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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.302/2004 /kil
Urteil vom 26. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A. und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Postplatz, Postfach 160, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1993-1998,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Abgaberechtliche Kammer, vom 27. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 3. Dezember 2003 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Erbengemeinschaften der verstorbenen C. und D.________ sowohl für die kantonalen Steuern 1993-1998 als auch für die direkte Bundessteuer 1993-1998 nach Ermessen. Namens der Erbengemeinschaften erhob B.________ erfolglos Einsprache und gelangte in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die gegen den am 13. Februar 2004 zugestellten Einspracheentscheid gerichtete Rekursschrift brachte A.________, der Ehemann von B.________, am 16. März 2004 zur Post. Weil damit die dreissigtägige Rekursfrist gemäss § 136 Abs. 1 des Zuger Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG überschritten war, trat das Verwaltungsgericht wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein.
2.
Am 21. Mai 2004 haben A. und B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügen, diese habe ihre Eingabe zu Unrecht für verspätet erklärt. Das Rechtsmittel ist ausdrücklich als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnet, richtet sich aber gegen einen Entscheid in einem Verfahren, welches neben den direkten Bundessteuern der Jahre 1993-1998 auch die Kantons- und Gemeindesteuern der gleichen Zeitspanne zum Gegenstand hat. Soweit Erstere betreffend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 146 DBG), nicht aber soweit sich die Beschwerde auch gegen die Staats- und Gemeindesteuern richtet: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gegen sich allein auf kantonales Recht stützende Hoheitsakte steht im Bund grundsätzlich einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. Art. 84 ff. OG). Nachdem die Beschwerdeführer - abgesehen von einer flüchtigen, den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.) ohnehin nicht genügenden Erwähnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - keine im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zulässigen Rügen erheben (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG), kann ihre Eingabe nicht in eine solche umgedeutet werden. Mithin ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Kantons- und Gemeindesteuern richtet.
3.
Soweit sie die direkte Bundesteuer betrifft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet (vgl. unten E. 4) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, ohne dass Akten und Vernehmlassungen einzuholen wären.
4.
Es ist unstreitig, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 140 Abs. 1 DBG vorliegend am 15. März 2004 abgelaufen ist und die Beschwerdeführer erst am Tag darauf gehandelt haben, weshalb ihre Eingabe bei der Vorinstanz verspätet war. Deren Nichteintretensentscheid verletzt demnach kein Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG), zumal eine Wiederherstellung wegen unverschuldeter Säumnis, wie sie die Beschwerdeführer sinngemäss verlangen, vorliegend nicht in Frage kommt. Auf verspätete Beschwerden darf nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Vorliegend macht der als Arzt tätige Beschwerdeführer - welcher es übernommen hatte, den Rekurs am 15. Februar zur Post zu bringen - einzig geltend, am betreffenden Tag sei sein Terminplan unerwartet durcheinander geraten. Zunächst hätte sich in der Klinik in E.________ eine Operation verzögert und anschliessend habe er in seiner Praxis in F.________ notfallmässig eine Untersuchung vornehmen müssen. Deshalb habe er sich nicht während der Schalteröffnungszeiten zur Post begeben können und er verfüge über kein Personal, auf das er hätte zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer gesteht jedoch ausdrücklich zu, dass er am 15. Februar 2004 immerhin die Gelegenheit gehabt hätte, die Rekursschrift in den Briefkasten der Poststelle in E.________ (allenfalls vor Zeugen) zu werfen, als diese mittags von 12 bis 14 Uhr geschlossen war. Damit steht fest, dass er die Beschwerdefrist hätte wahren können, ist doch eine Eingabe gemäss Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG dann rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist - also vor Mitternacht - der Schweizerischen Post übergeben wird. Die Wahl der Versandart (Eilsendung, A-Post, B-Post, etc.) ist unerheblich und wenn die Rechtsuchenden Eingaben typischerweise als eingeschriebene Briefpost verschicken, so suchen sie lediglich, gegebenenfalls Eintreffen der Sendung und Fristwahrung erleichtert nachweisen zu können. Sollten die Beschwerdeführer tatsächlich von der Notwendigkeit eines Versands als eingeschriebene Post ausgegangen sein, so vermögen sie aus der eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen würde das blosse Durcheinandergeraten des Terminplans des Beschwerdeführers ohnehin keine erhebliche Verhinderung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG begründen, auch wenn es sich bei den erwähnten Behandlungen zweifellos um dringende und unverschiebbare Tätigkeiten gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer - oder insbesondere auch der Beschwerdeführerin - wäre es trotz der unvorhergesehenen Ereignisse möglich gewesen, den Rekurs rechtzeitig zur Post zu bringen; zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang gerade auf den Dringlichkeitsschalter hin, den die Beschwerdeführer auch noch am späteren Abend hätten aufsuchen können. Schliesslich ist auch unerheblich, dass die Fristüberschreitung nur einen einzigen Tag betragen hat. Mit Blick auf Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheitsgebot lässt die gesetzliche Befristung des Beschwerderechts keinen Raum für Ausnahmen oder Gefälligkeiten seitens der kantonalen Behörden; ist kein gesetzlicher Wiederherstellungsgrund nachgewiesen, so sind sie gehalten, auf eine Rechtsschrift, die "nur" um einen Tag verspätet abgesendet wurde, ebenso wenig einzutreten, wie auf eine, die um Wochen nach Fristablauf bei ihr eintrifft.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht, Abgaberechtliche Kammer, des Kantons Zug sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: