BGer 5P.30/2004
 
BGer 5P.30/2004 vom 17.06.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.30/2004 /bnm
Sitzung vom 17. Juni 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
B.________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecherin Kathrin Straub,
gegen
K.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schatzmann,
Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9 BV (Ehescheidung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 24. November 2003.
Sachverhalt:
A.
Zwischen den Ehegatten B.________ (Ehefrau) und K.________ (Ehemann) ist der Scheidungsprozess rechtshängig. In zweiter Instanz schied das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen (Urteil vom 24. November 2003).
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Ehefrau dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 9 BV (Willkür in der Sachverhaltsermittlung) aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
C.
An der Sitzung vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die von der Ehefrau gleichzeitig eingereichte Berufung gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und Dispositiv-Ziff. 3, die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie die Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 des nämlichen Urteils des Obergerichts aufgehoben (5C.25/2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen betreffen ausschliesslich die Verweigerung von nachehelichem Unterhalt. Die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils hat das Bundesgericht auf Berufung der Beschwerdeführerin hin aufgehoben. Damit ist das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren entfallen und die staatsrechtliche Beschwerde gegenstandslos geworden.
2.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts wird die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG) und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: