BGer I 709/2003
 
BGer I 709/2003 vom 19.03.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 709/03
Urteil vom 19. März 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
G.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 29. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene G.________ war bis 1995 erwerbstätig und ist seither arbeitslos. Im November/Dezember 1998 meldete er sich unter Hinweis auf seit einem am 23. Oktober 1997 erlittenen Unfall bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung; Umschulung; Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte Arztberichte ein und traf Abklärungen durch ihre Berufsberatung. Am 27. September 2000 ersuchte der Versicherte darum, es sei ihm als berufliche Massnahme - im Sinne einer Umschulung - die am 14. August 2000 begonnene KV-Ausbildung an der Schule Y.________ in X.________ zuzusprechen und hiefür Taggeld auszurichten. Mit Verfügung vom 14. Februar 2001 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des G.________ auf Umschulung und auf eine Invalidenrente. Hiegegen führte der Versicherte Beschwerde. Dieses Rechtsmittelverfahren wurde, nachdem die Verwaltung die angefochtene Verfügung lite pendente aufgehoben hatte, vom kantonalen Gericht am 10. September 2001 für erledigt erklärt. In der Folge sah die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die MEDAS Z.________ vor, welche auf den 19. November 2001 anberaumt wurde. G.________ erschien nicht zu der Untersuchung. Nach weiterer Korrespondenz stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 9. Januar 2002 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Versicherten fest, und sie eröffnete ihm die auf die vorhandenen Akten gestützte Entscheidung, wonach die begonnene Umschulung an der Schule Y.________ nicht unterstützt und hiefür auch kein Taggeld ausgerichtet werde; zudem bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
B.
Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 29. September 2003 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Sodann wird die Sistierung des letztinstanzlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens betreffend die Leistungspflicht des für das Ereignis vom 23. Oktober 1997 zuständigen obligatorischen Unfallversicherers resp. bis zum Vorliegen des dort vom kantonalen Gericht in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Daher ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, was auch für die Verordnung hiezu (ATSV) gilt.
2.
Streitig ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen, gegebenenfalls verbunden mit der Ausrichtung von Taggeldern, sowie auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob die Verwaltung über das Leistungsbegehren verfügen durfte, obwohl gemäss der inzwischen einhelligen und nach Lage der Akten zutreffenden Auffassung sämtlicher Verfahrensbeteiligten in Bezug auf den für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung relevanten medizinischen Sachverhalt ein zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht.
IV-Stelle und kantonales Gericht bejahen diese Frage und führen zur Begründung an, der Versicherten habe im Zusammenhang mit der angeordneten MEDAS-Begutachtung seine Mitwirkungspflicht verletzt. Deshalb habe aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werden dürfen. Der Beschwerdeführer vertritt den gegenteiligen Standpunkt.
3.
Nach Art. 73 IVV kann die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen auf Grund der Akten beschliessen, wenn Versicherte schuldhaft eine Begutachtung (Art. 69 Abs. 2 IVV) verweigern (BGE 111 V 222 Erw. 1, 107 V 28 Erw. 3; siehe auch BGE 125 V 407 Erw. 4c und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil D. vom 16. Oktober 2003 Erw. 5.2.4, I 249/01; zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Widersetzlichkeit gegenüber einer Eingliederungsmassnahme vgl. BGE 122 V 219 Erw. 4b mit Hinweisen). Wer Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht, hat sich jeder zumutbaren Massnahme zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Urteile Z. vom 25. März 2003 Erw. 3.1, I 589/02, und B. vom 25. Oktober 2001 Erw. 2b, I 214/01). Bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 Erw. 1 mit Hinweisen und S. 327 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für Massnahmen, die der Sachverhaltsabklärung dienen (Urteil B. vom 25. Oktober 2001 Erw. 2b, I 214/01).
4.
4.1 Die IV-Stelle eröffnete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2001, für die Prüfung des Leistungsanspruches sei eine medizinische Abklärung notwendig, welche durch die MEDAS Z.________ durchgeführt werde. Diese lud den Versicherten in der Folge auf den 19. November 2001 zur Begutachtung ein (Schreiben vom 13. September 2001). Es folgte ein Briefwechsel zwischen Verwaltung und Beschwerdeführer. Am 21. November 2001 teilte die MEDAS der Verwaltung schliesslich mit, der Versicherte sei am 19. November 2001 nicht zur Untersuchung erschienen, weshalb der Auftrag zur medizinischen Abklärung annulliert werde. Die Säumnisfolgen des Art. 73 IVV waren dem Beschwerdeführer bis dahin nicht angedroht worden.
4.2 Nach dem nicht wahrgenommenen Untersuchungstermin forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 auf, ihr bis 21. Dezember 2001 schriftlich mitzuteilen, ob er mit einer MEDAS-Begutachtung einverstanden sei. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden, wobei von einer erneuten Ablehnung des Leistungsbegehrens auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer antwortete innert der gesetzten Frist mit Schreiben vom 19. Dezember 2001. Er äusserte darin die Empfehlung, die medizinische Abklärung erst im Anschluss an die laufende Ausbildung an der Schule Y.________ vorzunehmen, um diese nicht zu gefährden. Weiter sei zu beachten, dass im hängigen Gerichtsverfahren betreffend die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers ein medizinisches Obergutachten angeordnet worden sei. Auch hier gelte es, Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Abschliessend stellte er den Antrag, von einer medizinischen Beurteilung "bis auf Weiteres" abzusehen und gestützt auf die bisherigen Akten IV-Taggelder auszurichten.
Willenserklärungen sind auch im Verhältnis Sozialversicherungsträger - versicherte Person praxisgemäss so aufzufassen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (Vertrauensschutzprinzip; BGE 108 V 88 Erw. 3a in fine mit Hinweisen). Die erwähnte Erklärung des Versicherten ist in diesem Lichte durchaus nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht, sondern dahingehend zu verstehen, dass er, wie von ihm verlangt, sein Einverständnis mit einer medizinischen Abklärung durch die MEDAS kundtat und lediglich hinsichtlich der zeitlichen Ansetzung dieser Untersuchungsmassnahme dafür plädierte, die Beendigung der Ausbildung an der Schule Y.________ und das Vorliegen einer bereits eingeleiteten Begutachtung abzuwarten. Auf eine nach erfolgter Androhung der Säumnisfolgen manifestierte, schuldhafte Weigerung des Versicherten, sich einer angeordneten medizinischen Untersuchung zu unterziehen, kann unter diesen Umständen, entgegen Verwaltung und Vorinstanz, nicht geschlossen werden. Die IV-Stelle durfte daher nicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, trotz gegebenem Abklärungsbedarf einzig gestützt auf die vorhandenen Akten das Leistungsbegehren abweisen. Dies führt zur Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2002 und des diese bestätigenden vorinstanzlichen Entscheides vom 29. September 2003. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat die Akten zu vervollständigen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist, entgegen dem entsprechenden Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht angezeigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. September 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2002 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: