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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.78/2004 /bnm
Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 21. April 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ wurde X.________ am 5. April 2004 - während den österlichen Betreibungsferien - die Konkursandrohung zugestellt. Der Schuldner reichte dagegen beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein, welche am 21. April 2004 abgewiesen wurde. Die Wirksamkeit der Konkursandrohung wurde auf den ersten Tag nach den Betreibungsferien festgelegt.
X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 29. April 2004 (Postaufgabe: 1. Mai 2004) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und erhebt "vollumfänglich Einsprache".
2.
Die Vorinstanz führt aus, in Anwendung von BGE 121 III 284 f. sei eine Betreibungshandlung, die entgegen Art. 56 SchKG während den Betreibungsferien vorgenommen worden sei, weder nichtig noch anfechtbar, sondern entfalte ihre Wirkungen vielmehr erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien. Die Konkursandrohung stelle keinen gravierenden Eingriff in die Rechtsposition des Schuldners dar, da ihm lediglich eine weitere Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt werde, nach deren unbenütztem Ablauf er mit der Stellung des Konkursbegehrens durch den Gläubiger rechnen müsse. Weil die Rechtsfolge der aufgeschobenen Wirksamkeit vorliegend als sachgerecht erscheine, entfalte die Konkursandrohung ihre Wirkungen erst per Montag, 19. April 2004. Die 20-tägige Zahlungsfrist habe am Dienstag, 20. April 2004 zu laufen begonnen, womit der Gläubiger frühestens am 10. Mai 2004 das Konkursbegehren stellen könne.
Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe lediglich mit der Bemerkung, er wolle, dass das Bundesgericht neu entscheide. Damit genügt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise den Begründungsanforderungen an die Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: