z.________ führte gegen die obigen Verwertungsmitteilungen Beschwerde an den Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 23. Juni 2004 wies dieser die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zudem auferlegte er der Beschwerdeführerin wegen trölerischer Beschwerdeführung eine Busse und die Gerichtskosten.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 5. Juli 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragt die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verwertungsmitteilungen. Weiter ersucht sie um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zudem verlangt sie, das Betreibungsamt Nidwalden sei anzuweisen, die Schätzung der Pfandobjekte anzuordnen.
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Das Betreibungsamt sowie die Nidwaldner Kantonalbank (Beschwerdegegnerin und Pfandgläubigerin) haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Am 13. Juli 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.
Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Die weitläufigen Sachverhaltsausführungen in der Beschwerde erweisen sich daher als unzulässig. Nicht zu beachten sind zudem die vor Bundesgericht eingereichten Unterlagen, soweit sie sich nicht bereits in den kantonalen Akten befinden, sowie der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Aufsichtsbehörde auf den Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht eingetreten sei.
Die Aufsichtsbehörde ist zwar auf dieses Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, hat sie aber gleichzeitig in das dafür vorgesehene Verfahren verwiesen. Dass die Aufsichtsbehörde die Frage der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Mitteilungen der Verwertung beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 hat der Einzelrichter in Schuldbetreibung und Konkurs in einem separaten Verfahren das Gesuch der Beschwerdeführerin behandelt und abgewiesen. Diese Verfügung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Anfechtungsobjekt. Damit kann weder überprüft werden, ob sie von der zuständigen Behörde gefällt worden ist, noch ob der Richter die Begehren der Beschwerdeführerin falsch ausgelegt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
4.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die angekündigte Publikation des Steigerungstermins verletze die Monatsfrist gemäss Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 SchKG.
Gemäss angefochtenem Entscheid hat es das Betreibungsamt nach der Beschwerdeerhebung gegen die Verwertungsmitteilungen unterlassen, die angekündigte Publikation der Steigerungen vorzunehmen und daher hat auch die Verwertung am 24. Juni 2004 nicht stattgefunden. Wann der neu festzusetzende Steigerungstermin publiziert wird, steht heute noch nicht fest. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin an dieser Rüge überhaupt noch ein schutzwürdiges aktuelles Interesse hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um Betreibungen auf Faustpfandverwertung handelt; Art. 138 Abs. 1 SchKG findet damit keine Anwendung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Aufsichtsbehörde in einem anderen Punkt (Mitteilung der Schätzung) die VZG für anwendbar gehalten hat (vgl. dazu auch BGE 110 III 69 E. 1 S. 70).
5.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es fehle an einer vom Betreibungsamt veranlassten Schätzung über sämtliche Objekte. Die im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars aufgelegten Schätzungen diverser Grundstücke könne eine von Amtes wegen vorzunehmende Schätzung nicht ersetzen. Zudem würden die Beteiligten der Möglichkeit beraubt, innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG zu verlangen.
Die Aufsichtsbehörde hat im Dispositiv ihres Entscheids das Betreibungsamt explizit angewiesen, die Schätzung der Pfandobjekte in die Steigerungspublikation aufzunehmen oder diese der Gläubigerin und der Schuldnerin sowie einem allfälligen Dritteigentümer mitzuteilen. Bezüglich dieser Anordnung hat die Beschwerdeführerin den kantonalen Entscheid nicht angefochten. Soweit noch keine betreibungsamtlichen Schätzungen bestehen sollten, werden diese demnach noch folgen. Die Rügen der Beschwerdeführerin stossen damit ins Leere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, wenn das Pfandobjekt ein Grundpfandtitel ist, dessen Wert in erster Linie vom Wert des belasteten Grundstücks abhängt (BGE 110 III 69 E. 1 S. 71). Die hier in Frage stehenden Grundstücke wurden - im Auftrag der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Erstellung des öffentlichen Inventars geschätzt. Warum das Betreibungsamt nicht auf diese Schätzungen abstellen darf, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar dargetan.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihr eine Busse und die Kosten auferlegt worden sind. Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 20a Abs. 1 SchKG geltend. Indes beschränkt sie sich in der Begründung auf die pauschale Bestreitung des trölerischen Verhaltens, ohne sich indes mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander zu setzen. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 119 III 49 E. 1 S. 50).
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Eine Behandlung der Rügen, die sich gegen die Betreibung Nr. ...4 richten, erübrigt sich auf Grund der nachstehenden Erwägung (E. 8). Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
8.
Gegenstand der Betreibung Nr. ...4 bilden gemäss angefochtenem Entscheid und Verwertungsmitteilung Pfandrechte im Sinne des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG; SR 742.211). Dieses Gesetz regelt indes nicht nur die Verpfändung von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen, sondern auch die Realisierung dieser Pfandrechte (Art. 13 ff. VZEG). Die Anwendbarkeit des SchKG ist insoweit ausgeschlossen (Art. 30 Abs. 2 SchKG; David Jenny, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 3 ff. zu Art. 30 SchKG). Die eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 151 ff. SchKG erweist sich daher als nichtig. Bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes kann die erkennende Kammer von Amtes wegen eingreifen (Art. 22 SchKG; BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71; zur Publikation bestimmter BGE 7B.41/2004 vom 17. Mai 2004, E. 2). Es ist daher die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ...4 festzustellen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die Betreibung Nr. ...4 des Betreibungsamtes Nidwalden nichtig ist.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Nidwalden und dem Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: