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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.309/2003 /lma
Urteil vom 26. Februar 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
A.________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Margareta Egli.
Gegenstand
Aberkennung; Aktienkapitalerhöhung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 7. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
In einem Schreiben vom 22. Juni 2001 verpflichtete sich die A.________ AG (Klägerin), der B.________ AG (Beklagte) u.a. Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Gestützt auf dieses Schreiben erteilte der Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug der Beklagten mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 in der Betreibung Nr. 3034/2001 des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für Fr. 250'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juli 2001.
B.
Am 5. November 2001 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht eine Aberkennungsklage und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass sie die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Forderung nicht schulde, und es sei die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters vom 9. Oktober 2001 aufzuheben. Mit Urteil vom 28. November 2002 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab. Dagegen erhob die Klägerin Berufung ans Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 7. Oktober 2003 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
C.
Mit Berufung vom 10. November 2003 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Klägerin die geltend gemachte Forderung zuzüglich Zins nicht schulde. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl die Beklagte als auch das Obergericht des Kanton Zug beantragen die Abweisung der Berufung.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob das von der Klägerin am 22. Juni 2001 abgegebene Versprechen, der Beklagten Fr. 250'000.-- zu bezahlen, seinen Grund ausschliesslich darin hatte, die Beklagte zum Rückzug einer offensichtlich unbegründeten Einsprache gegen eine geplante Kapitalerhöhung der Klägerin zu bewegen. Das Obergericht hat diese Frage verneint und ausgeführt, dass mit der Bezahlung nicht einfach der Rückzug einer missbräuchlichen Einsprache abgegolten werden sollte, sondern dass die Summe an die sog. "Carrier-Dienstleistungen" anzurechnen sei. Die Klägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Beklagten sei es ausschliesslich darum gegangen, sich den Rückzug ihrer ohnehin aussichtslosen Einsprache gegen die Kapitalerhöhung abgelten zu lassen. Dieses Vorgehen sei unsittlich, so dass das Zahlungsversprechen vom 22. Juni 2001 als nichtig zu betrachten sei.
2.
2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Die Sittenwidrigkeit bezieht sich auf den Vertragsinhalt, der in einem weiteren Sinn auch den Vertragszweck mitumfasst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen. Ein solcher Verstoss kann einerseits in der vereinbarten Leistung oder in dem damit angestrebten unmittelbaren Zweck oder Erfolg liegen. Die Unsittlichkeit kann sich andrerseits auch daraus ergeben, dass eine notwendig unentgeltliche Leistung mit einer geldwerten Gegenleistung verknüpft wird (BGE 123 III 101 E. 2 S. 102 m.w.H.). Der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis wird als sittenwidrig betrachtet, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht (BGE 123 III 101 E. 2c S. 105 m.w.H.).
2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zunächst die Frage erörtert, ob die Klägerin den Betrag von Fr. 250'000.-- ausschliesslich versprochen habe, um die Beklagte zum Rückzug ihrer ohnehin aussichtslosen Einsprache zu bewegen, in welchem Fall der Klägerin eine verpönte Kommerzialisierung einer Rechtsposition vorzuwerfen wäre. Letztlich wurde die Frage dann aber offen gelassen, weil das Obergericht zum Schluss gelangte, dass mit der Bezahlung von Fr. 250'000.-- nicht einfach der Rückzug der Einsprache abgegolten werden sollte, sondern die genannte Summe an die von der Klägerin zu erbringenden Carrier-Dienstleistungen anzurechnen sei. Aus diesem Grund könne nicht von einer verpönten Kommerzialisierung einer Rechtsposition und somit auch nicht von der Nichtigkeit des umstrittenen Zahlungsversprechens ausgegangen werden.
2.3 Wie sich in der staatsrechtlichen Beschwerde ergeben hat, durfte die Vorinstanz ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass die Zahlung von Fr. 250'000.-- auch im Zusammenhang mit der Abgeltung von Carrier-Dienstleistungen stand. Einerseits wurde im Zahlungsversprechen der Klägerin vom 22. Juni 2001 festgehalten, dass die Beklagte "im Umfange von CHF 250'000.-- [...] an Stelle von Carrier-Dienstleistungen [...] eine Bargeldleistung" erhalte. Andrerseits führte Y.________ in seiner Eigenschaft als verantwortliches Organ der Klägerin und der C.________ AG - welche Schuldnerin der im Vertrag vom 7. Dezember 2000 vorgesehenen "Carrier Dienstleistungen" war - im kantonalen Verfahren aus, dass "die C.________ AG nur Mittelpartei [gewesen sei] und die Geschäfte an die Tochtergesellschaft A.________ AG weitergegeben [habe, wobei diese] die Verpflichtung [gehabt habe], die Telefonleistungen zu erbringen". An diese tatsächlichen Feststellungen bezüglich der Frage, welche Motive dem Zahlungsversprechen von Fr. 250'000.-- zugrunde lagen, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, insbes. N. 4.3.1 zu Art. 63 mit zahlreichen Hinweisen). Auf die Einwände, die im Berufungsverfahren diesbezüglich erhoben werden - und auf die im Beschwerdeverfahren im Einzelnen eingegangen wurde -, ist daher nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
2.4 Zu prüfen ist daher einzig die Frage, ob der Rückzug der Einsprache von der Berufungsbeklagten selbst dann sittenwidrig kommerzialisiert worden sein sollte, wenn die Klägerin ein Interesse an der Minderung einer angeblichen Schuld der C.________ AG gehabt haben sollte. Dazu ist zu bemerken, dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz feststeht, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten - an Stelle der an sich verpflichteten C.________ AG - Carrier-Dienstleistungen erbracht hatte, und dass die Zahlung von Fr. 250'000.-- gemäss dem Zahlungsversprechen "an Stelle" der Carrier-Dienstleistungen versprochen worden war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein solches Zahlungsversprechen nicht als unsittlich im Sinn von Art. 20 OR gelten. An Stelle der - gegenüber der C.________ AG bestehenden - Verpflichtung, Carrier-Dienstleistungen zugunsten der Beklagten zu erbringen, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Zahlungsversprechen von Fr. 250'000.-- abgegeben. Auch wenn die Klägerin mangels vertraglicher Grundlage gegenüber der Beklagten keine Verpflichtung zur Erbringung der Carrier-Dienstleistungen hatte, hatte die Klägerin ihrerseits ein Interesse, der Beklagten Fr. 250'000.-- zu bezahlen, weil sie dadurch von ihrer Verpflichtung gegenüber der C.________ AG, Carrier-Dienstleistungen zugunsten der Beklagten zu erbringen, befreit wurde.
2.5 Wenn aber das Zahlungsversprechen der Klägerin u.a. auch als Abgeltung von Carrier-Dienstleistungen abgegeben wurde, kann von einer unsittlichen Rechtsausübung seitens der Beklagten, welche im Rechtsöffnungsverfahren die Erfüllung des Zahlungsversprechens mit Erfolg eingeklagt hatte, keine Rede sein. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 20 Abs. 1 OR verletzt, erweist sich somit als unzutreffend.
3.
Weiter macht die Klägerin geltend, dass das Zahlungsversprechen vom 22. Mai 2001 auch wegen Drohung einseitig unverbindlich sei. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den im kantonalen Verfahren geltend gemachten Willensmängeln auf die Berufung unter Hinweis auf § 201 Abs. 1 ZPO/ZG nicht eingetreten ist, weil die Klägerin in ihrer Eingabe der Begründungspflicht nicht entsprochen habe. Im vorliegenden Berufungsverfahren kann nur die falsche Anwendung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 OG), so dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist, als damit die falsche Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht beanstandet wird. Andrerseits wäre auf die Berufung aber auch insoweit nicht einzutreten, als der Berufungsschrift nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, inwieweit bei der Klägerin "gegründete Furcht" erregt worden sein sollte (Art. 29 Abs. 1 OR), d.h. inwiefern die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten "an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht" worden sein sollte (Art. 30 Abs. 1 OR). Insofern würde die Berufungsschrift den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
4.
Schliesslich macht die Klägerin geltend, dass der Sachverhalt lückenhaft festgestellt (Art. 64 OG) und das Recht auf Beweisführung verletzt worden sei (Art. 8 ZGB). Zur Begründung wird geltend gemacht, das Schreiben der Beklagten an die Klägerin (recte: die C.________ AG) vom 2. Mai 2001 und das Urteil (recte: die Verfügung) des Handelsgerichtes seien nicht berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung verletzt eine begrenzte Beweisabnahme Art. 8 ZGB dann nicht, wenn der Richter schon aufgrund der abgenommenen Beweise von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist und anders lautende Behauptungen der Gegenpartei für unbewiesen hält (BGE 114 II 289 E. 2 S. 291 m.w.H.). Da die Vorinstanz aus den berücksichtigten Beweisen tatsächliche Schlüsse gezogen hat, besteht für die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB kein Raum, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht klar, inwiefern mit dem Hinweis, die A.________ AG sei keine Tochtergesellschaft der C.________ AG und die Eingaben der phasenweise nicht bevollmächtigten Vertreterin der Beklagten seien unbeachtlich, eine Bundesrechtsverletzung gerügt wird. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 OG und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: