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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8G.14/2004 /pai
Urteil vom 1. März 2004
Anklagekammer
Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Gesuchstellerin,
gegen
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________ und B.________.
Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2000 ging bei den Strafbehörden des Kantons Nidwalden eine Strafanzeige von C.________ gegen A.________ als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG in ..../NW mit dem Antrag ein, dieser sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Betrugs zu verurteilen. In der Anzeige wird ihm vorgeworfen, er habe im Namen der D.________ AG grössere Geldbeträge (unter anderem von E.________ Fr. 120'000.--) entgegengenommen, diese vermutlich nicht verbucht und auf nicht nachvollziehbare Weise verwendet (Verfahren 283 00 1). Weitere Strafanzeigen der Ausgleichskasse Nidwalden und des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden, die ebenfalls im Zusammenhang mit der D.________ AG stehen, gingen am 9. Mai 2001 und am 30. Oktober 2001 bei den Nidwaldner Behörden ein (Verfahren 640 01 AB und 1567 01 AB). Das Betreibungs- und Konkursamt macht geltend, die Verantwortlichen der D.________ AG hätten die Gesellschaft ausgehöhlt.
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bei der Befragung von A.________ bekannt, dass C.________ gegen ihn bereits 1997 im Namen von E.________ im Kanton Luzern eine Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht hatte. Das Amtsstatthalteramt Luzern stellte das Verfahren am 19. März 1999 ein (Verfahren 98/14040/10).
B.
Am 17. August 2001 ging beim Bezirksamt Baden/AG eine weitere Strafanzeige gegen A.________ sowie gegen B.________ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen ein. Mit einer fingierten Rechnung sollen A.________ und B.________ an einem Betrug beteiligt gewesen sein, den eine inzwischen verstorbene Person zum Nachteil einer Bank in Brugg/AG begangen habe (Verfahren BA02.ST.2001.06086).
C.
Am 18. Februar 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verhöramt des Kantons Nidwalden um Übernahme des beim Bezirksamt Baden hängigen Verfahrens.
Am 6. September 2003 lehnte das Verhöramt des Kantons Nidwalden die Übernahme ab.
Zwischen November 2003 und Januar 2004 fand zwischen den beiden Behörden ein weiterer Schriftenwechsel statt, der zu keiner Einigung führte.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wendet sich mit Eingabe vom 2. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, in ihrem Verfahren BA02.ST.2001.06086 seien die Behörden des Kantons Nidwalden zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A.________ und B.________ berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Das Verhöramt des Kantons Nidwalden beantragt mit Eingabe vom 18. Februar 2004, der Kanton Aargau sei als berechtigt und verpflichtet zu erklären zur Strafverfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A.________ und B.________ im Verfahren des Kantons Aargau BA02.ST.2001.06086 sowie in den vom Verhöramt des Kantons Nidwalden eröffneten Verfahren 283 00 1, 640 01 AB und 1567 01 AB (act. 5).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Beschuldigten sind weitere Verfahren in den Kantonen Basel-Landschaft, Zürich und Schwyz hängig (act. 1 S. 2). Die Gerichtsstandsauseinandersetzung vor der Anklagekammer ist nach dem ausdrücklichen Willen beider Parteien jedoch auf die Kantone Aargau und Nidwalden beschränkt (vgl. act. 2/8 S. 1 unten und 2/9 S. 1).
2.
Es ist unbestritten, dass der Kanton Nidwalden vor dem Kanton Aargau eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen A.________ angehoben hat (act. 5 S. 4). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden ist jedoch der Auffassung, es gehe bei den beiden von C.________ 1997 im Kanton Luzern und 2000 im Kanton Nidwalden eingereichten Strafanzeigen um genau den gleichen Vorfall zum Nachteil von E.________, der 1999 im Kanton Luzern bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Obwohl das Verfahren im Kanton Nidwalden noch nicht formell abgeschlossen worden sei, wäre es stossend, nun diesen Kanton zu verpflichten, "alle pendenten, langjährigen Strafprozeduren gegen A.________ und weitere Personen zu übernehmen" (vgl. act. 5 S. 3/4).
C.________ warf A.________ seinerzeit in Luzern unter anderem vor, dieser habe von E.________ Fr. 120'000.-- erhalten, um damit eine Aktiengesellschaft zu gründen, was er dann aber nicht getan habe (Verfahren 98/14040/10 Faszikel 0 act. 3 S. 3). Das Amtsstatthalteramt Luzern stellte das Verfahren ein, weil E.________ im Zusammenhang mit den von ihm zur Verfügung gestellten Darlehen grundlegendste Sorgfaltspflichten habe vermissen lassen und A.________ deshalb nicht arglistig gehandelt habe (Entscheid vom 19. März 1999 S. 5 Ziff. 3). Der Strafanzeige war eine Quittung der D.________ AG über Fr. 120'000.-- vom 15. Mai 1996 beigelegt (Faszikel 1 act. 7). Im neuen Verfahren in Nidwalden macht C.________ geltend, er sei unter anderem im Besitz einer Quittungskopie über Fr. 120'000.--, die A.________ von E.________ entgegengenommen habe (Verfahren 283 00 1 Strafanzeige S. 2). Dabei handelt es sich um eine Kopie derselben Quittung, die bereits im Luzerner Verfahren eingereicht worden war (Beleg 3 zur Strafanzeige). Folglich macht das Verhöramt des Kantons Nidwalden jedenfalls in diesem Punkt zu Recht geltend, dass es in beiden Verfahren um dieselbe Sache geht, die bereits 1999 im Kanton Luzern rechtskräftig erledigt wurde. Erweist sich die massgebliche Strafanzeige aber von vornherein als haltlos, so kann darauf bei der Gerichtsstandsfestsetzung nicht abgestellt werden (Urteil 8G.43/2003 vom 3. Juni 2003 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 98 IV 60 E. 2 S. 63 und 97 IV 146 E. 1 S. 149). Eine Strafanzeige, die eine Angelegenheit betrifft, die in einem anderen Kanton bereits rechtskräftig erledigt wurde, und die keine neuen Tatsachen enthält, ist trölerisch und somit offensichtlich haltlos. Folglich kann im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Gerichtsstands auf die neue Strafanzeige von C.________ jedenfalls insoweit nicht abgestellt werden, als sie das Darlehen von E.________ über Fr. 120'000.-- betrifft. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Verhöramt in diesem Zusammenhang bereits Befragungen durchgeführt und Abklärungen getroffen hat (act. 1 S. 5 unten), denn zunächst war nicht ersichtlich, dass es in beiden Verfahren um dieselbe Sache geht (vgl. act. 5 S. 3 unten).
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die neue Anzeige von C.________ auch insoweit von vornherein haltlos ist, als sie nicht Darlehen von E.________ betrifft. Die Anzeige wird unter anderem wie folgt begründet:
Ich bin orientiert, dass Herr A.________ im Namen der D.________ AG grössere Geldbeträge entgegengenommen hat. Unter anderem bin ich im Besitze einer Quittungskopie über Fr. 120'000.--, die er von Herrn E.________ entgegengenommen hat. Über weitere Zahlungen hat Herr E.________ anlässlich der Generalversammlung orientiert und auch die Originalquittungen vorgelegt. ... Die Kontrollstelle ist über solche Zahlungseingänge nicht informiert. Ich muss annehmen, dass diese Beträge nicht verbucht sind und somit nicht nachvollziehbar ist, wohin das Geld geflossen ist. ... Ich sehe im Verhalten von Herrn A.________ gegenüber seinen Aktiengesellschaften ein betrügerisches, hochstaplerisches Vergehen, das immer wieder viele geschädigte Dritte hinterlässt. Mit Hilfe von so genannten "Pseudo-Firmen" versucht er sich privat zu bereichern und führt diese somit untreu und absichtlich in den Ruin. Er nimmt Gelder entgegen und verwendet diese privat und begeht somit Diebstahl und Betrug in der Buchführung.
Diese Ausführungen sind zwar wenig aussagekräftig. Aber der Wortlaut (betrügerisches Vorgehen, welches "viele geschädigte Dritte" hinterlässt; nimmt Gelder entgegen und begeht dadurch "Diebstahl und Betrug") deutet darauf hin, dass der Anzeigeerstatter geltend machen will, neben E.________ seien auch noch andere Personen betrogen worden. Dafür spricht denn auch ein Schreiben von ihm vom 9. Februar 2003, in dem er die Verzögerung des Verfahrens bemängelt und ein mittlerweile ergangenes Zivilurteil erwähnt, wonach A.________ für die Gründung einer Aktiengesellschaft ein weiteres Darlehen von Frau E.________ erhalten habe (Verfahren 283 00 1 act. 100). Das Verhöramt des Kantons Nidwalden hat es bis heute unterlassen, den Anzeigeerstatter persönlich zu den von ihm erhobenen Vorwürfen zu befragen. Bei dieser Sachlage muss die Anklagekammer im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass in Bezug auf die neue Strafanzeige von C.________ noch Abklärungsbedarf besteht. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten kann die Anklagekammer jedenfalls nicht feststellen, dass die neue Strafanzeige auch insoweit, als sie nicht E.________ betrifft, von vornherein haltlos wäre. Folglich muss bei der Bestimmung des Gerichtsstands berücksichtigt werden, dass die erste Strafanzeige wegen Betrugs im Kanton Nidwalden eingereicht worden ist. Dann aber muss dieser Kanton für zuständig erklärt und das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutgeheissen werden.
Es ist anzumerken, dass das Konkursverfahren gegen die D.________ AG, in dessen Zusammenhang das Betreibungs- und Konkursamt eine weitere Strafanzeige eingereicht hat (Verfahren 1567 01 AB), im Kanton Nidwalden durchgeführt wird. Auch dies spricht für den Gerichtsstand Nidwalden (vgl. BGE 118 IV 296 E. 3c S. 300).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Nidwalden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ und B.________ in den Kantonen Aargau und Nidwalden vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Verhöramt des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2004
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: