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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.52/2004 /kil
Urteil vom 1. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller, vertreten durch Dr. Peter J. Marti, Rechtsanwalt,
gegen
Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Fürsprech Rudolf Junker, Rechtskonsulent der Stadt Grenchen,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn 1, vertreten durch das Finanz-Departement des Kantons Solothurn, Rathaus,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27.11.2003 (2P.187/2003).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. November 2003 die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 2003 abgewiesen, mit welchem dieses die Kündigung des Anstellungsverhältnisses von X.________ als Lehrer einer Kleinklasse in A.________ bestätigt hatte.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 hat X.________ gegen das ihm am 19. Januar 2004 zugestellte Urteil des Bundesgerichts ein Revisionsgesuch eingereicht.
Eine Antwort zum Revisionsgesuch ist nicht eingeholt worden (Art. 143 Abs. 2 OG); es wird darüber ohne öffentliche Beratung entschieden (Art. 143 Abs. 1 OG).
2.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist unter anderem zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG), oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG). Der Gesuchsteller beruft sich auf diese beiden Revisionsgründe.
2.1 Der Gesuchsteller machte in der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Regierungsrat geltend, was er damit begründete, dass er in der Beschwerde gegen die vom Vizelandammann verweigerte Suspensivwirkung den Inhalt des polizeilichen Einvernahmeprotokolls bestritten habe, worauf der Regierungsrat aber nicht eingegangen sei, da dieser in der Hauptsache entschieden habe, bevor die Beschwerde gegen die verweigerte Suspensivwirkung durch ein anderes Departement instruiert gewesen sei. Das Bundesgericht ist auf diese Rüge der Gehörsverletzung nicht eingetreten, weil der Gesuchsteller sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht erhoben hatte (Urteil des Bundesgerichts, E. 2.3).
Nunmehr macht der Gesuchsteller geltend, dem Bundesgericht seien die Akten des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des Vizelandammanns nicht eingereicht worden, weshalb es in Unkenntnis dieser Akten entschieden habe, wovon er erst aufgrund eines Schreibens des Bau- und Justizdepartements vom 16. Februar 2004 Kenntnis erhalten habe; es lägen somit neue Tatsachen im Sinne von Art. 137 lit. b OG vor, welche die Rüge der Gehörsverletzung als begründet erscheinen liessen.
Indessen waren die Akten des Verfahrens gegen die Verfügung des Vizelandammanns dem Gesuchsteller seit langem bekannt. Er selber bringt vor, dass er deren Beizug im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt habe. Wenn das Bundesgericht auf den Beizug dieser Akten verzichtet hat, so stellen diese deswegen noch nicht neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG dar. Der Gesuchsteller wendet sich hier offenbar dagegen, dass das Bundesgericht den Beizug dieser Akten für entbehrlich und im übrigen die Rüge der Gehörsverletzung für unzulässig erachtete, weil sie im kantonalen Verfahren nicht erhoben worden war. Damit kritisiert er die Rechtsanwendung, macht aber nicht den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend.
2.2 Der Gesuchsteller rügte in der staatsrechtlichen Beschwerde auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Verwaltungsgericht, und zwar insofern, als dieses die Akten des Strafverfahrens beigezogen habe, ohne dass er sich dazu habe äussern können; sein Recht zur Beschwerdeführung sei vereitelt worden, indem der Untersuchungsrichter die Akten dem Verwaltungsgericht überwiesen habe, ohne den Ablauf der Rechtsmittelfrist abzuwarten. Das Bundesgericht hat die Rüge der Gehörsverletzung für unbegründet erachtet, weil der Gesuchsteller Gelegenheit hatte, sich zu den beigezogenen Strafakten zu äussern, und weil sich sodann eine Verpflichtung, die Beteiligten zu einer beabsichtigen Beweismassnahme zunächst anzuhören, aus dem Gehörsanspruch nicht ergebe. Der Gesuchsteller macht nun geltend, das Bundesgericht habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass der Beizug der Strafakten vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht hätte erfolgen dürfen.
Nach Art. 136 lit. d OG kann Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt dann vor, wenn das Gericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, inbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; 115 II 399 E. 2a; 96 I 279 E. 3 S. 280). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, hat doch das Bundesgericht erwähnt, dass das Verwaltungsgericht die Strafakten beigezogen hat, "ohne den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten" (Urteil des Bundesgerichts E. 2.4, 1. Absatz, in fine). Das Bundesgericht hat indessen, anders als der Gesuchsteller, in diesem Vorgehen keine Gehörsverletzung zu erblicken vermocht. Der Gesuchsteller wendet sich auch hier gegen die Rechtsanwendung, nicht gegen ein Aktenversehen.
2.3 Der Gesuchsteller rügte im bundesgerichtlichen Verfahren weiter, der Regierungsrat hätte das eingeleitete Administrativverfahren abschreiben und über die Kosten entscheiden müssen; auch das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Antrag nicht behandelt, womit es in Willkür verfallen sei. Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, es erscheine richtig, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Antrag nicht explizit auseinandergesetzt habe; jedoch ergebe sich aus dem Entscheid des Regierungsrates, dass dieser das Administrativverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und es nach dem Verfahrensausgang nicht für gerechtfertigt angesehen habe, eine Parteientschädigung zuzusprechen; auch wenn sich das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich mit dem Antrag des Gesuchstellers zur Abschreibung des Administrativverfahrens und zur Kostenverlegung auseinandergesetzt habe, sei es doch offenbar davon ausgegangen, dass es angesichts der Rechtmässigkeit der Kündigung der Gesuchsteller gewesen sei, der das Administrativverfahren veranlasst habe, womit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei, dass diesem für das gegenstandslos gewordene Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts E. 6.4).
Der Gesuchsteller wendet nun ein, das Bundesgericht habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergäben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verdacht der Pornographie eine Verletzung von Dienstpflichten zur Last gelegt worden wäre; demzufolge könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Administrativverfahren veranlasst. Der Gesuchsteller verkennt hier erneut, dass nicht ein Aktenversehen vorliegt, sondern es nur darum geht, dass das Bundesgericht seine Rechtsauffassung nicht zu teilen vermag. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist klar zu entnehmen, dass es dieselben Vorkommnisse, die die Kündigung für rechtmässig erscheinen liessen, auch als hinreichenden Anlass für die Einleitung eines Administrativverfahrens erachtete, womit es der Gesuchsteller war, der dieses - gegenstandslos gewordene - Verfahren veranlasst hatte, womit auch nicht zu beanstanden war, dass ihm die Kosten auferlegt wurden.
2.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil ausgeführt (E. 6.3), der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller rüge die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu Recht als willkürlich, wonach es sich bei den kinderpornographischen Bildern um "nicht gelöschte" Dateien gehandelt habe; entscheidend für das Verwaltungsgericht sei indessen nicht die Frage gewesen, ob es sich um gelöschte oder nicht gelöschte Bilder handelte, sondern dass der Gesuchsteller "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" hatte; diese Feststellung aber werde mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht substantiiert gerügt.
Mit dem Revisionsgesuch wird hierzu geltend gemacht, das Bundesgericht habe versehentlich übersehen, dass sich das Verwaltungsgericht für seine Feststellung ausschliesslich auf die Strafakten gestützt habe, zu denen er noch nicht habe Stellung nehmen können; daher habe er in der staatsrechtlichen Beschwerde den Vorwurf nur bestreiten, nicht aber eine substantiierte Rüge erheben können. Auch hier bleibt unerfindlich, worin das Aktenversehen des Bundesgerichts liegen sollte. Das Bundesgericht hat lediglich festgestellt, dass die Feststellung, der Gesuchsteller habe Umgang mit kinderpornographischem Material gehabt, durch keine substantiierte Rüge in Frage gestellt werde, was der Gesuchsteller auch im Revisionsgesuch nicht bestreitet. Von einem Aktenversehen kann demnach nicht die Rede sein. Wenn sich der Gesuchsteller zu den beigezogenen Strafakten nicht hätte äussern können, läge darin allenfalls eine Gehörsverweigerung, die aber schon in der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden konnte und wofür das Revisionsgesuch nicht offen steht. Es mag im übrigen darauf verwiesen werden, dass das Bundesgericht in E. 2.4 des Urteils festgestellt hat, dass der Gesuchsteller Gelegenheit hatte, sich an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zu den beigezogenen Strafakten zu äussern.
3.
Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
Entsprechend diesem Verfahrensaugang hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde A.________ sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: