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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.130/2004 /rov
Urteil vom 23. April 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Monika Büttikofer Burri,
gegen
Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 BV (Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 17. März 2004.
Sachverhalt:
A.
Gemäss psychiatrischen Gutachten vom 28. April 2003 und vom 23. Februar 2004 ist X.________, Jahrgang 1974, seit längerer Zeit psychisch krank. Die Diagnose lautet auf "anhaltend wahnhafte Störung" bzw. "chronische paranoide Schizophrenie". Am 10. März 2004 wurde X.________ durch den Stellvertreter des Regierungsstatthalters von Thun auf unbestimmte Zeit in das Psychiatriezentrum Münsingen eingewiesen.
B.
X.________ focht die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die Klinikeinweisung persönlich und durch eine von ihm beauftragte Rechtsvertreterin an. Die Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern wies sowohl das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Anwältin als auch den Rekurs ab (Verfügung vom 17. März 2004).
C.
Gegen die Verfügung der Rekurskommission hat X.________ eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Wegen formeller und materieller Rechtsverweigerung beantragt er dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, ihn im Sinne vorsorglicher Massnahmen unverzüglich aus der geschlossenen Abteilung des Psychiatriezentrums Münsingen zu entlassen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (sofortige Entlassung) wurde abgewiesen (Präsidialverfügung vom 31. März 2004).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Einweisung in eine (geschlossene) Anstalt. Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit der die Rekurskommission eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung abgelehnt hat (Art. 86 OG).
Nach Angaben des Beschwerdeführers ist gleichzeitig ein weiteres Verfahren hängig. Am 6. Februar 2004 soll die Einwohnergemeinde W.________ angeordnet haben, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Domizil bei seinen Eltern sofort zu verlassen habe. In diesem Zusammenhang stehen die Versuche, den Beschwerdeführer vorübergehend im Passantenheim der Heilsarmee Thun bzw. im Gasthof Bären in Steffisburg unterzubringen. Die Verfügung der Einwohnergemeinde will der Beschwerdeführer vor dem Regierungsstatthalter angefochten haben, wobei das Beschwerdeverfahren noch hängig sein soll (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift). Dieses Verfahren auf Wegweisung aus dem elterlichen Domizil bildet nicht Gegenstand der heute angefochtenen Verfügung. Die auf das Wegweisungsverfahren bezogenen Rügen - mehrfache Verweigerung des rechtlichen Gehörs in allen Teilgehalten (Anhörung, Akteneinsicht und Beweisabnahme), treuwidrige Behandlung durch Behörden, Beschränkung der Verteidigungsrechte u.a.m. - sind im vorliegenden Verfahren unzulässig und zunächst den kantonalen Beschwerdeinstanzen zu unterbreiten (vgl. E. 3 hiernach).
Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden. Sie ist vor der gleichzeitig gegen die nämliche Verfügung eingelegten Berufung zu behandeln, die die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ausdrücklich vorbehält (Art. 43 Abs. 1, letzter Satz, und Art. 57 Abs. 5 OG).
2.
Vor der Rekurskommission hat der Beschwerdeführer ausgeführt, "dass das Regierungsstatthalteramt Thun nicht in der Lage sei, 'den Fall X.________' unvoreingenommen und verfahrensmässig korrekt zu behandeln" (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Er erblickt eine formelle Rechtsverweigerung darin, dass die Rekurskommission die gerügte "fehlende Unabhängigkeit des Regierungsstatthalteramtes Thun" nicht erörtert hat (S. 9 der Beschwerdeschrift). In seiner eidgenössischen Berufung will er rügen, dass die Rekurskommission seinen Beweisanspruch verletzt habe, indem sie die angebotenen Beweismittel zu diesen Vorwürfen nicht abgenommen habe. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde legt er dar, dass jegliche Würdigung dieser Beweismittel willkürlich wäre, die nicht zum Ergebnis hätte, "dass das Regierungsstatthalteramt bei seinem Entscheid nicht mehr ausreichend über der Sache stand" (S. 9-17 der Beschwerdeschrift).
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil sie über den Ausstand bzw. die Ablehnung des Regierungsstatthalteramtes nicht entschieden hat. Nach der Rechtsprechung begeht eine Behörde dann eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie über ein Gesuch oder Begehren nicht entscheidet, obwohl sie zum Entscheid darüber zuständig wäre (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117). Die Entscheidzuständigkeit der Behörde aufzuzeigen, ist dabei Sache des Beschwerdeführers (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 87 I 241 E. 3 S. 246, letzter Absatz; Urteil des Bundesgerichts 2P.287/1991 vom 23. Februar 1993, E. 4b, in: RDAT 1993 II Nr. 48 S. 121 f.).
2.2 Das kantonale Gesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG; BSG 213.316) sieht in Art. 9 vor, dass der Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin am Wohnsitz für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen zuständig ist (Abs. 1). Gemäss Art. 34 kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung oder gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuches innert zehn Tagen seit der Mitteilung bei der Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen schriftlich Rekurs erheben. Für das Verfahren vor der Rekurskommission gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das Schweizerische Zivilgesetzbuch oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten (Art. 21 Abs. 1 FFEG). Unter dem Zwischentitel "Verfahren vor der Rekurskommission" regeln die Art. 43 bis 49 FFEG den Ablauf des Verfahrens vor der Rekurskommission, enthalten aber keine Vorschriften über die Ablehnung und den Ausstand von Behördenmitgliedern. Da auch das Zivilgesetzbuch diese Verfahrensfrage nicht regelt (vgl. BGE 122 I 18 E. 2b/aa S. 21/22), sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) massgebend. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VPRG entscheidet über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen endgültig (Satz 1). Ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter betroffen, so entscheidet in jedem Fall die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion endgültig (Satz 2).
2.3 Die kantonale Zuständigkeitsordnung ist klar und eindeutig. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht, wie er das indessen tun müsste, und von Amtes wegen hat sich das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde damit auch nicht näher zu befassen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Muss insoweit davon ausgegangen werden, dass die Rekurskommission zum Entscheid über den Ausstand oder die Ablehnung des Regierungsstatthalters bzw. seines Stellvertreters nicht zuständig ist, erweist sich der Vorwurf einer formellen Rechtsverweigerung als unbegründet. Bei diesem Ergebnis ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen, die willkürfreie Würdigung der von ihm angebotenen Beweismittel belege die Begründetheit seines Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehrens.
3.
Eine formelle Rechtsverweigerung erblickt der Beschwerdeführer weiter darin, dass die Rekurskommission all seine Rügen nicht behandelt habe, die sich auf das Verfahren betreffend Wegweisung aus dem elterlichen Domizil durch die Einwohnergemeinde W.________ beziehen (S. 17-20 der Beschwerdeschrift).
Es trifft zu, dass die Rekurskommission den Präsidialbeschluss der Vormundschaftsbehörde W.________ vom 6. Februar 2004 gekannt hat, mit dem der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, das elterliche Domizil zu verlassen (Beschwerdebeilage Nr. 7). Sie hat darauf hingewiesen im Zusammenhang mit der Schilderung dessen, was sich seit der letzten Rekursverhandlung vom 15. Januar 2004 ereignet hat (S. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, die Rekurskommission hätte auch auf die Beanstandungen gegenüber dem vormundschaftlichen Wegweisungsverfahren eintreten müssen. Im Gegenteil. Ein Eintreten auf die entsprechenden Vorbringen hätte nicht nur eine Verkürzung des kantonalen Instanzenzugs bedeutet, zumal - wie der Beschwerdeführer darlegt - betreffend Wegweisung ein Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalter noch hängig ist. Die Rekurskommission hätte sich damit vielmehr über die kantonale Zuständigkeitsordnung hinweggesetzt. Denn der besagte Präsidialbeschluss ist gestützt auf Art. 4 FFEG ergangen und fällt damit unter die "Massnahmen ohne Freiheitsentziehung" (Art. 3-7 FFEG). Im Unterschied zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung endet der kantonale Rechtsmittelzug bei Massnahmen ohne Freiheitsentziehung nicht vor der Rekurskommission als einem eigentlichen Fachgericht, sondern vor dem Appellationshof des Obergerichts (Art. 33 Abs. 3 FFEG), wie das in Vormundschaftssachen im Übrigen auch die Regel ist (Art. 23a und Art. 40a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EGZGB, BSG 211.1).
Die Rekurskommission hat sich somit an die kantonale Zuständigkeitsordnung gehalten und ist mangels funktioneller Zuständigkeit auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet gewesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Wegweisung aus dem elterlichen Domizil zu prüfen.
4.
Schliesslich hat es die Rekurskommission mit ausführlicher Begründung abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine amtliche Anwältin beizuordnen. Die Rekurskommission ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei bereits in früheren Verfahren in der Lage gewesen, seinen Standpunkt vor der Rekurskommission selber - einmal mit Erfolg - zu vertreten. Auch dieses Mal habe er eigenhändig Rekurs erhoben sowie über die wesentlichen Gesichtspunkte Auskunft geben und seine Vorstellungen formulieren können (S. 8 ff. der angefochtenen Verfügung).
Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 20-25) gehen an den entscheidenden Gesichtspunkten vorbei. Die Ausgangslage vor der Rekurskommission hat darin bestanden, dass der Beschwerdeführer in einer geschlossenen Anstalt zurückgehalten wurde, aus der er sofort entlassen werden wollte. All die anderen Fragen und Verfahren, die der Beschwerdeführer zu diesem Streitgegenstand - zu Unrecht (E. 2 und 3 hiervor) - hinzuzieht, haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob im konkreten Fall und für das konkrete Verfahren anwaltlicher Rechtsbeistand sachlich notwendig ist. Denn es müssen die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens berücksichtigt werden. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (zuletzt: BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 125 V 32 E. 4b S. 35). Im besonderen Fall ist allerdings Art. 397f Abs. 2 ZGB zu beachten, wonach das Gericht der betroffenen Person "wenn nötig" einen Rechtsbeistand bestellt. Der Gesetzgeber hat die Gewährleistung des Rechtsschutzes des Betroffenen bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in erster Linie im Verfahren selbst erblickt und eine obligatorische Verbeiständung trotz der Schwere des Eingriffs und der häufig vorhandenen geistigen Schwäche des Betroffenen bewusst nicht vorgesehen (BGE 107 II 314 E. 2 S. 317). Nach dieser Bestimmung beurteilt sich auch die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Geiser, Basler Kommentar, 2002, N. 15 Abs. 3 zu Art. 397f ZGB; aus der ständigen Praxis des Bundesgerichts, z.B. Urteil 5P.145/1998 vom 15. Mai 1998, E. 4, mit Hinweisen).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Rekurskommission von den zutreffenden Kriterien ausgegangen. Dass die Einweisung in eine Anstalt ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bewirkt, begründet für sich allein noch nicht die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung. Unwidersprochen hat die Rekurskommission festgehalten, das Verfahren stelle keinerlei formelle Anforderungen und der Beschwerdeführer habe zu sämtlichen wesentlichen Fragen Auskunft geben und über seine künftige Lebensführung Vorstellungen äussern können. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als verfassungswidrig, die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands zu verneinen.
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Er hat zur Hauptsache Fragen aufgeworfen und Rügen erhoben, die von vornherein nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht gehören konnten (E. 1-3 hiervor). Unter diesen Umständen müssen seine Rechtsbegehren als von Beginn an aussichtslos bezeichnet werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: