BGer I 677/2003
 
BGer I 677/2003 vom 28.05.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 677/03
Urteil vom 28. Mai 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
T.________, 1970, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 24. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene, am 14. Dezember 1996 aus Bosnien-Herzegowina in die Schweiz eingereiste T.________ war in den Monaten April und Mai 1998 bei der Firma B.________ AG, vom 1. Januar bis 31. März 1999 bei A.________ sowie - zuletzt - vom 1. Mai 2001 bis 31. März 2002 bei der Firma E.________ AG tätig. Vom 16. Mai 2002 bis 15. Mai 2004 entrichtete ihm die Arbeitslosenversicherung Taggelder. Am 30. August 2002 meldete T.________ sich unter Hinweis auf eine seit Januar 2002 bestehende Erkrankung der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte in beruflich−erwerblicher Hinsicht Auskünfte der letzten Arbeitgeberin vom 6. September 2002 sowie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 10. September 2002 ein und veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK). Des Weitern zog sie einen Bericht des Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. September 2002 bei. Gestützt darauf verneinte die Verwaltung - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mangels anspruchsbegründender Invalidität sowohl die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen wie auch einer Rente (Verfügung vom 9. Januar 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit welcher T.________ u.a. Berichte des Dr. med. D.________, Oberarzt des Psychiatriezentrums, Spital I.________, vom 30. Juni, 27. November 1997 und 21. Januar 1998 sowie der Frau Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juli 1997 beibrachte, mit Einspracheentscheid vom 25. April 2003 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 24. September 2003).
C.
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Zusprechung von Umschulungsmassnahmen oder einer Invalidenrente.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - erstere unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
1.3 Die Vorinstanz hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen, hier massgeblichen Fassungen), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.1 Umstritten ist dabei zur Hauptsache, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass krankheitsbedingt eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht.
Der Versicherte macht eine Einbusse seines Leistungsvermögens seit Januar 2002 geltend. Zufolge der am 30. August 2002 erfolgten IV-Anmeldung könnten, selbst wenn frühere invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeiten bestünden, Leistungen nur für die Zeit ab 1. August 2001 nachbezahlt werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG; ein Anwendungsfall von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegt nicht vor). Mit Blick auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche mindestens einjährige, durchschnittlich 40 % betragende Arbeitsunfähigkeit - der in Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG normierte Tatbestand fällt ausser Betracht - erwiesen sich diesfalls die Verhältnisse ab August 2000 als massgeblich.
2.2 Dr. med. R.________, bei welchem der Beschwerdeführer seit anfangs 2002 in Behandlung steht, führte in seinem Bericht vom 20. September 2002 aus, dass auf Grund der seit 8. Januar 2002 bestehenden Rückenproblematik (lumboradikuläres Syndrom S1 links, Diskushernie mediolateral L5/S1 links und L4/5 rechts sowie Synovialzyste L5/S1 links) die bisherige Tätigkeit als TCN-Gehilfe zwar nicht mehr, eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung der Wirbelsäule ohne regelmässiges Heben von Lasten über 20 kg indessen noch im Umfang von acht Stunden täglich unvermindert zumutbar sei. Keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält bei jedoch gleichlautender Diagnose der Untersuchungsbericht des Dr. med. K.________, Spital L.________, Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin, vom 22. Januar 2002.
Im Lichte dieser Aktenlage gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2002 in einer leichten bis mittelschweren, seinen Leiden Rechnung tragenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei. Dem ist beizupflichten.
2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
2.3.1 Namentlich verkennt der Beschwerdeführer, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden der versicherten Person kann, insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall in keiner Weise mit der Auffassung der Ärzte deckt, für sich allein nicht massgebend sein. So dürfte ein Patient kaum je in der Lage sein, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer objektiven Betrachtungsweise zu unterziehen und die ihm - auch nach Massgabe der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht - noch zumutbaren Tätigkeiten bzw. deren Ausmass selbstständig zu bestimmen. Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) somit regelmässig auf ärztliche Unterlagen angewiesen, von denen abzuweichen nur in begründeten Ausnahmefällen Anlass besteht, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen. Allein die persönlichen Angaben der versicherten Person zu der ihr noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit vermögen, ohne entsprechende ärztliche Beurteilung, indes keine andere Betrachtungsweise herbeizuführen. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Versicherte sich trotz der von ihm im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren behaupteten vollständigen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung stets als im Rahmen einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig eingestuft hat.
2.3.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Störungen enthalten die im Einspracheverfahren erstmals aufgelegten Berichte des Dr. med. D.________ vom 30. Juni, 27. November 1997 und 21. Januar 1998 sowie der Frau Dr. med. P.________ vom 4. Juli 1997 zwar durchaus Hinweise auf entsprechende Krankheitssymptome. Da die Akten jedoch keine Anhaltspunkte für eine nach Januar 1998, insbesondere während der Dauer der Anstellungsverhältnisse sowie der kontrollierten Arbeitslosigkeit fortbestehende psychische Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert aufweisen (vgl. dazu BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen), ist deren Vorhandensein im massgeblichen Zeitraum (Erw. 2.1 in fine hievor) jedenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, zumal weder Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 20. September 2002 noch der Beschwerdeführer selber in seiner IV-Anmeldung vom 30. August 2002 das Vorliegen derartiger Beschwerden erwähnten.
Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht, namentlich der Einholung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte, sind nach dem Gesagten - entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 und 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
2.4 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
Für den Einkommensvergleich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend würden angesichts der seit Januar 2002 verminderten Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens ab 1. Januar 2003 Rentenleistungen ausgerichtet. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage der bis Ende 2002 geltenden Einkommensverhältnisse vorgenommen hat, erscheint dabei nachvollziehbar und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
2.4.1 Was das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) betrifft, ist auf die Angaben im Bericht der letzten Arbeitgeberin vom 6. September 2002 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2002 Fr. 4430.- monatlich - oder Fr. 57'590.- (inkl. 13. Monatslohn) jährlich - verdient hätte.
2.4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung mehr nachgeht, mit der Vorinstanz die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Versicherten stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 beträgt dieser für Männer, welche im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichten, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4437.- monatlich oder Fr. 53'244.- jährlich. In Berücksichtigung der für männliche Arbeitnehmer geltenden Nominallohnerhöhung von 2,4 % (2001) und 1,6 % (2002; Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 95, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) sowie einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich daraus ein Einkommen von Fr. 57'748.-. Die Frage, ob und in welchem Ausmass davon ein Abzug zu machen ist, hängt rechtsprechungsgemäss von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa). Der Abzug ist unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt jedoch höchstens 25 % beschränkt (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Da vorliegend einzig die Kriterien der leidensbedingten Einschränkung sowie der Nationalität des über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (Jahresaufenthalter) verfügenden Beschwerdeführers zu Lohnnachteilen führen könnten, wobei auf Grund des letztgenannten Faktors im Vergleich zum Durchschnittslohn aller Schweizer und Ausländer (Total) mit einer Lohneinbusse von rund 10 % zu rechnen wäre (LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12), trägt eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 15 % den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 49'086.-.
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Fr. 57'590.-/Fr. 49'086.-) resultiert ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 15 % (zur Rundung vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02). Da keine Hinweise für relevante Änderungen der erwerblichen Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 25. April 2003 bestehen (vgl. Erw. 2.4 hievor), hat es dabei sein Bewenden.
3.
Ein Anspruch auf die beantragte Umschulung besteht ferner ebenfalls nicht, da die erforderliche Erwerbseinbusse von etwa 20 % unterschritten wird (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: