BGer 6S.78/2004
 
BGer 6S.78/2004 vom 27.04.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.78/2004 /kra
Urteil vom 27. April 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Fahren in angetrunkenem Zustand; bedingter Strafvollzug,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
vom 22. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ fuhr in der Nacht vom 6. Juli 2002, um 2.00 Uhr, in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 1,96 Gewichtspromille) von Döttingen nach Tegerfelden.
B.
Auf Berufung hin wurde X.________ am 22. Januar 2004 vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV) zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 269 BStP kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Abs. 1). Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte sind dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Abs. 2). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird.
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Fragen der Beweiswürdigung bilden Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 OG; vgl. BGE 129 I 49). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der ermittelte Promille-Wert entspreche nicht der Realität.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn entgegen dem Wortlaut von Art. 91 Abs. 1 SVG sowohl zu einer Gefängnisstrafe als auch zu einer Busse verurteilt.
Art. 91 Abs. 1 SVG sieht als Strafe Gefängnis oder Busse vor. Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter nach Art. 50 Abs. 2 StGB in jedem Fall beide Strafen miteinander verbinden (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht seinem Verschulden entspreche. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er mit seinem Verhalten den Verkehr nicht gefährdet habe. Es seien ihm keine Fahrzeuge entgegen gekommen, und er habe seinen Personenwagen jederzeit unter Kontrolle gehabt. Zudem sei zu Unrecht in Betracht gezogen worden, dass er 1998 wegen desselben Tatbestands verurteilt worden sei. Die damals angesetzte Probezeit sei zur Tatzeit bereits abgelaufen gewesen.
3.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die sog. Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6, mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Tatkomponente berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit einem mittels Rückrechnung ermittelten Wert von mindestens 1,96 Promille den Grenzwert von 0,8 Promille massiv überschritten habe. Die Feststellung der Vorinstanz, dass im Fahren in einem solchen Zustand ein hohes Gefährdungspotential liegt, ist zutreffend. Der vom Beschwerdeführer angeführte Einwand, er habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, vermöchte an der abstrakten Gefährdung nichts zu ändern. Weiter hat die Vorinstanz im Sinne der dargelegten Rechtsprechung die einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Ferner hat sie sich mit den Tat- und Täterkomponenten so ausführlich auseinander gesetzt, dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Alle wesentlichen straferhöhenden und -mindernden Momente wurden korrekt bewertet und gewichtet. Im Übrigen liegt das Strafmass im gesetzlichen Rahmen.
4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihm in Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verweigert.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei verbittert über die Scheidung von seiner Frau, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, welche im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
4.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat somit eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Gründe im Urteil so wiedergegeben sein müssen, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 117 IV 112 E. 3b). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist, oder wenn sie wesentliche Faktoren in Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet, vernachlässigt oder ganz ausser Acht gelassen hat (BGE 128 IV 193 E. 3a, mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob der Betroffene Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten bietet, sind alle wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht bloss isoliert voneinander zu würdigen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 E. 2b). Um ein vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit zu erhalten, sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie mögliche Hinweise auf Suchtgefährdungen zu untersuchen. Massgebend sind insoweit die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides (eingehend Roland M. Schneider, Basler Kommentar StGB, Basel usw. 2003, Art. 41 N. 67 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der bedingte Strafvollzug sei zwar in objektiver Hinsicht möglich, doch könne er dem Beschwerdeführer angesichts der schlechten Prognose nicht gewährt werden. Die Vorinstanz hat dabei berücksichtigt, dass er eine hohe Menge an Alkohol konsumiert hatte und die Fahrt nicht etwa durch eine unvorhergesehene Situation begründet war. Hinsichtlich seines Vorlebens wurde in Betracht gezogen, dass er wegen desselben Tatbestands am 4. März 1998 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Tagen und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt wurde und damit Wiederholungstäter ist. Gegen eine günstige Prognose spreche zudem seine fehlende Einsicht in das Tatunrecht. Ferner würden seine persönlichen Verhältnisse eine ungünstige Prognose indizieren. Der Beschwerdeführer lebe alleine auf seinem Hof, sei sozial nicht integriert und verbittert über seine Scheidung. Insgesamt könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden.
4.4 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt und überzeugend gewertet. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor. Es kann hier im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Es ist einzuräumen, dass der Vollzug der Gefängnisstrafe für den Beschwerdeführer als allein stehenden Landwirt einschneidend ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aber der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs mit einem Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft Rechnung getragen werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: