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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.46/2004 /lma
Urteil vom 13. Mai 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Attilio R. Gadola,
gegen
B.________ AG,
B.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bazzani,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 und Art. 30 Abs. 1 BV (Zivilprozess; vorzeitige Edition),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 6. November 2003.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Beschwerdegegner 2) beabsichtigte im Frühling 1981 die Realisierung einer Überbauung in der "X.________" mit einem Bauvolumen von ca. Fr. 15 Mio. Zu diesem Zwecke gründete er die A.________ AG (Beschwerdeführerin), in deren Verwaltungsrat er Einsitz nahm. Die Beschwerdeführerin wirkte im Hinblick auf Planung und Bauleitung des Projekts mit der B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) zusammen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde mit der Bauleitung beauftragt und die Beschwerdeführerin trat als Bauherrin auf. Mit Vertrag vom 16. April 1981 verkaufte der Beschwerdegegner 2 eine Beteiligung an der Beschwerdeführerin an C.________. Dieser ist heute Alleinaktionär der Beschwerdeführerin.
Nachdem das Projekt im Jahr 1989 fertig gestellt und sämtliche Stockwerkeigentumseinheiten verkauft worden waren, legte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin bzw. deren mittlerweile einzigem Verwaltungsrat, D.________, die provisorische Bauabrechnung zur Genehmigung vor. Bei der Überprüfung der Bauabrechnung hegte C.________ den Verdacht, dass es im Laufe ihrer Erstellung zu Unregelmässigkeiten gekommen sei, die zu verantwortlichkeitsrechtlichen Ansprüchen führen würden, weil die Bauabrechnung gegenüber dem bereinigten Kostenvoranschlag vom 6. Dezember 1986 Mehrkosten von Fr. 890'000.-- aufweise.
Da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 ursprünglich am selben Ort domiziliert waren, wurden die Dokumente im Zusammenhang mit der Überbauung nur einfach ausgefertigt und verblieben nach der räumlichen Trennung der beiden Unternehmungen bei der Beschwerdegegnerin 1. Auf mehrfaches Verlangen der Beschwerdeführerin, ihr die Akten herauszugeben, liessen die Beschwerdegegner die Akten kopieren und die Kopien und zum Teil Originalakten in acht Archivschachteln aushändigen, was die Beschwerdeführerin am 12. Februar 1997 quittierte.
B.
B.a Am 15. November 1999 reichte die Beschwerdeführerin beim Kantonsgerichtspräsidium Nidwalden ein Gesuch bzw. eine Klage gegen die Beschwerdegegner auf vorzeitige Aktenedition nach Art. 148 ZPO/NW (bzw. Art. 144 aZPO/NW) ein. Sie beantragte im wesentlichen, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihr von allen Bauleistungen im Zusammenhang mit der Überbauung X.________ die Werkverträge, Honorarverträge und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sowie ebenfalls sämtliche Bauabrechnungen im Original herauszugeben. Im Weiteren verlangte sie "im Hinblick auf die Abfassung einer Verantwortlichkeitsklage sowie für die materielle Prüfung der Bauabrechnung" die Herausgabe sämtlicher Ausmassblätter, die fehlenden Regierapporte sowie den detaillierten Baukostenplan im Original.
Der Kantonsgerichtspräsident entschied mit Verfügung vom 11. September 2000 in Änderung der kantonalen Gerichtspraxis, dass für ein Gesuch auf vorzeitige Aktenedition nicht er, sondern je nach Streitwert die Kleine oder die Grosse Kammer des Kantonsgerichts zuständig sei. Zudem sei die vorzeitige Edition im ordentlichen Verfahren durchzuführen. Er trat in der Folge auf das Gesuch wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein und sprach beiden Parteien eine Verfahrensentschädigung aus der Gerichtskasse zu. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
B.b Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin am 27. Februar 2001 mit einem gleich lautenden Rechtsbegehren an das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer I. Das Kantonsgericht wies die Klage am 27. November 2002 ab. Ferner auferlegte es der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 4'560.-- und sprach den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 9'432.45 zu.
B.c Eine gegen dieses Urteil eingelegte Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 6. November 2003 ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Es erwog, entgegen den Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 11. September 2000, auf die sich das Kantonsgericht gestützt habe, wäre das Gesuch vom Kantonsgerichtspräsidenten in analoger Anwendung der Bestimmungen des Befehlsverfahrens zu beurteilen gewesen. Das Kantonsgericht sei an sich unzuständig gewesen und habe im falschen Verfahren entschieden. Die sachliche Zuständigkeitsordnung sei zwar zwingender Natur. Jedoch führten fehlerhafte Prozesshandlungen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Entscheides und seien lediglich anfechtbar. Vorliegend habe keine der Parteien diesbezügliche Rügen vorgebracht. Bei dieser Ausgangslage und in Berücksichtigung des Umstands, dass den Parteien keine Nachteile erwachsen seien, die nicht im Rahmen der Beurteilung durch das Obergericht behoben werden könnten, bleibe das Vorgehen des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Falles ohne Konsequenzen. Es wäre kaum im Sinne der Parteien, das Verfahren noch einmal aufzurollen. Auf die Erwägungen des Obergerichts zum Editionsbegehren ist soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Februar 2004, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den sachlich zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten, eventuell an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts nur bezüglich der Gerichtskosten und Anwaltskostenentschädigung im obergerichtlichen wie im kantonsgerichtlichen Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neuverlegung und Festsetzung der Gerichtskosten bzw. der Anwaltsentschädigungen an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Beschwerdeführerin reichte am 19. April 2004 eine in der Beschwerdeeingabe vom 20. Februar 2004 fehlende Seite nach.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf eine ihm unterbreitete Beschwerde eintreten kann (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174, 185 E. 1 S. 188).
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 148 Abs. 1 ZPO/NW ergangen. Nach dieser Bestimmung kann die Klägerschaft schon nach Ausstellung des Weisungsscheines oder, wenn kein Vermittlungsversuch stattfindet, bei Abgabe der Erklärung, dass sie den Prozess einzuleiten gedenke, die Edition der Urkunden verlangen, ohne die es nicht möglich ist, die Klage entsprechend abzufassen. Das Obergericht führte dazu im angefochtenen Entscheid unwidersprochen aus, dass es sich bei dieser Pflicht zur vorzeitigen Edition nicht um eine Editionspflicht handelt, die nur während eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Anders als in einem eigenen, von einem einzuleitenden Verfahren unabhängigen Prozess um Vorlegung von Urkunden aufgrund eines materiellrechtlichen Herausgabeanspruchs, habe die gesuchstellende Partei im Verfahren der vorzeitigen Edition aber neben ihrem materiellrechtlichen Anspruch ein prozessuales Interesse darzutun, nämlich die Relevanz der Urkunde für den späteren Prozess. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, im Vorfeld einer Klageeinreichung eine rasche und möglichst einfache Abklärung über einen geltend gemachten Editionsanspruch zu ermöglichen. Mit Rücksicht darauf könne die vorzeitige Aktenedition selbst dann in analoger Anwendung der Bestimmungen über das Befehlsverfahren und nicht bloss im ordentlichen Prozess durchgesetzt werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht liquid seien, sondern lediglich glaubhaft gemacht würden. Allerdings sieht Art. 148 Abs. 1 ZPO/NW vor, dass die Gesuchstellerin nach einer vorzeitigen Edition die Klage innert Monatsfrist einzureichen hat, ansonsten die Urkunden von den Edierenden zurückgezogen werden können.
Der angefochtene Entscheid über die vorzeitige Edition von Akten ist damit nicht als Zwischenentscheid während einem hängigen Verfahren in der Hauptsache, sondern in einem selbständigen vorgelagerten Verfahren ergangen. Allerdings hat er einen Editionsanspruch zum Gegenstand, der nicht unabhängig von einem Verfahren in der Hauptsache, sondern vielmehr im Hinblick auf ein solches besteht. Es fragt sich mithin, ob es sich dabei um einen End- oder um einen Zwischenentscheid handelt. - Die Frage ist insofern von Relevanz, als die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur nach den Voraussetzungen von Art. 87 OG zulässig ist. Als Endentscheid im Sinn von Art. 87 OG wird dabei jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Sachentscheid, sei es aus prozessualen Gründen. Als Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (BGE 128 I 3 E. 1b; 122 I 39 E. 1a/aa mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich indessen, die Fragen nach der prozessualen Natur des Entscheides und gegebenenfalls des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 87 OG offen zu lassen, da sich die Beschwerde in der Sache jedenfalls als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Wegen des im Verfahren der Willkürbeschwerde geltenden grundsätzlichen Verbots neuer tatsächlicher und rechtlicher Vorbringen (BGE 129 I 74 E. 4.6 und insbesondere 6.6; 119 II 6 E. 4a; 118 III 37 E. 2a; 94 I 144) ist die Beschwerdeführerin sodann mit tatsächlichen Vorbringen nicht zu hören, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden, ohne dass deren Nichtberücksichtigung gleichzeitig als Verfassungsverletzung ausgegeben und begründet wird (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a).
2.
Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht einfach das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges verfassungsgerichtliches Verfahren eröffnet, wendet das Bundesgericht hier das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 und 185 E. 1.6; 125 I 71 E. 1c S. 76; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die Beschwerdeführerin hat die als verletzt behaupteten Verfassungsbestimmungen im Einzelnen zu nennen und überdies darzutun, inwiefern diese verletzt sein sollen (BGE 129 I 185 E. 1.6). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, als ob dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend überprüft werden könnte, tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde genügt namentlich nicht, wenn bloss mit pauschalen Vorwürfen behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Verfassung. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern das kantonale Gericht verfassungsmässige Rechte der beschwerdeführenden Partei missachtet haben soll (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c).
Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde eine Verletzung des Willkürverbots vor, ist zu beachten, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 60 E. 5a). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 und 5 S. 127 f.). Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift selber im Einzelnen aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, genügt die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht verschiedentlich Verfassungsverletzungen vor, ohne näher zu substanziieren, worin diese liegen sollen, und beschränkt sich weitgehend auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe ihren Anspruch auf Beurteilung der Sache durch den zuständigen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es festgestellt habe, dass das Kantonsgericht (Kammer) zur Beurteilung der Klage sachlich nicht zuständig gewesen wäre, aber in der Folge die Appellation gleichwohl beurteilt habe, ohne die Parteien vorgängig zur Zuständigkeitsfrage anzuhören. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Rückweisung an das zuständige Kantonsgerichtspräsidium beantragt und namentlich aufgrund dieser Verfahrensmängel auch eine Neuverteilung und Festsetzung der Verfahrens- und Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren verlangt.
3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach in jedem Verfahren frühstmöglich zu bereinigen, bevor dieses seinen Fortgang nimmt (BGE 130 III 66 E. 4.3; 126 I 203 E. 1b S. 205 f.; 124 I 255 E. 1b/bb S. 259; 116 II 80 E. 3a S. 84, je mit Hinweisen). Darüber hinaus obliegt den Parteien nach dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, welche auch im Verfahrensrecht Geltung haben, Einwendungen gegen die Zuständigkeit oder die Zusammensetzung des Gerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Verspätete, gegen diese Prinzipien verstossende Vorbringen formeller Natur können zufolge Verwirkung unbeachtet bleiben (BGE 130 III 66 E. 4.3; 124 I 121 E. 2 S. 123; 121 I 30 E. 5f S. 38; 120 Ia 19 E. 2c/aa). Die Beschwerdeführerin focht die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. September 2000 nicht an, sondern wandte sich mit ihrem Rechtsbegehren an das Kantonsgericht, ohne einen Vorbehalt hinsichtlich seiner Zuständigkeit anzubringen. Sie hat sich damit nicht nur vorbehaltlos auf das Verfahren vor Kantonsgericht eingelassen, sondern dieses selber in Gang gebracht und daran mitgewirkt. Auch im Appellationsverfahren verzichtete sie nach den Feststellungen des Obergerichts darauf, die Zuständigkeit des Kantonsgerichts in Frage zu stellen. Soweit sie an der Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten hätte festhalten wollen, wäre sie indessen nach Treu und Glauben gehalten gewesen, dessen Nichteintretensverfügung anzufechten oder jedenfalls vor dem Kantons- und dem Obergericht einen Vorbehalt hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit anzubringen. Einen Vorbehalt anzubringen hätte umso mehr Anlass bestanden, als die gesetzliche Regelung über die Zuständigkeit auslegungsbedürftig ist und der Kantonsgerichtspräsident mit seiner Nichteintretensverfügung eine offenbar jahrzehntealte Zuständigkeitspraxis änderte. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin erst durch den Entscheid des Obergerichts darüber klar geworden sein mag, dass die diesbezügliche Praxisänderung des Kantonsgerichtspräsidenten zu Unrecht erfolgte. Nachdem die Beschwerdeführerin das Verfahren vor Kantonsgericht selber eingeleitet hatte und auch im Appellationsverfahren keine Zuständigkeitsrüge erhoben hatte, durfte das Obergericht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin, auch um einen langwierigen Rechtsstreit über die Zuständigkeitsfrage zu vermeiden, die Praxisänderung des Kantonsgerichtspräsidenten akzeptiert hatte und dass ein beförderlicher Entscheid in der Sache im wohlverstandenen Interesse beider Parteien lag. Es erscheint rechtsmissbräuchlich, die Zuständigkeitsfrage erstmals im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde aufzuwerfen, weshalb die entsprechende Rüge verwirkt ist (vgl. dazu BGE 103 Ib 232 E. 1, wo die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit offen gelassen wurde; vgl. auch BGE 130 III 66 E. 4.3; 120 Ia 19 E. 2c/aa).
3.2 Unter den gegebenen Umständen kann dem Obergericht offensichtlich auch keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, weil es der Beschwerdeführerin nicht speziell Gelegenheit einräumte, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern (vgl. zum Anspruch auf rechtliches Gehör BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Die Zuständigkeitsfrage war seit der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. September 2000 bekannt, wurde von der Beschwerdeführerin selbst jedoch nicht aufgegriffen. Vielmehr liess sie jene Verfügung unangefochten und richtete ihr Begehren an das Kantonsgericht. Sie hätte ohne weiteres Anlass gehabt, sich von sich aus zur Zuständigkeitsfrage zu äussern. Indem das Obergericht einen Entscheid in der Sache fällte, hat es in verfahrensmässiger Hinsicht dem entsprochen, was die Beschwerdeführerin mit der Anhebung des Verfahrens beantragt hat. Inwiefern der Beschwerdeführerin - abgesehen von einer allfällig etwas längeren Verfahrensdauer - in verfahrensmässiger oder materieller Hinsicht ein beachtlicher Nachteil entstanden sein soll, weil anstelle des Kantonsgerichtspräsidenten das Kantonsgericht mit entsprechender Möglichkeit der Appellation an das zweitinstanzlich mit voller Kognition entscheidende Obergericht entschieden hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und ist nicht ersichtlich.
3.3 Auch soweit höhere Gerichts- und Parteikosten angefallen sind, weil ein ordentliches Verfahren vor dem Kantonsgericht statt eines Verfahrens unter analoger Anwendung der Bestimmungen des Befehlsverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidenten durchgeführt wurde, war das Obergericht nicht gehalten, die Beschwerdeführerin speziell anzuhören. Mit der vorbehaltlosen Einleitung des ordentlichen Verfahrens vor Kantonsgericht hat diese zu erkennen gegeben, dass sie den Prozess mit den entsprechenden Kostenrisiken zu führen gewillt war. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich auch insoweit als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang überdies geltend macht, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Kostenregelung im erstinstanzlichen Urteil bestätigte, ist ihre Beschwerde nicht rechtsgenügend begründet. Sie zeigt nicht auf, weshalb es willkürlich sein soll, die Kostenregelung entsprechend dem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten und entsprechend durchgeführten Verfahren zu treffen, und welche kantonalrechtlichen Normen über die Verlegung von Verfahrenskosten willkürlich angewandt worden sein sollen (Erwägung 2 vorne).
4.
4.1 Zum Editionsbegehren erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerin habe ihr prozessuales Interesse an der Edition der verlangten Unterlagen für die Abfassung einer Verantwortlichkeitsklage nicht dargetan. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführerin alle vorhandenen und für die Abfassung einer Verantwortlichkeitsklage notwendigen Verträge, die der Beschwerdegegner 2 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt X.________ abgeschlossen hatte, sowie sämtliche weiteren Dokumente, welche die Beschwerdegegner archiviert hatten, zumindest in Kopieform übergeben worden seien. So insbesondere auch der Generalplanervertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Februar 1979. Dies ergebe sich einerseits aus den Zeugenaussagen von E.________ sowie der Aussage des Beschwerdegegners 2 und andererseits aus der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Aktenübergabe vom 12. Februar 1997 ausgestellten Quittung. Der Beschwerdegegner 2 habe auf Befragung hin ausgesagt, selber keine Akten aus dem Archiv entfernt zu haben und seiner zuverlässigen Sekretärin E.________ den Auftrag gegeben zu haben, sämtliche Akten zu kopieren und lückenlos der Beschwerdeführerin zu übergeben. Die Zeugin E.________ habe bestätigt, kontrolliert zu haben, dass die herausgegebenen Kopien den bei der Beschwerdegegnerin 1 im Archiv liegenden Originalen entsprächen bzw. vollständig seien. Sie könne sich nicht vorstellen, dass irgend ein Dokument nicht vollständig in dem im Archiv vorhandenen Umfang ausgehändigt worden sein könnte. Das Obergericht hielt es entsprechend auch für erwiesen, dass die Beschwerdegegner nicht im Besitz eines "Architekturvertrages", von Honorarverträgen, von weiteren Regierapporten, Ausmassblättern und eines "detaillierten Baukostenplanes" seien, weshalb sie auch nicht zu deren Herausgabe verpflichtet werden könnten. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über alle Unterlagen, die sie zur Abfassung einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage wegen Unregelmässigkeiten der Bauabrechnung benötige, zumal sie den Forderungsbetrag nicht bereits bei der Klageeinreichung endgültig beziffern müsse. Ein Interesse, die Unterlagen nicht bloss in Kopie, sondern im Original zu erhalten, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Das Obergericht prüfte ferner, ob die Beschwerdeführerin einen von einem prozessualen Interesse unabhängigen, aus dem materiellen Recht fliessenden Anspruch auf Vorlage von weiteren Akten geltend machen könne. Es hielt jedoch dafür, ein solcher sei nicht hinreichend substanziiert. Aufgrund der rudimentären Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 wäre jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe von Originalakten zu verneinen, nachdem die Beschwerdeführerin von allen vorhandenen Akten bereits Kopien erhalten habe. Auch könne ein Herausgabeanspruch nicht gutgeheissen werden, soweit Urkunden verlangt würden, die gar nicht existierten.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe an die Glaubhaftmachung des Herausgabeanspruchs willkürliche und übertriebene Anforderungen gestellt, die nicht der Regelung von Art. 148 ZPO/NW entsprächen. Insbesondere sei das Obergericht in Willkür verfallen, indem es angenommen habe, der von den Beschwerdegegnern behauptete Generalplanervertrag vom 8. Februar 1979 sei der Beschwerdeführerin bereits in Kopie ausgehändigt worden. Sie bringt jedoch nichts vor, was den entsprechenden Schluss des Obergerichts als willkürlich erscheinen liesse und übt sich hauptsächlich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht einzutreten ist (vgl. Erwägung 2 vorne). So lässt sich Willkür namentlich nicht damit begründen, dass das Obergericht den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der Zeugin E.________, wonach der Beschwerdeführerin sämtliche archivierten Akten und Verträge in Kopie ausgehändigt worden seien, mehr Glauben schenkte als den Behauptungen der Beschwerdeführerin, diese nicht vollständig erhalten zu haben. Daran ändert nichts, wenn sich die Beschwerdegegner bei ihren Vorbringen betreffend der erfolgten Aktenherausgabe auch auf einen Aktienkaufvertrag vom 16. April 1981 zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ stützten, laut dem der Generalplanervertrag lediglich an C.________ und nicht an die Beschwerdeführerin ausgehändigt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beschwerdegegner hätten selber nicht behauptet, ihr ein Exemplar des Generalplanervertrages ausgehändigt zu haben, widerspricht sie den tatsächlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, ohne diese substanziiert als aktenwidrig und damit willkürlich auszugeben. Insoweit kann sie nicht gehört werden (Erwägung 1.3 vorne). Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite der obergerichtlichen Feststellung, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sämtliche vorhandenen Akten in Kopie ausgehändigt haben, wenn sie sinngemäss geltend macht, das Obergericht habe in willkürlicher Weise angenommen, dass die Beschwerdegegner nicht im Besitz der wichtigsten Vertragsdokumente im Zusammenhang mit der Überbauung X.________, insbesondere des Generalplanervertrages seien. Das Obergericht hat nicht angenommen, die Beschwerdegegner seien nicht im Besitz der entsprechenden Urkunden. Es stellte vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin alle Dokumente - soweit vorhanden - erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin übergeht die wesentliche Argumentation des Obergerichts auch, soweit sie rügt, das Obergericht habe übertriebene Anforderungen an die von Art. 148 ZPO lediglich geforderte Glaubhaftmachung des prozessualen Interesse an der Herausgabe der verlangten Akten gestellt. Nachdem das Obergericht willkürfrei erkannt hatte, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche vorhandenen Akten in Kopie erhalten habe, durfte es ein prozessuales Interesse an der Herausgabe der Akten ohne weiteres verneinen, ohne dass es darauf ankäme, dass ein solches lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikt zu beweisen ist. Die Beschwerdeführerin hält zwar dafür, das Obergericht hätte ihr prozessuales Interesse insoweit nicht verneinen dürfen, als sie die Edition der Dokumente im Original verlangt habe, um allfällige Abweichungen von den bisher bloss in Kopie übergebenen und teilweise nur bruchstückhaft kopierten Unterlagen festzustellen. Sie setzt sich indessen nicht mit den vom Obergericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen auseinander, wonach sie die Unterlagen nicht im Original benötige, um eine Verantwortlichkeitsklage abzufassen, und die Originalkonformität der Kopien bei Bestreitung im Hauptprozess geklärt werden könne. Sie hat damit nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht den Editionsanspruch bezüglich von Originalakten insoweit willkürlich verneint haben soll. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten (Erwägung 2 vorne).
Willkür ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht auszumachen, wenn sie sich gegen den Befund des Obergerichts wendet, die Beschwerdeführerin habe eine aus dem materiellen Recht fliessende, von einem prozessualen Interesse unabhängige Vorlagepflicht nicht genügend substanziiert.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner ist sie zu verpflichten, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: