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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.19/2004 /lma
Urteil vom 19. Mai 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
Z.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Markgrafenstr. 47, DE-10117 Berlin,
A.________ AG in Liquidation,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
Gegenstand
aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Rechenschaftsablegung/Herausgabe,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 18. November 2003.
Sachverhalt:
A.
Die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) liess im Bereich der Kommerziellen Koordinierung (KoKo) in Westeuropa Gesellschaften gründen, um Devisen und Wirtschaftsgüter zu beschaffen. So wurden für die DDR durch Y.________ bzw. den von ihm vorgeschobenen X.________ 1968 die A.________ AG, damals mit Sitz in Zug, 1978 das B.________ Etablissement, Vaduz, 1982 die C.________ AG, Zug, und 1990 die D.________ AG, Zug, gegründet. X.________ hat Z.________ mit Wohnsitz im Kanton Zug damit beauftragt, in diesen Gesellschaften treuhänderisch als Verwaltungsrat bzw. als Liquidator tätig zu sein. Entsprechend war Z.________ vom 22. Januar 1990 bis 26. Januar 1996 einziger Verwaltungsrat der A.________ AG, vom 13. Dezember 1991 bis zur Liquidationseröffnung am 26. Februar 1996 Verwaltungsrat des B.________ Etablissements, seit der Gründung der C.________ AG ihr einziger Verwaltungsrat und nach Liquidationseröffnung am 21. Dezember 1989 deren Liquidator. Dieselben Funktionen bekleidete Z.________ bei der D.________ AG, welche am 1. Februar 1996 in Liquidation versetzt wurde.
Durch den Vertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vom 31. August 1990 über die Herstellung der Einheit Deutschlands sind sämtliche Vermögenswerte des ehemaligen Finanzvermögens der DDR ins Eigentum der BRD übergegangen.
Am 15./26. September 2000 hat X.________ seine Ansprüche gegen Z.________ an die BRD abgetreten. Diese verlangte daraufhin von Z.________ Rechenschaft über seine für X.________ treuhänderisch ausgeübten Mandate und die Herausgabe der Liqudiationsgewinne nebst allfälligem Schadenersatz.
B.
Am 12. September 1997 erhoben die BRD (Klägerin 1) und die A.________ AG in Liquidation (Klägerin 2) vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug gegen Z.________ (Beklagter) eine Klage, mit der sie zusammengefasst folgende Rechtsbegehren stellten:
- (Ziff. 1) Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen Auskunft über den Hintergrund verschiedener Vermögensverfügungen zu Lasten der Klägerin 2 zu erteilen.
- (Ziff. 1a) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 verschiedene Schadenersatzforderungen, darunter den Betrag von Fr. 1'786'947.80 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen; eventuell sei dieser Betrag an die Klägerin 1 zu bezahlen.
- (Ziff. 2) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 sämtliche Vermögenswerte herauszugeben, die er insbesondere für Y.________, und/oder für dessen Unterbeauftragte und Rechtsnachfolger, insbesondere X.________, treuhänderisch halte und er sei zu verpflichten, der Klägerin darüber vollumfänglich Auskunft zu geben. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über sämtliche Firmenbeteiligungen zu geben, die er direkt oder indirekt als Beauftragter der DDR, insbesondere für Y.________ und/oder für deren Unterbeauftragte und Rechtsnachfolger, insbesondere X.________, treuhänderisch hält oder gehalten hat. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'530'000.-- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 80'000.-- seit 27. April 1990, auf Fr. 950'000.-- seit 26. Oktober 1990 und auf Fr. 1'500'000.-- seit 12. Dezember 1990 zu bezahlen.
- (Ziff. 3) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns des B.________ Etablissements zu erteilen und ihr diesen Gewinn nebst Zinsen herauszugeben und dazu insbesondere Fr. 240'291.22 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996 zu bezahlen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 bezüglich des B.________ Etablissement verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben und Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten des B.________ Etablissements seit 13. Dezember 199 zu leisten, mindestens in Höhe von Fr. 240'291.22 nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 1996.
- (Ziff. 4) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der D.________ AG zu erteilen und der Klägerin 1 den Liquidationserlös der D.________ AG herauszugeben, insbesondere die Gesellschaftsanteile an der H.________ s.r.l., Bergamo; sowie einen Betrag von Fr. 770'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 1996. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 bezüglich der D.________ AG verschiedene Auskünfte zu erteilen und verschiedene Beträge (Fr. 12'003.75, Fr. 15'000.--, Fr. 15'000.--, Fr. 15'000.,--, Fr. 15'000.--, DM 7'812.50) zu überweisen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der D.________ AG seit 10. Mai 1990, jeweils per Ende jeden Jahres sowie per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 1. Februar 1996 bzw. 9. August 1996 Auskunft zu geben, sämtliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der D.________ AG herauszugeben und ihr Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten der D.________ AG seit 10. Mai 1990 zu leisten, insbesondere für nachfolgende Verfügungen im Gegenwert von DM 1'900'000.-- zum Zwecke der Zahlung an W.________.
- (Ziff. 5) Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der C.________ AG zu erteilen, ihr diesen Liquidationsgewinn herauszugeben, insbesondere einen Betrag von Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991, der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der C.________ AG seit dem 21. Dezember 1989 getroffen wurden und über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der C.________ AG per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 21. Dezember 1989 bzw. 16. Oktober 1991. Schliesslich sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit der C.________ AG herauszugeben und ihr Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten der C.________ AG seit 21. Dezember 1989 zu leisten.
Mit Urteil vom 14. Februar 2002 hiess das Kantonsgericht des Kantons Zug das Klagebegehren Ziff. 1 auf Auskunftserteilung gut. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 3 der Klagebegehren verpflichtete das Kantonsgericht den Beklagten, der Klägerin 1 auf Fr. 240'291.22 für die Zeit vom 31. Januar 1996 bis zum 1. September 1996 Zinsen von 5 % zu leisten. Das Begehren betreffend Auskunftserteilung und Herausgabe des Liquidationsgewinnes des B.________ Etablissements schrieb das Kantonsgericht als gegenstandslos geworden ab. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Die Klägerinnen erhoben beim Obergericht des Kantons Zug kantonale Berufung, mit der sie im Wesentlichen die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Gutheissung der Klage verlangten. Das Obergericht erkannte mit Urteil vom 18. November 2003:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 1'786'947.80 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 1992 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird ferner verpflichtet:
3.1 Der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die in Zusammenhang mit dem B.________ Etablissement seit dem 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996 getroffen wurden;
3.2 der Klägerin 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des B.________ Etablissement für die Zeit vom 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996, jeweils per Ende jeden Jahres;
3.3 der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenzen usw.) im Zusammenhang mit dem B.________ Etablissement herauszugeben;
3.4 der Klägerin 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten des B.________ Etablissement seit 13. Dezember 1991 bis 6. Februar 1996 zu leisten;
3.5 der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der D.________ AG zu erteilen;
3.6 der Klägerin 1 den Liquidationsgewinn der D.________ AG herauszugeben;
3.7 der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der D.________ AG seit dem 10. Mai 1990 getroffen wurden, insbesondere über folgende Verfügungen:
- -:-
- -:-
- Überweisungen von Fr. 12'003.75 vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 28. Februar 1991;
- Überweisung von Fr. 15'000.,-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 24. Dezember 1991;
- Überweisungen von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 29. Januar 1992;
- Überweisung von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 2. März 1992;
- Überweisung von Fr. 15'000.-- vom Fr.-Konto Nr. F.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 17. März 1992;
- Überweisung von DM 7'812.50 von DM-Konto Nr. G.________ der D.________ AG bei der E.________ Zug vom 19. März 1992;
3.8 der Klägerin 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der D.________ AG seit 10. Mai 1990, jeweils per Ende jeden Jahres sowie per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 1. Februar 1996 bzw. 9. August 1996;
3.9 der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenz usw.) im Zusammenhang mit der D.________ AG herauszugeben;
3.10 der Klägerin 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründete Verfügungen zu Lasten der D.________ AG seit 10. Mai 1990 zu leisten;
3.11 der Klägerin 1 Auskunft über den Verbleib des Liquidationsgewinns der C.________ AG zu erteilen;
3.12 der Klägerin 1 den Liquidationsgewinn der C.________ AG herauszugeben, insbesondere einen Betrag von Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991;
3.13 der Klägerin 1 Auskunft zu erteilen über sämtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Verfügungen, die im Zusammenhang mit der C.________ AG seit dem 21. Dezember 1989 getroffen wurden;
3.14 der Kläger 1 durch Vorlage einer geschlossenen und systematischen Aufstellung Auskunft zu geben über sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der C.________ AG per Eröffnung und Abschluss der Liquidation am 21. Dezember 1989 bzw. 16. Oktober 1991;
3.15 der Klägerin 1 sämtliche Geschäftsunterlagen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Einzelbelege, Bankunterlagen, Verträge, Korrespondenzen usw.) im Zusammenhang mit der C.________ AG herauszugeben;
3.16 der Kläger 1 Schadenersatz für sämtliche geschäftsmässig nicht begründeten Verfügungen zu Lasten der C.________ AG seit 21. Dezember 1989 zu leisten.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.
Der Beklagte hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Das Bundesgericht ist mit Urteil vom heutigen Tag auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Mit der Berufung stellt der Beklagte die Anträge, Ziff. 2 und Ziff. 3.12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Klage sei diesbezüglich abzuweisen. Eventuell sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Klägerinnen schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Obergericht ging davon aus, X.________ habe dem Beklagten als Verwaltungsrat der Klägerin 2 am 6. Februar 1992 Fr. 1'786'947.80 zur Weiterleitung an die Klägerin 2 überwiesen. Von dieser Verpflichtung habe der Beklagte spätestens mit der Klageeinreichung gewusst. Da der Beklagte das Geld nicht an die Klägerin 2 weitergeleitet habe, habe er eine Pflichtverletzung begangen und sei gemäss Art. 754 OR verpflichtet, der Klägerin 2 die nicht überwiesene Geldsumme zu bezahlen.
1.2 Der Beklagte bestreitet nicht, dass er durch die Unterlassung der Überweisung des an die Klägerin 2 weiterzuleitenden Geldbetrages ihr gegenüber seine Pflichten verletzt hat. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe Art. 754 OR verletzt, indem sie lediglich auf Grund einer Pflichtverletzung einen Anspruch der Klägerin 2 aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bejaht habe, ohne die weiteren Haftungsvoraussetzungen des Schadens, des adäquaten Kausalzusammenhanges und des Verschuldens geprüft zu haben.
1.3 Die Rüge ist unbegründet. Daraus, dass das Obergericht die vom Beklagten genannten Haftungsvoraussetzung nicht ausdrücklich nannte, kann nicht geschlossen werden, es habe diese nicht geprüft. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass das Obergericht einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit bejahte, zu schliessen, dass es die nicht ausdrücklich genannten Haftungsvoraussetzungen ohne weiteres als gegeben ansah. Ob es damit gegen Bundesrecht verstiess, wird nachstehend geprüft.
1.4 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR ist ein Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den er durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Verpflichtungen [adäquat kausal] verursacht. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt, indem er eine der Klägerin 2 zustehende Geldsumme nicht an diese weitergeleitet hat.
1.5 Der Schaden wird allgemein und auch in Bezug auf die aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach der Differenztheorie bestimmt (Urt. des BGer. 4C.160/2001 vom 18. Dezember 2001, E. 2d/aa, mit Hinweisen). Demnach besteht der Schaden der Gesellschaft in der Differenz zwischen ihrem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Verhalten eines Mitglieds des Verwaltungsrats festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den ihr Vermögen bei einem korrekten Verhalten hätte (vgl. BGE 127 III 403 E. 4a).
Der Klägerin 2 ist auf Grund der pflichtwidrig unterlassenen Überweisung der ihr zustehenden Geldsumme diese nicht zugekommen, weshalb ihr in diesem Umfang ein Schaden entstanden ist.
1.6 Der natürliche Kausalzusammenhang ist ohne weiteres gegeben, da der Schaden offensichtlich durch die unterlassene Überweisung hervorgerufen wurde. Auch die Adäquanz ist zu bejahen, da die unterlassene Überweisung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar geeignet ist, einen entsprechenden Schaden herbeizuführen (vgl. BGE 96 II 392 E. 2 S. 396, 129 V 181 E 3.2, mit Hinweisen).
1.7 Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verwaltungsrat nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und Überlegung hätte erkennen sollen, dass er durch ein bestimmtes Verhalten eine konkrete Gefahr der Schädigung schafft (BGE 99 II 176 E. 1 S. 180). Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da ohne weiteres erkennbar war, dass er der Klägerin 2 durch die pflichtwidrige Unterlassung der Überweisung des ihr zustehenden Geldes einen entsprechenden Schaden zuführte.
1.8 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Obergericht die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 754 Abs. 1 OR zu Recht bejaht hat.
2.
2.1 Das Obergericht hat der Klägerin 2 auf dem Schadensbetrag von Fr. 1'786'947.80 in Ziff. 2 des Dispositivs einen Schadenszins von 5 % seit 6. Februar 1992, d.h. dem Tag, an dem dem Beklagten diese Summe überweisen wurde, zugesprochen. Zur Begründung führte es an, dieser Schadenszins sei nicht bestritten worden.
2.2 Der Beklagte rügt, die Zusprechung dieser Schadenszinsforderung widerspreche Bundesrecht.
2.3 Die Rüge ist unbegründet, da der Beklagte nicht darlegt, inwiefern die Annahme des Obergerichts, er habe den Schadenszins für den Fall der Gutheissung der Forderung nicht bestritten und damit anerkannt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
3.1 In Ziff. 3.12 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 129'646.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 1991 zu bezahlen. Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, die Liquidation der C.________ AG sei am 16. Oktober 1991 abgeschlossen worden. Danach habe sich der von X.________ als Liquidator beauftragte Beklagte am 22. Oktober 1991 vom Kontokorrentkonto der C.________ AG Fr. 129'646.-- auf sein Kundenkonto überweisen lassen. Darauf sei der Betrag am 24. Oktober 1991 gutgeschrieben worden. Der Beklagte sei auftragsrechtlich verpflichtet gewesen, den Liquidationserlös der C.________ AG X.________ zukommen zu lassen. Indem der Beklagte den aus dem Liquidationserlös der C.________ AG stammende Betrag von Fr. 129'646.-- an sich selbst und nicht an X.________ überwiesen habe, habe er diesem gegenüber seine auftragsrechtlichen Pflichten verletzt, weshalb ihm ein entsprechender Schadenersatzanspruch zustehe. Da X.________ seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten der Klägerin 1 abgetreten habe, sei sie legitimiert, diesen Anspruch geltend zu machen.
3.2 Der Beklagte wirft dem Obergericht dem Sinne nach vor, auch hier bezüglich der Haftungsvoraussetzungen lediglich das Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung geprüft zu haben und die Fragen, ob ihm ein Verschulden vorgeworfen werden könne, ob und wann ein Schaden entstanden sei und ein adäquater Kausalzusammenhang vorliege, nicht geprüft zu haben.
3.3 Diese Rüge ist unbegründet, da das Obergericht mit der Gutheissung der Schadenersatzklage bezüglich des nicht an X.________ überwiesenen Liquidationserlöses der C.________ AG zum Ausdruck brachte, dass es alle Haftungsvoraussetzungen als gegeben erachtete. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da der Schaden, die adäquate Kausalität und das Verschulden gleich wie bezüglich der nicht an die Klägerin 2 überwiesenen Summe von Fr. 1'786'947.80 ohne weiteres gegeben sind (vgl. E. 1 hiervor).
3.4 Bezüglich der Bemessung des Schadenersatzes ist zu beachten, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie wenn er für seine Forderungen am Tag der unerlaubten Handlung für deren wirtschaftliche Auswirkungen entschädigt worden wäre. Dem Geschädigten ist daher vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, ein sogenannter Schadenszins zu bezahlen (BGE 122 III 53 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Schadenszins in der Regel auf 5 % festgesetzt (BGE 122 III 53 E. 4b).
3.5 Der Beklagte rügt, die Zusprechung eines Schadenszinses von 5 % ab dem 25. Oktober 1991 sei bundesrechtswidrig, weil das angefochtene Urteil offen lasse, ab wann das schädigende Ereignis finanzielle Auswirkungen gezeigt habe.
3.6 Die Rüge ist unbegründet. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ergibt sich, dass es den Beginn des Schadenszins einen Tag nach der Gutschrift des zu überweisenden Liquidationserlöses auf dem Konto des Beklagten festsetzte. Daraus geht hervor, dass es annahm, der Beklagte habe den Liquidationserlös spätestens am Tag nach der Gutschrift auf X.________ übertragen sollen, weshalb dieser danach einen finanziellen Nachteil erlitt. Inwiefern damit gegen Bundesrecht verstossen wird, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Obergericht hat demnach bundesrechtskonform erkannt, dass der Beklagte der Klägerin 1 ab dem 25. Oktober 1991 einen Schadenszins in der Höhe von 5 % zu leisten hat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 19'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: