BGer 6S.98/2004
 
BGer 6S.98/2004 vom 30.04.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.98/2004 /kra
Urteil vom 30. April 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 41 Ziff. 3 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 28. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestrafte X.________ am 19. Oktober 1995 wegen Hehlerei und mehrfachen Diebstahls mit sechs Monaten Gefängnis und fünf Jahren Landesverweisung, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für die Haupt- und die Nebenstrafe. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. In der Folge wurde diese am 7. April 1999 um ein Jahr und am 16. August 2000 um ein weiteres halbes Jahr verlängert. Sie endete am 16. Februar 2001.
Das Bezirksgericht Laufenburg bestrafte X.________ am 13. September 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen am 23. Januar 2001, mit 2 ½ Monaten Gefängnis und einer Busse von 800 Franken. Die Frage, ob der Aufschub des Vollzugs der früheren Strafe zu widerrufen sei, wurde zunächst nicht beurteilt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte deshalb nachträglich am 8. April 2002 dem Bezirksgericht Laufenburg, der X.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 1995 gewährte bedingte Strafvollzug für sechs Monate Gefängnis und fünf Jahre Landesverweisung sei gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB zu widerrufen. X.________ beantragte, von einem Widerruf sei abzusehen.
Das Bezirksgericht Laufenburg erkannte am 6. März 2003, der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe werde widerrufen. Demgegenüber verzichtete das Gericht auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der Landesverweisung.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 28. Januar 2004 eine dagegen von X.________ eingereichte Berufung ab.
B.
X.________ wendet sich mit fristgerechter Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 2004 sei aufzuheben.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Begeht der früher zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen oder die im früheren Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in der Regel bei Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten anzunehmen (BGE 122 IV 156 E. 3c). Der Verzicht auf den Widerruf bedarf jedoch nicht nur der Annahme eines leichten Falles, sondern gemäss der gesetzlichen Regelung zusätzlich der begründeten Aussicht auf Bewährung des Verurteilten.
Ob die von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 geforderte begründete Aussicht auf Bewährung besteht, ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Richter hat eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten zu stellen, wobei er alle wesentlichen Umstände zu würdigen hat. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse über den Charakter des Verurteilen und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Insbesondere ist dem Umstand, dass ein Führerausweisentzug den Verurteilten hart trifft, Rechnung zu tragen. - Bei der Prognosestellung steht dem Richter ein erhebliches Ermessen zu. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat (BGE 123 IV 107 E. 4; 118 IV 97 E. 2b und d; 117 IV 112 E. 3b; Urteil 6S.726/2001 vom 25. Juni 2002, E. 4b, veröffentlicht in Pra 2003 Nr. 60 S. 299; Urteil 6S.77/1999 vom 30. Juni 1999, E. 2).
2.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die neue Tat, für die der Beschwerdeführer am 13. September 2001 mit 2 ½ Monaten Gefängnis bestraft worden ist, einen leichten Fall darstelle (angefochtener Entscheid S. 5 E. 1b). Indessen könne ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 - 8 E. 1c). Damit hat die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers Art. 41 Ziff. 3 StGB verletzt (Beschwerde S. 4 Ziff. II/5 und S. 5 Ziff. III/1).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Oktober 1995 regelmässig wieder straffällig geworden ist. Nebst drei Bussen aus den Jahren 1996 und 2000 sind dabei zwei Verurteilungen von besonderer Bedeutung (vgl. angefochtener Entscheid S. 6). Am 17. September 1998 wurde er wegen Überlassens eines Fahrzeugs an einen angetrunkenen Führer mit sieben Tagen Haft und am 3. April 2000 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, mangelnder Aufmerksamkeit und fahrlässiger einfacher Körperverletzung mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Die zweite Strafe musste er verbüssen (Urteil Bezirksgericht vom 6. März 2003 S. 5). Diese Strafverbüssung sowie der Umstand, dass die frühere Probezeit erst am 16. August 2000 um ein halbes Jahr verlängert worden war, hinderten ihn nicht daran, bereits am 23. Januar 2001, also nur rund zehn Monate nach der letzten einschlägigen und unbedingt ausgesprochenen Strafe und nur rund fünf Monate nach der Verlängerung der Probezeit, erneut in angetrunkenem Zustand zu fahren. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur durch eine sehr einschneidende Sanktion zu künftigem und dauerndem Wohlverhalten veranlasst werden kann.
Nicht von entscheidender Bedeutung ist der Umstand, dass 1995 Vermögensdelikte zu beurteilen waren (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. III/3). Der Beschwerdeführer musste seither nicht nur wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung, sondern im Jahre 2000 überdies wegen Beschäftigung von Ausländern ohne fremdenpolizeiliche Bewilligung mit einer Busse von 1'600 Franken bestraft werden. Dies zeigt, dass er ganz generell Mühe hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er sich nun schon seit drei Jahren wohl verhalten habe (Beschwerde S. 8 vor Ziff. III/5). Davon geht auch die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid S. 8).
Von Bedeutung für die Prognose ist allerdings der Umstand, dass er die neue Gefängnisstrafe von 2 ½ Monaten zu verbüssen hat und ihm überdies der Führerausweis (für eine dem Bundesgericht nicht bekannte Zeit) entzogen wird. Angesichts seines mehrjährigen unbelehrbaren Verhaltens und des Umstands, dass ihn selbst die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen nicht zu bessern vermochte, erscheint der angefochtene Entscheid jedoch nicht als verfehlt. Dazu kommt, dass die neu ausgesprochene Strafe ohnehin an der Grenze zu einem noch leichten Fall liegt. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des ihr zustehenden weiten Ermessens durch die Vorinstanz kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerde muss deshalb abgewiesen werden.
3.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: