Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.98/2004 /rov
Urteil vom 15. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Mai 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Betreibungsamt Zürich 7 pfändete am 17. November 2003 den Z.________ gehörenden Personenwagen, Marke Audi RS6 Avant, Farbe schwarz-met., Stamm-Nr. 136.137.657, erste Inverkehrsetzung 09.02, ca. 50'000 km, Kontrollschild ..., eingelöst und fahrbereit, betreibungsamtlicher Schätzwert Fr. 40'000.--. Die Pfändung erfolgte für die Betreibungen Nr. ... und ... sowie für die Pfändung Nr. .... Am 19. Februar 2004 reichte Z.________ gegen die Pfändungsurkunde vom 13. Januar 2004 betreffend die Gruppe Nr. ... beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde ein mit dem Antrag, der Audi sei aus der Pfandhaft zu entlassen und "dem Schuldner als Kompetenzgut unter Ausscheidung zu Geschäftszwecken zu überlassen". Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2004 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Der von Z.________ dagegen eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 4. Mai 2004 abgewiesen.
1.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 (Postaufgabe: 25. Mai 2004) hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts eingereicht und beantragt im Wesentlichen, diesen wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben und den Pfandgegenstand Nr. 03 (Audi Avant) dem Schuldner als Kompetenzgut zu überlassen.
2.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 11. Mai 2004 in Empfang genommen hat. Am 12. Mai 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2004 offensichtlich verspätet.
Im Übrigen ist ein Nichtigkeitsgrund im Entscheid des Obergerichts nicht erkennbar. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der oberen Aufsichtsbehörde nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (BGE 119 III 49 E. 2) und bringt neue Tatsachen vor, was unzulässig ist.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Graf), dem Betreibungsamt Zürich 7, Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: