BGer 2A.444/2004
 
BGer 2A.444/2004 vom 13.08.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.444/2004 /leb
Urteil vom 13. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach 4875, 8022 Zürich,
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht, Hirschengraben 15, Postfach, 8001 Zürich.
Gegenstand
Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 sowie gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 6. Mai 2004.
Sachverhalt:
Rechtsanwältin Y.________ ersuchte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, sie vom Berufsgeheimnis zu entbinden, soweit dies zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Honoraransprüche gegenüber X.________ nötig sei. Mit Beschluss vom 6. Mai 2004 gab die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte dem Gesuch statt. Auf eine von X.________ am 3. Juni 2004 gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. Juni 2004 nicht ein.
Mit Eingabe vom 6. August 2004 führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2004 sowie gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 6. Mai 2004. Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beschwerden an das Bundesgericht müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das gilt sowohl für staatsrechtliche wie auch Verwaltungsgerichtsbeschwerden (vgl. Art. 90 Abs. 1, 108 Abs. 2 OG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind an Begehren und Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Ist die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung daher mit dieser Frage befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt nicht, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135/36).
2.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil gegen Entscheide von Aufsichtskommissionen dieses Rechtsmittel ausgeschlossen ist (§ 284 Ziff. 2 ZPO). Inwiefern dieser Nichteintretensentscheid zu beanstanden ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Beschwerdeeingabe enthält weder einen Antrag, inwiefern der Entscheid des Kassationsgerichts abzuändern sei, noch enthält sie eine Begründung dazu. Auf die nicht weiter begründete Beschwerde kann, soweit sie sich gegen den Beschluss der Kassationsinstanz richtet, nicht eingetreten werden.
3.
Zur Anfechtung des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen längst abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde ist somit verspätet, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet. Die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis kann gemäss Art. 35 Abs. 1 OG nur dann erteilt werden, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert der Frist zu handeln; zudem müsste binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.
Ob vorliegend von einem unverschuldeten Hindernis gesprochen werden kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Selbst wenn das Fristversäumnis unverschuldet ist, würde die vorliegende Beschwerde als Nachholung der versäumten Rechtshandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG nicht genügen. Gegenstand des Verfahrens vor der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte war einzig die Frage, ob die Gesuchstellerin (Rechtsanwältin) im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Honorarforderung gegenüber dem Beschwerdeführer vom Berufsgeheimnis zu entbinden sei. Nur über diese Frage hatte die Aufsichtskommission zu befinden. Demgegenüber verfolgt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde "die Absicht, dass zuerst die Beziehung Anwalt - Klient in Ordnung sein muss, bevor ein Rechtsstreit freigegeben werden darf" (Ziff. 2 der Beschwerde). Es geht ihm in der Beschwerde nicht um das Berufsgeheimnis, sondern um Fragen der Mandatsführung durch die Gesuchstellerin im Allgemeinen. Das ist keine sachbezogene Begründung, wenn die Aufsichtskommission über die Frage der Entbindung vom Berufsgeheimnis zu befinden hatte. Aus diesem Grund genügt die Beschwerde - auch als nachgeholte Rechtshandlung (Art. 35 Abs. 1 OG) - offensichtlich nicht.
4.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerde auch bei besserer Begründung (und Rechtzeitigkeit) kein Erfolg beschieden sein könnte. Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ermächtigte die Gesuchstellerin, zur Durchsetzung ihrer Honorarforderung das Berufsgeheimnis gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren. Die Aufsichtskommission prüfte auch, ob höherwertige Interessen des Beschwerdeführers allenfalls einer Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen könnte, und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess, ging sie zu Recht davon aus, dass höherwertige Interessen nicht bestünden. Ihr Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Fragen der Mandatsführung waren - wie gesagt - nicht in diesem Verfahren zu klären.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Beizug von Akten und Vernehmlassungen zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: