BGer 2A.147/2004
 
BGer 2A.147/2004 vom 19.03.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.147/2004 /kil
Urteil vom 19. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 23. Januar 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 24. August 1999 lehnte es die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei, heute Migrationsamt) ab, der aus Ghana stammenden A.X.________ (geb. 1966) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem schweizerischen Ehegatten zu erteilen, da die entsprechende Beziehung in rechtsmissbräuchlicher Weise angerufen werde. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 2. April 2003 bzw. 23. Januar 2004; beide Instanzen gingen davon aus, dass es sich bei der Beziehung der Eheleute X.________ um eine "Ausländerrechtsehe" handle. A.X.________ bestreitet dies und beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr die beantragte Bewilligung zu erteilen.
2.
Die Beschwerde erweist sich gestützt auf die eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nur Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, das dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine Bezahlung vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus, dass die Gatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt nicht, dass die Ehe lediglich (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war. Auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern der Wille der Partner als erstellt gelten kann, tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen zu wollen (BGE 121 II 97 E. 3b in fine S. 102; 98 II 1 E. 1b S. 5).
2.2 Wenn die Vorinstanzen angenommen haben, dies sei hier nicht der Fall gewesen, ist dies nicht bundesrechtswidrig: Der 1946 geborene und damit zwanzig Jahre ältere schweizerische Ehegatte der Beschwerdeführerin ist wegen Alkoholismus seit 1980 bevormundet und lebt seit 1990 in einem Obdachlosenheim, wo er betreut wird. Bereits 1988 hat er in Paris ohne Kenntnis und Einverständnis seines Vormunds eine 24 Jahre jüngere kamerunische Staatsangehörige geheiratet, wobei diese Ehe offenbar 1995 geschieden und hernach auch die Vaterschaft von B.X.________ bezüglich des während dieser Ehe geborenen Kindes aufgehoben wurde. B.X.________ heiratete die Beschwerdeführerin am 15. September 1997 in Accra (Ghana); dabei kannten sich die beiden kaum. Nach der illegal mittels eines Schleppers und mit einem falschen Pass über Italien erfolgten Einreise der Beschwerdeführerin im November 1997 lebten die Ehegatten in der Folge getrennt und verblieb B.X.________ im Obdachlosenheim. Bei seinen Einvernahmen kannte er weder das Geburtsdatum seiner Gattin, noch vermochte er die Namen seiner gestützt auf die Vaterschaftsvermutung (Art. 255 Abs. 1 ZGB) von ihm stammenden und deshalb über das Schweizer Bürgerrecht verfügenden Kindern C.________ (geb. 1997) und D.________ (geb. 2000) anzugeben. Selbst aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin kann es sich beim Sohn C.________ im Übrigen nicht um das Kind von B.X.________ handeln, nachdem dieser ihr zurzeit der Empfängnis nicht beigewohnt hat und ihre Erklärung, sie sei eben länger als neun Monate (in casu fast 13 Monate) schwanger gewesen, für sich selber spricht. B.X.________ erklärte wiederholt, nicht der Vater der beiden Kinder zu sein, worauf er jedoch jeweils auf Drängen der Beschwerdeführerin wieder zurückkam. Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat konnte erstellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits von 1991 bis 1993 unter einer falschen Identität erst als Asylsuchende und dann als Gattin eines Schweizer Bürgers hier aufgehalten hatte, wobei ihre Aufenthaltsbewilligung bereits damals wegen einer Scheinehe widerrufen und gegen sie eine Einreisesperre bis zum 10. Juli 1997 verfügt worden war. Gestützt hierauf und mit Blick darauf, dass die Ehegatten kaum miteinander kommunizieren können bzw. keinerlei gemeinsamen Aktivitäten oder Interessen dargetan sind, bestehen im Rahmen der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 OG) damit hinreichende Indizien dafür, dass es sich bei der umstrittenen Ehe um keine wirklich gewollte Lebensgemeinschaft handelt.
2.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Selbst wenn sie heute mit ihrem Mann und ihren Kindern zusammenleben sollte (vgl. BGE 121 II 1 E. 2d S. 4 f.), liesse dies den angefochtenen Entscheid nicht rechtswidrig erscheinen. Seit ihrer Einreise im Jahre 1997 erklärte die Beschwerdeführerin den Behörden gegenüber immer wieder, sie werde mit ihrem Mann in Kürze den gemeinsamen Haushalt aufnehmen bzw. sie habe dies bereits getan. Nach ihren eigenen Angaben soll dies nun schliesslich tatsächlich im März 2003 geschehen sein. Nachdem der Entscheid des Regierungsrats vom 2. April 2003 datiert und in dessen Verfahren bekannt worden war, dass sie bei ihrer Einreise falsche Angaben in Bezug auf ihren Zivilstand und ihren früheren Aufenthalt in der Schweiz gemacht hatte, liegt der Schluss nahe, dass der Zusammenzug mit dem als leicht beeinflussbar bezeichneten B.X.________ im Zusammenhang hiermit zu sehen ist; zumindest ist die entsprechende Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen vertretbar und erübrigten sich deshalb weitere Abklärungen (BGE 121 II 1 E. 2d). Soweit die Beschwerdeführerin auf die schweizerische Staatsangehörigkeit ihrer beiden Kinder verweist, vermag sie hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie stützt sich insofern auf rechtliche Beziehungen, um die fremdenpolizeilichen Folgen der Scheinehe zu umgehen, was keinen Schutz verdient und ihr auch aus der Sicht der Kinder, denen zugemutet werden kann, ihrer Mutter ins Ausland zu folgen, keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung verschafft (vgl. BGE 122 II 289 E. 3); dies gilt um so mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat offenbar noch zwei weitere Kinder hat, deren Existenz sie ursprünglich ebenfalls verschwiegen hatte. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Beschluss des Regierungsrats verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: