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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.456/2003 /whl
Urteil vom 4. März 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Steiner.
Parteien
E.________ AG,
Beschwerdeführerin, handelnd durch Herrn R.________,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 9 BV (Kontosperre),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt gegen R.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges und Missachtung der Vorschriften des Bankengesetzes. Nachdem der Angeschuldigte am 19. Januar 2000 in Untersuchungshaft genommen worden war, hat die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. März 2001 angeordnet, R.________ sei aus der Haft zu entlassen.
B.
Am 10. September 2001 beschlagnahmte das BUR das Guthaben der E.________ AG bei der Bank K.________ von Fr. 68'572.50 (per 31.12.2000) im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung. Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts schützte diese Beschlagnahme mit Verfügung vom 7. November 2001.
C.
Die E.________ AG, handelnd durch R.________, stellte am 20. August 2002 ein Gesuch um Freigabe des Guthabens. Sie machte geltend, sie brauche Geld zur Regelung des Firmendomizils, zur Erstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse und für Prozess- und Anwaltskosten in Luxemburg. Dieses Gesuch wies das BUR mit Verfügung vom 28. August 2002 ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen blieb erfolglos. Auf staatsrechtliche Beschwerde hin hob das Bundesgericht den Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts vom 15. Oktober 2002 wegen willkürlicher Feststellung massgeblicher Elemente des Sachverhalts auf (Urteil 1P.642/2002 vom 24. Januar 2003).
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 wurde die E.________ AG aufgefordert, unter anderem diverse Unterlagen, welche im Zusammenhang mit den Arrestverfahren in Luxemburg stehen, einzureichen. Die E.________ AG reagierte auf diese Instruktionsverfügung am 5. März 2003 mit einem Protest. Als Beilage reichte sie eine Offerte der O.________ GmbH für die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2000, 2001 und 2002 ein. Eine zweite Instruktionsverfügung vom 7. März 2003 beantwortete die E.________ AG ebenfalls mit einem Protest; die E.________ AG werde vor Freigabe des beschlagnahmten Kontos keine weiteren Belege einreichen (Eingabe an das Verfahrensgericht in Strafsachen vom 12. März 2003).
Am 17. Juli 2003 wies der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen das Gesuch um Freigabe des Guthabens bei der Bank K.________ erneut ab. Zur Begründung führte er aus, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erweise sich nach wie vor als verhältnismässig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht in der Lage sei, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, genüge für sich allein nicht, um bei einer scheinbar inaktiven Firma die angeordnete Beschlagnahme aufzuheben.
E.
Die E.________ AG gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Juli 2003 an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Vizepräsidenten des Verfahrensgerichts vom 17. Juli 2003 sei aufzuheben. Sie rügt einerseits Willkür in der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Andererseits beanstandet sie den angefochtenen Entscheid als willkürlich, weil eine dem Obligationenrecht fremde Unterscheidung zwischen aktiven und inaktiven Firmen getroffen werde. Ausserdem sei die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt.
Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schliesst mit Eingabe vom 27. August 2003 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Demgegenüber hat das Besondere Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Eingabe vom 11. September 2003 hat die Beschwerdeführerin mehrere neue Beweismittel eingereicht, um ihre Begehren zu untermauern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).
Indem der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen die Freigabe des Bankguthabens der Beschwerdeführerin abgelehnt und damit dessen Beschlagnahme aufrechterhalten hat, hat er einen Zwischenentscheid gefällt. In der Regel entscheidet erst der Sachrichter endgültig über das Schicksal des Guthabens (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) gegen Zwischenentscheide grundsätzlich nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Entscheide über die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren (Art. 87 Abs. 1 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 101, je mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme einen derartigen Nachteil bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, sie könne wegen der strittigen Anordnung gesetzliche Pflichten, die ihr als im Handelsregister eingetragener Gesellschaft obliegen, nicht erfüllen.
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin beispielsweise rügt, der Vizepräsident des Verfahrensgerichts habe einen Beschwerdegegner 2 ins Verfahren eingeführt, der dort nicht hingehöre, gehen ihre Ausführungen nicht über Vorbringen in der Art einer Aufsichtsbeschwerde hinaus. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein möglicherweise verletztes verfassungsmässiges Recht. Im Rahmen der Erörterung der einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird zu prüfen sein, inwieweit diese den Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde genügen.
1.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Mit Eingabe vom 11. September 2003 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse im Hinblick auf die von ihr offenbar beherrschte Firma P.________ und die sich offenbar in Liquidation befindliche Firma Q.________ Sàrl, verschiedene Vorkehren treffen. Diese Begründung für die Freigabe des beschlagnahmten Kontos wird indessen erstmals vor Bundesgericht vorgebracht und stützt sich auf Schreiben, die der Beschwerdeführerin erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids zugegangen sind. Damit liegen unzulässige Noven vor, was die materielle Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin insoweit ausschliesst.
2.
Der Vizepräsident des Verfahrensgerichts führt zur Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme unter anderem aus, aus dem Grundgedanken der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ergebe sich, dass an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Vermögens- bzw. Ausgleichseinziehung bei an der möglicherweise deliktischen Handlung unbeteiligten Personen ("Dritte") höhere Anforderungen zu stellen seien als beim mutmasslichen Täter. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person. In denjenigen Fällen, in denen sich Personen, welche eine Organstellung innehaben, eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben, gelte die juristische Person nicht als Dritte im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass seit dem 28. November 1997 immer mindestens eine der angeschuldigten Personen in diesem Verfahrenskomplex betreffend die Bank X.________ AG als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied fungiert habe. Es bestehe der Verdacht, dass sich Personen mit Organstellung eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben könnten. Dies werde durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin stellt zutreffend fest, dass ihr der Vizepräsident des Verfahrensgerichts mit diesen Ausführungen den Status des Dritten abspricht. Diesbezüglich liege eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV vor, denn das Verfahrensgericht lasse keinen Zweifel an der Schuldvermutung aufkommen. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Formulierung beanstandet, wonach jene juristische Person nicht als Dritte gelte, deren Organ sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe, ist darauf hinzuweisen, dass im beanstandeten Satz von der Einziehung selbst die Rede ist, also die Sicht des Sachrichters eingenommen wird. Für die Beschlagnahme, die vorliegend zu beurteilen ist, genügt es demgegenüber nach dem angefochtenen Entscheid, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Organ der juristischen Person, deren Vermögen beschlagnahmt werden soll, sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und ihr (der juristischen Person) durch die Straftat Vermögen zugeflossen ist. Etwas anderes kann aus der beanstandeten Erwägung nicht geschlossen werden, womit auch die Schuld des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin nicht vermutet wird. Demnach erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Hätte sie geltend machen wollen, das Vermögen dürfte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann nicht eingezogen bzw. beschlagnahmt werden, wenn die soeben genannten Voraussetzungen gegeben sind, hätte die Beschwerde in diesem Punkt entsprechend begründet werden müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 1.2 hiervor).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil im Rahmen der Anwendung des Strafprozessrechts eine den Bestimmungen des Obligationenrechts fremde Unterscheidung zwischen aktiven und inaktiven Firmen bzw. Aktiengesellschaften getroffen werde. Dieser Vorwurf bezieht sich auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise nicht in der Lage sei, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen, für sich allein nicht genüge, um bei einer scheinbar inaktiven Firma die Beschlagnahme aufzuheben.
3.1 Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn sich der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als unhaltbar erweist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen).
Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde hinzuweisen: Es genügt nicht, wenn mit pauschalen Vorbringen behauptet wird, die kantonalen Instanzen seien in Willkür verfallen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
3.2 Zunächst hat der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen erwogen, die Beschwerdeführerin müsse ein neues Domizil suchen. Da sie offenbar zurzeit inaktiv sei, sei die Beschwerdeführerin indessen nicht dringendst auf die Regelung der Domizilfrage angewiesen. Es sei ihr auch noch keine Frist gemäss Art. 88a der Handelsregisterverordnung angesetzt worden, um ein neues Domizil zu finden. Vorliegend sei die Begründung eines blossen Briefkastendomizils ausreichend, so dass sich die Anmiete von Räumlichkeiten erübrige. Unter diesen Umständen könne höchstens eine direkte Bezahlung der Handelsregistergebühr für die Eintragung des neuen Domizils sowie die Rechnung des neuen Briefkastendomizilhalters aus Mitteln des Beschlagnahmeguts in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin hat entgegen der Aufforderung des Verfahrensgerichts noch nicht einmal eine Offerte eines potenziellen Domizilhalters vorgelegt. Vielmehr hat sie ausgeführt, sie sei mangels finanzieller Mittel gar nicht in der Lage, Verhandlungen mit Dritten über ein Domizil zu führen. Es sei längst "auf dem Tisch", was das Verfahrensgericht "trölerisch und in vorgetäuschter Naivität" anfordere.
Es ist nicht willkürlich, wenn das Verfahrensgericht zwecks Erhalt der beschlagnahmten Summe davon ausgeht, es sei nicht notwendig, für die Verwaltung der E.________ AG eigene Räumlichkeiten anzumieten. Ebenso ist es verfassungsrechtlich haltbar, dass das Verfahrensgericht sicherstellen will, dass die durch die Aufhebung der Beschlagnahme freigegebenen Mittel auch für den geltend gemachten Zweck eingesetzt werden. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen bzw. den nächsten Schritt zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu tun. Damit dringt die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung in Bezug auf die Frage der Freigabe von Geldern für den Domizilwechsel nicht durch.
3.3 Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf ihre gesetzliche Pflicht hin, ihre Bücher ordnungsgemäss zu führen. Das Präsidium des Verfahrensgerichts sei in Willkür verfallen, indem es die Aufhebung der Beschlagnahme zur Erstellung von Jahresabschlüssen verweigert habe. Damit werde in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise angenommen, dass das Gesetz nur für operativ tätige Gesellschaften gelte.
3.3.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, es genüge zur Aufhebung der Beschlagnahme nicht, dass die Beschwerdeführerin als scheinbar inaktive Firma möglicherweise nicht in der Lage sei, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Die nicht an der Börse kotierten Aktiengesellschaften müssten den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, gemäss Art. 697h OR Einsicht in die Jahresrechnung und die Revisionsberichte gewähren. Diesbezüglich handle es sich zumindest zurzeit nicht um ein vitales Interesse der als Firma inaktiven Beschwerdeführerin, da bisher kein Gläubiger Einsicht in die Jahresrechnung beantragt habe. Da bei einer stillgelegten oder inaktiven Gesellschaft ohnehin keine ordentlichen Generalversammlungen durchzuführen seien, erübrigten sich die Prüfung der Jahresrechnung und die Antragstellung der Revisionsstelle zu Händen der Generalversammlung gemäss Art. 727 f. OR und die damit verbundenen Kosten.
3.3.2 Die Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung ergibt sich aus Art. 957 ff. OR. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ist der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft dafür verantwortlich, dass überhaupt eine Buchführung existiert und dass die Rechnungslegung auch ordnungsgemäss erfolgt. Daran knüpft im Rahmen der Konkurs- und Betreibungsdelikte die Strafnorm von Art. 166 StGB an. Auch ohne Konkurs oder Verlustschein ist die unterlassene Buchführung im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts strafbar (Art. 325 StGB). Die Buchführung soll dem Verwaltungsrat jederzeit eine korrekte finanzielle Standortbestimmung ermöglichen (Georg Krneta, Praxiskommentar Verwaltungsrat, Bern 2001, S. 235 Rz. 1227 ff.). Der Kassationshof hat zudem festgehalten, dass ein Verwaltungsrat, dem die notwendigen Informationen vorenthalten werden, nicht einfach auf das Erstellen der Buchhaltung verzichten darf; vielmehr müsse er in letzter Konsequenz sein Mandat als Verwaltungsrat niederlegen (nicht veröffentlichtes Urteil 6S.447/1998 vom 7. Dezember 1998, E. 1d).
3.3.3 Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Vorschrift von Art. 699 Abs. 2 Satz 1 OR, wonach die ordentliche Generalversammlung alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattfindet, zwingende Natur zukommt. Andernfalls stünde es im Belieben einer AG, diesen Beschluss durch entsprechende Fassung ihrer Statuten hinsichtlich der Durchführung der ordentlichen Generalversammlung beliebig hinauszuzögern. Dies widerspreche angesichts der Vorschriften von Art. 704 und Art. 725 OR sowohl dem Interesse der Gläubiger der AG wie auch öffentlichen Interessen, die begründeterweise darauf gerichtet sind, dass möglichst rasch klare Verhältnisse geschaffen werden (BGE 107 II 246 E. 1 S. 248 f.). Im Lichte dieser Ausführungen ist die Argumentation des Verfahrensgerichts, wonach bei inaktiven Aktiengesellschaften keine Generalversammlung durchzuführen ist, mit Art. 699 Abs. 2 OR nicht vereinbar. Vielleicht ausgeprägter noch als die Vorschriften zur fristgerechten Durchführung der ordentlichen Generalversammlung liegt auch die Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung mit Blick auf Art. 725 OR zumindest indirekt auch im Interesse der Gläubiger der Aktiengesellschaft (Roland von Büren et alii, Aktienrecht, Zürich 2000, Rz. 841; vgl. zum Rechtsgut, das mit den Strafnormen von Art. 166 und Art. 325 StGB geschützt werden soll, Alexander Brunner, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, Basel 2003, Rz. 7 zu Art. 166 StGB, sowie Marc Amstutz/Mani Reinert, a.a.O., Rz. 3 f. zu Art. 325 StGB). Dies gilt auch für inaktive Gesellschaften. Dementsprechend hat das Bundesgericht eine Verurteilung wegen unterlassener Buchführung geschützt, obwohl die Geschäftstätigkeit der fraglichen Aktiengesellschaft in jenem Zeitpunkt "nicht mehr gross gewesen sein mag" (nicht veröffentlichtes Urteil 6S.447/1998 vom 7. Dezember 1998, E. 1c/aa). Obwohl das Gesetz in Art. 725 OR nicht unmittelbar an die Liquiditätslage anknüpft, kommt der Buchführungspflicht bei einer inaktiven Aktiengesellschaft, die zugleich - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall - nicht liquide ist, im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 725 OR keine geringere Bedeutung zu als bei einer aktiven Aktiengesellschaft (vgl. zur Bedeutung der Liquiditätslage Lukas Handschin, Die Pflichten und die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats im Sanierungsfall, in: ZBJV 2000, S. 433 ff., insb. S. 436 f.; Carl Helbling, Besserer Schutz der Gläubiger bei Überschuldung, in: Wirtschaft und Strafrecht: Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 539 ff., insb. S. 542 ff., sowie Art. 63 des Vorentwurfs zu einem Rechnungslegungs- und Revisionsgesetz vom 29. Juni 1998).
3.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Vizepräsident des Verfahrensgerichts in Strafsachen der Zwecksetzung der anwendbaren aktienrechtlichen Vorschriften nicht die notwendige Beachtung geschenkt hat. Ob der angefochtene Entscheid diese Normen so krass verletzt, dass Willkür angenommen werden muss, kann dann offen bleiben, wenn sich der Entscheid jedenfalls im Ergebnis als verfassungsrechtlich haltbar erweist. Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft weist die Besonderheit auf, dass all ihre Aktiven im Hinblick auf die strafrechtliche Einziehung beschlagnahmt worden sind. Somit wird diese Gesellschaft für den Fall, dass die Angeschuldigten schuldig gesprochen werden, im Rahmen des Strafverfahrens im Ergebnis zugunsten der Geschädigten, die im jeweiligen Strafverfahren ihre Forderungen adhäsionsweise geltend gemacht haben, liquidiert. Unter diesen Voraussetzungen haben die Gläubiger, namentlich soweit sie zugleich Geschädigte im Strafverfahren sind, kein Interesse daran, dass beschlagnahmte Gelder für die Buchführung verwendet werden und damit für Entschädigungszahlungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Diejenigen Gläubiger, die nicht zugleich Geschädigte sind, sind ohnehin benachteiligt, weil die Einziehung nach Lehre und Praxis im Regelfall auch der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung vorgeht (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, Rz. 83 zu Art. 59 StGB; vgl. dazu auch Florian Baumann, Konkurrenz zwischen Staat und Zivilgläubigern beim Zugriff auf strafrechtlich beschlagnahmtes Vermögen, in: SZW 1999, S. 113 ff.). Sollte die Beschlagnahme zufolge Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens aufgehoben werden, könnte die Aktiengesellschaft ihre privatrechtlichen Pflichten nachträglich erfüllen und die Phase der Inaktivität mit den Instrumenten der Buchführung erfassen. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ihrer Buchführungspflicht aus einem konkreten Anlass umgehend nachkommen zu müssen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 3.1 hiervor). Damit erweist sich der angefochtene Entscheid, soweit er im Ergebnis die strafverfahrensrechtliche Zielsetzung, das Beschlagnahmegut zu erhalten, gegen die privatrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin und zugleich ihr Interesse an einer korrekten Buchführung abwägt und zum Schluss kommt, auch den Gläubigern der Aktiengesellschaft sei mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eher gedient, als verfassungsrechtlich haltbar. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet. Somit kann offen bleiben, ob die im angefochtenen Entscheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Offerte der O.________ GmbH für die Erstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse vor der Verfassung standhalten.
3.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei willkürlich, ihr die Gelder nicht zur Verfügung zu stellen, die sie benötige, um ihr Guthaben in Luxemburg gegenüber Zivilklägern zu verteidigen.
3.4.1 Das BUR hat mit Verfügung vom 28. August 2002 festgehalten, eine Kontofreigabe komme grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht, um im Sinne einer Schadensminderung das Überleben einer operativ tätigen Unternehmung zu sichern. Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber seit Jahren inaktiv. Sie sei soweit ersichtlich bestrebt, mit rechtlichen Mitteln Arrestbegehren von Geschädigten der Bank X.________ abzuwenden, die versuchen, auf Gelder der Bank X.________ zuzugreifen, welche auf Bankkonten der E.________ AG in Luxemburg parkiert sind. Nach Auffassung des BUR stellen die vom Gesuchsteller geltend gemachten Prozess- und Anwaltskosten somit in keiner Weise betrieblich begründete Aufwendungen der E.________ AG dar.
3.4.2 Nach dem Entscheid des Bundesgerichts 1P.642/2002 vom 24. Januar 2003 ist am 25. Februar 2003 eine Instruktionsverfügung ergangen, deren Ziffer 1 wie folgt lautet:
"Die Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensgericht mit Frist bis zum 28. März 2003 (vorperemptorisch) Kopien folgender Unterlagen einzureichen:
a) sämtliche gegen die E.________ AG ergangenen Arrestentscheide (ordonnance de saisie-arrêt) der luxemburgischen Gerichte in vollständiger Ausfertigung samt allfälliger Rechtsmittelbelehrung
b) sämtliche der E.________ AG durch die luxemburgischen Behörden zugestellten Klageschriften betreffend Prosekution der Arreste (materielle Forderungsklagen), wobei die Beschwerdeführerin dem Verfahrensgericht zusätzlich den Stand dieser Verfahren mitzuteilen hat."
Auf diese Instruktionsverfügung hat die Beschwerdeführerin insoweit nicht bzw. lediglich mit einem Protest reagiert. Dasselbe gilt für eine zweite Instruktionsverfügung vom 11. April 2003.
3.4.3 Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, bezüglich der Verwendung der beschlagnahmten Gelder zur Bezahlung von Prozess- und Anwaltskosten in Luxemburg könne auf die Ausführungen des BUR verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Verfahren nicht mit einer legalen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, sondern mit den gegen mehrere Angeschuldigte, darunter R.________, geführten Strafverfahren in Zusammenhang stehen. Der Stand der Verfahren in Luxemburg sei deshalb unklar, namentlich ob allfällige zivilprozessuale Arrestlegungen von den Gesuchstellern prosequiert worden oder die Arreste durch Nichtprosekution hinfällig geworden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, zur Beantwortung dieser Fragen Hand zu bieten. Demnach erübrige sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Prüfung der Frage, ob in Luxemburg tatsächlich Anwaltszwang herrsche.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, zur Herausgabe der Gelder benötigten die Strafverfolgungsbehörden nicht die gesamten bei luxemburgischen Gerichten eingereichten Rechtsschriften. Es fehle ihr jede Kompetenz dazu, sich in ausländische Litigationen einzumischen. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20. August 2002 einige Zustellungsformulare des Zivilgerichts Basel-Stadt als Beweis ins Recht gelegt, nach welchen dieses die Zustellung luxemburgischer Gerichtsurkunden und Prozessakten übernommen hat. Die laut den Zustellungsformularen an die Beschwerdeführerin übermittelten Prozessakten werden als "requête en autorisation de saisie-arrêt et ordonnance", "saisie-arrêt" und "dénonciation de la saisie-arrêt avec assignation en validité" bezeichnet.
3.4.5 Indem das Präsidium des Verfahrensgerichts auf die Begründung des BUR verwiesen hat, hat es sich dessen Auffassung zu eigen gemacht, die Freigabe der Gelder käme - falls überhaupt - nur unter gewissen Voraussetzungen in Frage, etwa um das finanzielle Überleben einer operativ tätigen Gesellschaft zu sichern. Soweit aus diesen Ausführungen der Schluss gezogen werden muss, dass nur eine operativ tätige Aktiengesellschaft, deren Organe in ein Strafverfahren verwickelt sind, das Recht hat, ihre Aktiven gegen privaten Zugriff zu verteidigen, ist fraglich, ob und inwieweit diese Auffassung verfassungsrechtlich haltbar ist. Dies kann indessen offen bleiben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Ergebnis verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Das Verfahrensgericht hebt hervor, dass es unklar sei, ob allfällige zivilprozessuale Arrestlegungen von den Gesuchstellern prosequiert worden seien. Die Beschwerdeführerin weigert sich mit dem Blick auf die mögliche Weitergabe von Anlegerdaten an deutsche Steuerbehörden, den Strafverfolgungsbehörden mehr als die genannten Zustellungsformulare als Nachweis einzureichen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Aus diesen geht - soweit überhaupt Rückschlüsse auf die offenbar zahlreichen Verfahren gezogen werden können - lediglich hervor, dass mehrfach Arrest auf Guthaben der E.________ AG gelegt worden ist. Das Präsidium des Verfahrensgerichts hat willkürfrei festgehalten, aufgrund der Akten sei unklar, ob die Arrestlegungen prosequiert worden oder durch Nichtprosekution hinfällig geworden seien. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, das Verfahrensgericht jedenfalls so weit zu dokumentieren, dass dieses hätte erkennen können, dass ein gelegter Arrest inzwischen prosequiert worden ist. Die Beschwerdeführerin begründet vor Bundesgericht auch nicht hinreichend, warum ihr auch ohne Kenntnis der Behörden von einer Arrestprosekution die im Kanton Basel-Landschaft beschlagnahmten Gelder herausgegeben werden müssten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. E. 3.1 hiervor). Deshalb ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch insoweit nicht zu beanstanden; der angefochtene Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt als verfassungsrechtlich haltbar. Auf die nicht entscheiderhebliche Frage, ob das Verfahrensgericht in willkürlicher Feststellung des Sachverhalts davon ausgegangen ist, dass ihm keine Verfahrensnummern der Verfahren in Luxemburg bekannt gegeben worden sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung fällt bereits mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt sowie dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: