BGer 6P.159/2003
 
BGer 6P.159/2003 vom 06.05.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6P.159/2003
6S.443/2003 /kra
Urteil vom 6. Mai 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech lic. iur. Beat Muralt,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Schaffner-Hess,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
6P.159/2003
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 9 und 32 BV),
6S.443/2003
Strafzumessung (Art. 63 StGB),
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.159/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.443/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. August 2003.
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte X.________ am 15./16. April 2002 wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Zuchthaus. Als Nebenstrafe sprach es eine bedingt vollziehbare Landesverweisung für die Dauer von vier Jahren aus, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
Mit Urteil vom 7. August 2003 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn den erstinstanzlichen Entscheid.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Ausserdem sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sodann erhebt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, soweit das Strafmass nicht durch das Bundesgericht zu reduzieren sei.
C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den eingereichten Beschwerden und beantragt deren Abweisung. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von im vorliegenden Fall nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 127 III 279 E. 1b; 124 I 327 E. 4a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es das beantragte Gutachten zur Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt habe. Sodann sei es mit einer willkürfreien Beweiswürdigung nicht vereinbar, dass das Gericht die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig erachtet und sein Urteil darauf abgestellt habe.
3.
Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin, seine Schwägerin, habe zum Zeitpunkt ihrer belastenden Aussagen mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt. Er stützt sich dabei auf einen Brief und ein Gedicht seiner Schwägerin vom 15. September 1999 sowie auf ein Schreiben ihrer Mutter. Inwiefern diese Dokumente den Schluss nahe legen, dass der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin geeignet war, deren Aussageehrlichkeit zu beeinträchtigen (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 2c), ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt dies denn auch nicht auf, weshalb sich seine Rüge als unbegründet erweist.
4.
Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). Vorliegend sind zwei Vorfälle umstritten.
4.1 Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin erachtet es das Obergericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer diese an einem Samstagnachmittag im Frühling 2000 auf einem Kajütenbett in seinem Tanklastwagen unter Einsatz von physischem und psychischem Zwang auszog und versuchte, in sie einzudringen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, woraufhin er sein Glied an der Scheide der Beschwerdegegnerin gerieben habe, bis er zum Samenerguss gekommen sei.
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, der ihm vorgeworfene Sachverhalt könne allein schon deshalb nicht zutreffen, weil er an sämtlichen Samstagen im ersten Quartal 2000 bereits um die Mittagszeit von seinen Fahrten zurückgekehrt sei. Er beruft sich dabei auf Kopien von Tachoscheiben und Ladepapieren der entsprechenden Tage. Es sei willkürlich, wenn das Obergericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin trotz dieser Dokumente für glaubwürdig halte.
Laut den im kantonalen Verfahren eingereichten Tachoscheiben kehrte der Beschwerdeführer an denjenigen Samstagen im Jahr 2000, welche der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin vorangingen, nur dreimal nach 12.00 Uhr von seinen Fahrten zurück (15. Januar: 14.20 Uhr; 29. Januar: 12.15 Uhr, 26. Februar: 12.30 Uhr). Den Heimweg trat er am 15. Januar dabei kurz vor 13.00 Uhr, an den beiden anderen Daten bereits vor 12.00 Uhr an.
Es ist einzuräumen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die auf den Tachoscheiben aufgezeichneten Daten nicht der Wahrheit entsprechen. Die beiliegenden Lieferscheine der AVIA-Tankstellen decken sich denn auch insoweit mit den eingereichten Kopien, als das Tankfahrzeug gemäss den Aufzeichnungen des Tachographen während der Dauer des Abladevorgangs tatsächlich stillstand. Dass mit den Lieferpapieren der COOP-Tankstellen keine solche Übereinstimmung besteht, lässt sich laut der Zeugenaussage des Disponenten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.________ damit erklären, dass die auf den Lieferscheinen festgehaltenen Abladezeiten im Gegensatz zu den Belegen der AVIA von einem im Lastwagen installierten Computer aufgedruckt werden. Da deren Uhren von den Chauffeuren nicht regelmässig justiert würden und teilweise auch die Umstellung von Sommer- auf Winterzeit unterbleibe, sei es möglich, dass die entsprechenden Lieferzeiten unzutreffend seien. In der Tat ergibt sich eine auffallende Übereinstimmung mit den Aufzeichnungen des Tachographen, wenn die Ladezeiten an den COOP-Tankstellen um ca. 78 Minuten vorverschoben werden. Da die aktenkundigen COOP-Lieferscheine von Tagen datieren, als Winterzeit galt, liesse sich eine solch grosse zeitliche Verschiebung damit erklären, dass die Computeruhr noch auf Sommerzeit eingestellt war.
Ob das Obergericht diese Möglichkeit willkürlich ausser Acht gelassen hat, braucht indessen nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn die auf den Tachoscheiben aufgezeichneten Daten zutreffend wären, erschiene es im Ergebnis nicht unhaltbar, dass das Gericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig erachtet. Zum Einen ist festzuhalten, dass die Tachoscheiben nicht sämtliche Samstage des ersten Quartals 2000 abdecken. Für den 8. und den 22. Januar 2000 liegen keine entsprechenden Kopien vor, ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, an diesen Tagen nicht gearbeitet zu haben. Zum Anderen kehrte er auch gemäss den eingereichten Belegen dreimal nach 12.00 Uhr von der Arbeit zurück. Wohl ereignete sich der Vorfall nach Darstellung der Beschwerdegegnerin am Nachmittag. Vor dem Hintergrund ihrer übrigen Aussagen konnte das Obergericht jedoch ohne Willkür davon ausgehen, diese habe aufgrund des Umstands, dass sie bereits um ca. 04.30 Uhr aufgestanden sei und keine Uhr getragen habe, das Zeitgefühl verloren. Wie das Gericht zutreffend festhält, machte die Beschwerdegegnerin zum Ablauf des Vorfalls nämlich durchwegs übereinstimmende Aussagen. Sie erwähnte dabei anschauliche Details wie den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer Hose und Unterhose bis zu den Oberschenkeln hinunter gestülpt und sie an den Beinen zu sich heran gezogen habe oder dass er zu ihr gesagt habe, er habe diesmal noch Erbarmen mit ihr. Dass die Beschwerdegegnerin bereits in der Konfrontationseinvernahme nicht mehr wusste, ob der Beschwerdeführer vaginal oder anal in sie habe eindringen wollen, steht dem nicht entgegen. Da die Penetration misslang, dürfte für sie im Vordergrund gestanden haben, dass der Beschwerdeführer sein Glied an ihrer Scheide bis zum Samenerguss rieb, was erklärt, weshalb sie sich in ihren späteren Aussagen an den Penetrationsversuch schlechter erinnern konnte.
Schlüssig legt das Obergericht sodann dar, weshalb der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. September 1999 positiv über den Beschwerdeführer geäussert hatte, ihre Glaubwürdigkeit nicht vermindert. Die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit vermag die Ausführungen des Gerichts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
Auch mit den übrigen Einwänden der Verteidigung hat sich das Obergericht ausführlich auseinander gesetzt. Es gelangt zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdegegnerin komme sowohl bei der Würdigung der verschiedenen Einzelheiten für sich allein als auch im Zusammenhang die grössere Glaubwürdigkeit zu. Es kann insoweit auf die schlüssigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
4.2 Im Weiteren sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 8./9. April 2000 auf einem Parkplatz im Wagen seiner Schwägerin erneut versuchte, gegen deren Willen in diese einzudringen. Da ihm das nicht gelungen sei, habe er sein Opfer gezwungen, an seinem Glied zu saugen. Als ihm die Beschwerdegegnerin zu verstehen gegeben habe, dass sie sich übergeben müsse, habe der Beschwerdeführer diese auf den Bauch gedreht und sei anal in sie eingedrungen.
Was diesen Vorfall betrifft, rügt der Beschwerdeführer unter anderem, der Dolmetscher sei in seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2000 nicht auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen worden, weshalb das Obergericht auf seine Aussagen nicht hätte abstellen dürfen.
Die Frage, ob die entsprechenden Aussagen beweismässig verwertbar sind, kann offen bleiben. Denn bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2000 gestand der Beschwerdeführer ein, es sei in der fraglichen Nacht im Auto der Beschwerdegegnerin zu "Sexspielen" gekommen. Zwar betonte er, seine Schwägerin habe sich an diesen Handlungen freiwillig beteiligt. Er setzte sich damit aber in offensichtlichen Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen, in denen er jeglichen sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin abstritt. Selbst wenn die Aussagen vom 17. April 2000 nicht verwertbar wären, hätte das Obergericht somit mit guten Gründen davon ausgehen können, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich war.
Im Übrigen geht der Beschwerdeführer falsch in der Annahme, das Obergericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Aussagen vom 17. April 2000 abgestellt. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin selbst dann glaubwürdig erschienen, wenn man davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe deren Vorwürfe konstant bestritten. Dabei geht es willkürfrei davon aus, die Beschwerdegegnerin habe detailliert und im Kern übereinstimmend ausgesagt. Dass diese in ihrer zweiten polizeilichen Befragung nicht erwähnte, sie sei vom Beschwerdeführer zum Oralverkehr gezwungen worden, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Einvernahme wurden vor allem die Ereignisse im Vorfeld der strafrechtlich relevanten Handlungen sowie die vom Beschwerdeführer eingesetzten Nötigungsmittel thematisiert, nicht mehr jedoch die sexuellen Übergriffe als solche. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer beanstandeten Unregelmässigkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin lassen keine Willkür in der Beweiswürdigung erkennen. Wie das Gericht zutreffend festhält, erweisen sich die angeführten Unterschiede in der Aussagendichte lediglich als spätere Präzisierungen der in der ersten polizeilichen Einvernahme in geraffter Form geschilderten Ereignisse.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin wendet der Beschwerdeführer sodann ein, die Ärztin, welche seine Schwägerin nach dem Vorfall untersucht habe, habe nicht zweifelsfrei bestätigen können, dass die Verletzungen in deren Genitalbereich auf eine gewaltsame anale Penetration zurückzuführen seien. Dies trifft insofern zu, als die Ärztin festhielt, ein bakterieller Infekt oder ein Pilz könnten als Ursache nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Als Indiz vermag deren Aussage, die Verletzungen seien mit einer gewaltsamen analen Penetration grundsätzlich vereinbar, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin aber durchaus zu stützen.
Überzeugend setzt sich das Obergericht alsdann mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage auseinander, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht alleine nach Hause fuhr. Es legt dar, dass diese von ihrem Schwager, welcher in der Schweiz die Stellvertreterrolle ihres in der Türkei lebenden Vaters eingenommen habe, abhängig gewesen sei und vor allfälligen Konsequenzen Angst gehabt habe. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie sich zu diesem Schritt nicht in der Lage gefühlt habe. Nach dem Gesagten ist das Obergericht folglich auch in Bezug auf diesen Vorfall mit guten Gründen davon ausgegangen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubwürdiger sind als jene des Beschwerdeführers.
Gesamthaft bleiben somit keine schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn das Obergericht seinem Urteil zugrunde legt. Eine willkürliche Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel liegt daher nicht vor.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
6.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter BStP), weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe sei angemessen zu reduzieren, nicht einzutreten ist.
7.
In Bezug auf den Vorfall vom 8./9. April 2000 beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte aufgrund seiner starken Alkoholisierung von einer Unzurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad ausgehen müssen.
Nach der Rechtsprechung kommt der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht alleinige Bedeutung zu. Stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation zu berücksichtigen. Entsprechend besteht selbst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei Promille lediglich eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, die im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b).
Da die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass sich der Beschwerdeführer nur in einem mittelschweren Rauschzustand befand, hat sie seinem Alkoholisierungsgrad mit der Annahme einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1c). Eine Bundesrechtsverletzung liegt daher nicht vor.
8.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Umstand, dass er die Taten bestritten habe, straferhöhend berücksichtige.
Es trifft zwar zu, dass das Gericht festhält, der Beschwerdeführer habe weder Reue noch Einsicht erkennen lassen. Weil dessen Familie traditionelle Strukturen aufweise, habe dieser im Falle eines Geständnisses jedoch derart gravierende Konsequenzen gewärtigen müssen, dass dessen Nachtatverhalten in gewissem Sinn nachvollziehbar sei. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht zu dessen Ungunsten gewichtet. Sein Einwand erweist sich somit als unbegründet.
9.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 152 OG). Die Gesuche sind indessen abzuweisen, da seine Beschwerden von Anfang an aussichtslos waren. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: