BGer 1A.106/2004
 
BGer 1A.106/2004 vom 25.05.2004
Tribunale federale
{T 1/2}
1A.106/2004 /sta
Urteil vom 25. Mai 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Präsident der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14,
weitere Verfahrensbeteiligte:
unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller.
Gegenstand
Flughafen Zürich, Befeuerung des Aussichtsturms Loorenkopf; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 8. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Hinblick auf die Einführung der Südanflüge publizierte die Flughafen Zürich AG am 13. Juni 2003 einen neuen Sicherheitszonenplan. Gegen diesen Plan erhoben zahlreiche Parteien Einsprache, darunter auch die Stadt Zürich als betroffene Grundeigentümerin. Ihre Einsprache richtete sich namentlich gegen eine im Sicherheitszonenplan vorgesehene Bau- und Pflanzbeschränkung im Bereich des Adlisbergs, wonach Gebäude und Pflanzen die Höhe von 25 Metern nicht überschreiten dürfen. Auf dem Adlisberg steht auch der Aussichtsturm "Loorenkopf" mit einer Höhe von 34 Metern; er gehört der Stadt Zürich. Über die Einsprachen war keine Einigung möglich, so dass sie an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) weitergeleitet wurden. Am 12. Januar 2004 ersuchte die Flughafen Zürich AG das BAZL, durch eine sofortige Intervention dafür zu sorgen, dass auf dem "Loorenkopf" noch vor dem 30. April 2004, dem Datum der Einführung des LOC/DME-Anflugverfahrens auf die Piste 34, eine Hindernisbefeuerung installiert werden könne.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 verpflichtete das BAZL die Stadt Zürich, den Aussichtsturm "Loorenkopf" unter Beachtung verschiedener Auflagen bis am 15. April 2004 zu befeuern und anschliessend zu unterhalten; die Kosten der Befeuerung auferlegte es der Flughafen Zürich AG. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2.
Gegen die Anordnung des BAZL erhob die Stadt Zürich am 23. März 2004 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) und beantragte, die Verfügung als nichtig zu erklären, eventualiter sie aufzuheben und eine Pflicht der Stadt Zürich zur Befeuerung des "Loorenkopfturms" zu verneinen. Sodann ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Nach Einholung von Vernehmlassungen bei der Flughafen Zürich AG und beim BAZL verfügte der Präsident der Rekurskommission UVEK am 8. April 2004 in einem Zwischenentscheid was folgt:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung befristet bis zum 31. August 2004 wiederhergestellt wird.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, den Aussichtsturm Loorenkopf gemäss Auflagen in der Verfügung vom 20. Februar 2004 bis zum 31. August 2004 zu befeuern und anschliessend zu unterhalten.
3. Die Flughafen Zürich AG wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren als Beigeladene aufgenommen.
(...)"
3.
Am 28. April 2004 hat die Stadt Zürich gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten der Rekurskommission UVEK beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt folgende Anträge:
1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23. März 2004 sei gänzlich wiederherzustellen, d.h. auch für die Zeit ab 1. September 2004.
2. Die Anordnung der Befeuerung des Loorenkopfturms bis zum 31. August 2004 als vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben.
3. Eventualiter 1 (bei Feststellung der Notwendigkeit der Befeuerung) sei die Beigeladene zu verpflichten, den Loorenkopfturm zu befeuern und anschliessend zu unterhalten, die dazu notwendigen Enteignungs- und Plangenehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren vorgängig einzuleiten und die anfallenden Gesamtkosten zu übernehmen.
4. Eventualiter 2 (bei Aufrechterhaltung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung bzw. zur Duldung der Befeuerung) sei die Beigeladene zu verpflichten, die Kosten für Installation und Unterhalt der Befeuerung sowie die Kosten für die von ihr vorgängig einzuleitenden Enteignungs- und Plangenehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren zu übernehmen.
5. Es seien die Vorinstanzen sowie die Beigeladene und weitere Beteiligte (z.B. Skyguide) aufzufordern, alle zur Abklärung der notwendigen Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit den Südanflügen auf Piste 34 des Flughafens Zürich dienlichen Dokumente zu edieren und nötigenfalls zu erläutern.
6. Die Kosten des Verfahrens und eine angemessene Parteientschädigung seien der Beigeladenen aufzuerlegen, soweit sie nicht von der Staatskasse getragen werden."
Die Rekurskommission UVEK und das BAZL ersuchen um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Flughafen Zürich AG verlangt, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werden könne.
4.
Bei der angefochtenen Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission UVEK vom 8. April 2004 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. Art. 98 lit. e OG). Weiter ist zur Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch den Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden muss; dabei genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. BGE 126 II 613 E. 2a S. 619 f.).
Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt des irreversiblen Nachteils geltend, sie sei durch die angefochtene Verfügung verpflichtet, den "Loorenkopfturm" bis spätestens 31. August 2004 zu befeuern und die Einrichtung anschliessend zu unterhalten. Da keine andere Anordnung hinsichtlich Kostentragung getroffen worden sei, müsse sie als Grundeigentümerin die anfallenden Kosten für die Befeuerung, insbesondere für die Anschaffung der Befeuerungsanlage, für die Installation von Stromleitungen im Wald, für das allfällige Einholen entsprechender Bewilligungen sowie für den anschliessenden Unterhalt der Anlage tragen. Hierin liege der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Praxis.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Wohl hat der Präsident der Rekurskommission UVEK in Ziffer 2 des Dispositivs seines Zwischenentscheids die Kostenpflicht der Flughafen Zürich AG für die Anschaffung, die Installation, den Betrieb und den Unterhalt der Befeuerungsanlage nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Indessen hat er die Beschwerdeführerin verpflichtet, "den Aussichtsturm Loorenkopf gemäss Auflagen in der Verfügung vom 20. Februar 2004 bis am 31. August 2004 zu befeuern und anschliessend zu unterhalten". Diese Dispositiv-Anordnung ist im Zusammenhang mit der Entscheidbegründung (insbes. Ziffer 3 S. 5 f.) zu verstehen. Es wird dort darauf verwiesen, dass bereits das BAZL in seiner ursprünglichen Verfügung vom 20. Februar 2004 die Flughafen Zürich AG verpflichtet hat, die Kosten der Befeuerungsanlage zu tragen. Zudem hat sich die Flughafen Zürich AG auch in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2004 an den Präsidenten der Rekurskommission UVEK zur Kostenübernahme bereit erklärt. Der Beschwerdeführerin erwachsen durch den angefochtenen Zwischenentscheid somit keine finanziellen Nachteile. Und selbst wenn man zunächst einen gewissen Eigenaufwand der Beschwerdeführerin z.B. bei der Planung und Installation der Befeuerungsanlage annehmen wollte, handelte es sich um blosse rückerstattungspflichtige Vorleistungen und nicht um nicht wieder gutzumachende Nachteile im hier interessierenden prozessualen Sinn.
5.
Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, zu welchem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin der Zwischenentscheid des Präsidenten der Rekurskommission UVEK führen würde. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist aufgrund von Art. 156 Abs. 2 OG von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Flughafen Zürich AG für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Flughafen Zürich AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: