BGer B 55/2003
 
BGer B 55/2003 vom 03.08.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 55/03
Urteil vom 3. August 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
M.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 25. April 2003)
Sachverhalt:
A.
M.________ (geboren 1963) absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule von Februar 1988 bis Februar 1989 eine einjährige Anlehre bei der Offsetdruckerei I.________ in X.________. Bei diesem Betrieb arbeitete sie hernach bis zum 30. Juni 1991 mit einem Monatslohn von Fr. 4100.-. Anschliessend wechselte sie zur Druckerei H.________ nach S.________, wo sie ab 1. Juli 1991 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4305.- erhielt. Wegen eines im Juni 1990 erlittenen Unfalles bezieht sie seit 1. Juni 1993 eine ganze IV-Invalidenrente sowie eine UV-Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 68 %. Für das Jahr 2001 errechnete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 69'900.- eine Überentschädigung pro Jahr in Höhe von Fr. 1967.80. Sie kürzte daher die BVG-Invalidenrente von Fr. 10'145.80 auf jährlich Fr. 8175.- mit Wirkung ab 1. Juli 2001.
B.
Mit Eingabe vom 30. April 2002 liess M.________ Klage einreichen mit dem Antrag, die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft habe ihr ab 1. November 1997 ungekürzte BVG-Invalidenrenten von jährlich Fr. 10'142.80 zu entrichten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Klage mit Entscheid vom 25. April 2003 insofern teilweise gut, als es feststellte, die Beklagte habe darauf verzichtet, für die in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 2001 ausgerichteten Leistungen eine Verrechnung geltend zu machen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als ab 1. Juli 2001 eine Rentenkürzung vorgenommen werde, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab diesem Zeitpunkt eine ungekürzte BVG-Invalidenrente von Fr. 10'145.80 zu entrichten.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ferner stellt sie den Antrag, die Klage sei soweit abzuweisen, als ab 1. Januar 2003 Renten gefordert würden, die unter Berücksichtigung eines zur Verrechnung gestellten Betrages von Fr. 10'145.80 aus Überentschädigung im Jahr 1998 sowie der zur Verrechnung gestellten, in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zu viel ausgerichteten und deshalb rückerstattungspflichtigen Rentenzahlungen zum Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht unbedingt erforderlich sind.
Das kantonale Gericht schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen).
1.2 Angefochten mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. April 2003 insofern, als es die vorinstanzliche Klage abgewiesen hat, d.h. mit Wirkung ab 1. Juli 2001 eine Überentschädigung von Fr. 1970.70 und damit einen auf Fr. 8175.10 gekürzten BVG-Invalidenrentenanspruch zuerkannt hat. Die vom kantonalen Gericht in Dispositiv-Ziffer 1 erster Satz getroffene Feststellung, die im vorinstanzlichen Verfahren beklagte Vorsorgeeinrichtung verzichte darauf, für die in der Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 2001 ausgerichteten Leistungen eine Verrechnung geltend zu machen, wird vom Rechtsbegehren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erfasst. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung Anträge zur Verrechnung von (angeblich) in der Zeit vom 1. November 1997 bis 30. Juni 2001 zu viel ausgerichteten Leistungen stellt, ist darauf nicht einzutreten. Denn das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt praxisgemäss (BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis; AHI 2002 S. 110 Erw. 1) die Anschlussbeschwerde nicht. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Verrechnungsfrage gehöre zum Streitgegenstand, trifft nicht zu. Die Überversicherungsberechnung nach Art. 24 BVV 2 einerseits, die Verrechnung zu viel erbrachter Leistungen mit laufenden Rentenansprüchen anderseits (Art. 120 ff. OR), sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, worauf es für die Festlegung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes entscheidend ankommt (BGE 125 V 413). Der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Art. 132 lit. c OG (fehlende Bindung an die Parteianträge in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen) kommt nur innerhalb des Streitgegenstandes zum Zuge, dies vorbehältlich der Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung (nicht veröffentlichte Erw. 2 von BGE 129 V 433; nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 30. Mai 1988, I 387/88 Erw. 4a, b), welche hier nicht erfüllt sind.
Ebenfalls nicht Gegenstand der Beurteilung bildet die Frage, ob - mit Blick darauf, dass erst durch das vorliegend ergehende Urteil die Überversicherungsberechnung definitiv entschieden wird - die Beschwerdegegnerin seit 1. Juli 2001 zu viele Leistungen erbracht hat, welche sie ihrerseits mit dem (zufolge Überversicherung gekürzten oder, je nach letztinstanzlicher Beurteilung, ungekürzten) laufenden Rentenbetrag verrechnen könnte. Auch dieser Punkt liegt ausserhalb des vorinstanzlichen Entscheides, welcher einzig Anfechtungsgegenstand der eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet.
2.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden und hier anwendbaren Fassung) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat u.a. Art. 24 Abs. 1 BVV 2 erlassen, wonach die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Nach der mit BGE 122 V 151 eingeleiteten Rechtsprechung handelt es sich beim mutmasslich entgangenen Verdienst nicht um den in der Vergangenheit liegenden versicherten Verdienst, sondern um jenes hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität aktuell erzielen würde. Für den Beweis dieser hypothetischen Tatsache ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich, und zwar in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Als Faktor der Überversicherungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst im Rahmen von Art. 24 Abs. 5 BVV2 jederzeit neu festgelegt werden (BGE 126 V 97 Erw. 3). Auf der andern Seite sind im Rahmen der Überversicherungsberechnung nur tatsächlich (effektiv) erzielte Einkünfte anzurechnen (BGE 123 V 88 und 201 Erw. 5e).
Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 gelten Renten oder Kapitalleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen (also vor allem Leistungen der AHV, IV und UV) und Vorsorgeeinrichtungen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der ihm vorgelegenen Akten für die mutmassliche Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin den entgangenen Verdienst auf Fr. 69'896.75 festgelegt. Die eingehend begründete Auffassung der Vorinstanz ist in sich schlüssig und überzeugend. Zu Recht hat dabei die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird erstmals eine Bestätigung der Firma I.________ Offsetdruck in X.________ vom 26. Mai 2003 aufgelegt, welche der Vorinstanz nicht zur Verfügung stand. Darin werden ohne nähere Begründung der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. August 1988 bis 30. Juni 1991 erzielte «AHV-pflichtige Gesamtverdienst» aufgeführt; für das erste Halbjahr 1991 beläuft sich der Betrag auf Fr. 28'920.-. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daraus der Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin hätte, wäre sie nicht durch die Auswirkungen der erlittenen Gesundheitsschädigungen daran gehindert gewesen, schon 1991 einen Betrag von Fr. 57'840.- bezogen. Werde dieser Lohn gemäss «Die Volkswirtschaft», Tabelle B 10.3, Heft 6 2003, nach dem Nominallohnindex für Frauen umgerechnet, resultiere ein massgebliches Einkommen von Fr. 74'817.- (Stand 1990 1775, Stand 2002 2296).
Die in der Vernehmlassung gemachten Einwendungen gegen die Attestation der Firma I.________ sind begründet. Davon abgesehen, dass diese Bestätigung schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können und - im Sinne der prozessualen Mitwirkungspflicht - auch müssen, sind die Angaben der Arbeitgeberin zu wenig aussagekräftig. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann aber verzichtet werden, weil - selbst wenn man für 1991 einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 57'840.- annehmen wollte - der Betrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht korrekt aufgerechnet worden ist. Es ist die Nominallohnentwicklung für Frauen zu berücksichtigen, welche in den Jahren zwischen 1991 (Jahr der effektiven und - für die zweite Jahreshälfte 1991 - hochgerechneten Einkommenserzielung) und dem Jahr 2001 (Jahr des Beginns der streitigen Überversicherungsberechnung) liegt. Wird das behauptete Einkommen von Fr. 57'840.- mit den massgeblichen Indexziffern von 1887 (für das Jahr 1991) dividiert und mit 2245 (2001) multipliziert, ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, per 1. Juli 2001 ein mutmasslich entgangener Jahresverdienst von Fr. 68'813.-, welcher sogar etwas unter dem vorinstanzlich angenommenen Wert von Fr. 69'896.75 liegt. Unter Letzteren zu gehen, besteht indes kein triftiger Grund.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gibt daher keinen Anlass, die vorinstanzliche Überversicherungsberechnung zu modifizieren.
4.
Die Beschwerdegegnerin bringt in der Vernehmlassung noch weitere Einwendungen vor, die zwar nicht den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst, hingegen die auf der anderen Seite der Überversicherungsberechnung einzusetzenden anrechenbaren Einkünfte betrifft, insbesondere Schadenersatzleistungen aus Arzthaftpflicht (die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich einer Operation am verunfallten Knie in Periduralanästhesie eine irreversible Blasenschädigung zu) und Einkünfte aus Verwertung der ihr verbliebenen Resterwerbsfähigkeit.
Im Unterschied zur Verrechnungseinrede gehören die von der Beschwerdegegnerin relevierten Punkte zwar zum Streitgegenstand, weil sie Teil der Überversicherungsrechnung bilden. Indessen muss sich die Beschwerdegegnerin den gleichen Einwand gefallen lassen, den sie im Zusammenhang mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst an die Beschwerdeführerin richtet. Im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht als Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, entsprechende Einwendungen zu erheben und Beweisanträge zu stellen. Grundsätzlich sind entsprechende Rügen in Anbetracht von Art. 132 lit. b OG auch im letztinstanzlichen Verfahren noch zulässig. Indessen geben die verfügbaren Akten keinen Anlass zu Weiterungen (BGE 110 V 53). Insbesondere geht aus dem umfangreichen Gutachten des Psychiaters Dr. med. O.________, vom 6. Mai 2001, welches die Beschwerdegegnerin letztinstanzlich einreicht, lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Anfang 1998 erstmals wieder eine 50%ige Arbeitsstelle im grafischen Gewerbe angenommen habe; diese Stelle habe sie per Ende 1998 zu Gunsten einer anderen Stelle in Y.________ gewechselt, welche sich dann aber nach wenigen Tagen als gänzlich unpassend erwies, sodass die Patientin diese Stelle in der Probezeit wieder aufgab «und derzeit nach einer neuen Teilzeitstelle mit Arbeitspensum von ca. 40-50 % im graphischen Gewerbe Umschau hält». Darin sind keine hinreichenden Indizien für eine in der Zeit ab 1. Juli 2001 erfolgte effektive Einkommenserzielung zu erblicken, worauf es im Rahmen der Überentschädigung praxisgemäss allein ankommt (Erw. 2 hievor). Der Beschwerdegegnerin steht jederzeit die Möglichkeit offen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (Art. 30ter AHVG) einzuholen und ihr zu übermitteln, woraus ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin nicht wieder ein Teileinkommen erzielt (hat), das für die Überversicherung erheblich wäre. Sollte sich die Beschwerdeführerin weigern, der Beschwerdegegnerin einen IK-Auszug einzureichen, stünde es ihr frei, die Leistungen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes herabzusetzen, bis die Beschwerdeführerin ihre Beweisvereitelung aufgibt.
5.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Die Beschwerdegegnerin verlangt eine Parteientschädigung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gegenseite habe nicht korrekt prozessiert und es sei ihr dadurch ein Aufwand entstanden, welcher zu entschädigen sei. Indessen kann weder das vor- noch das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin geradezu als mutwillig oder leichtsinnig bezeichnet werden, was nach der Rechtsprechung (BGE 128 V 323) Voraussetzung dafür wäre, sie zur Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin bis zu einem gewissen Grade die prozessualen Weiterungen selber zu vertreten, da sie die Überversicherungsfrage nicht so instruiert hat, wie es von ihr als Organ des BVG-Obligatoriumsvollzuges (Art. 48 f. BVG) zu erwarten gewesen wäre (BGE 115 V 109 Erw. 4b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die vernehmlassungsweise gestellten Anträge der Beschwerdegegnerin betreffend Verrechnung wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: