BGer 1P.84/2004
 
BGer 1P.84/2004 vom 23.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.84/2004 /sta
Urteil vom 23. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Gemeinde Obersaxen, 7134 Obersaxen Meierhof, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 1 BV (Baueinsprache),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 27. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
Y.________ reichte am 18. Februar 2002 ein Gesuch für den Neubau einer Bar/Disco auf der Parzelle Nr. 2058 in der Gewerbezone ... in der Gemeinde Obersaxen ein. Dagegen erhob u.a. X.________ Einsprache. Daraufhin überarbeitete Y.________ sein Projekt und reichte am 9. September 2002 ein zweites Baugesuch ein, wogegen X.________ wiederum Einsprache erhob.
Am 11. September 2002 schrieb die Gemeinde Obersaxen die Einsprache von X.________ als durch Rückzug des (ersten) Baugesuchs gegenstandslos ab. Diese rekurrierte gegen diesen Entscheid mit dem Antrag, die Gemeinde Obersaxen sei anzuweisen, das erste Baugesuch abzuweisen. Der Rekurs blieb erfolglos.
Am 30. Mai 2003 zog Y.________ auch sein zweites Baugesuch zurück und reichte ein drittes für einen Teilausbau und Umnutzung einer bestehenden Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 1484 ein. Am 8. September 2003 schrieb die Gemeinde Obersaxen die Einsprache von X.________ gegen das zweite Baugesuch von Y.________ als infolge Rückzugs gegenstandslos ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den Rekurs von X.________ gegen diesen Abschreibungsbeschluss der Gemeinde Obersaxen am 27. Januar 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Februar 2004 beantragt X.________, diesen verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben oder eventuell nichtig zu erklären. Das Verwaltungsgericht schütze damit die Baubehörde Obersaxen, die sich seit nunmehr zwei Jahren weigere, das Baugesetz anzuwenden und festzustellen, dass das Bauprojekt ihres Gemeinderatsmitgliedes (bis Ende 2003) Y.________ offensichtlich zonenwidrig sei. Dadurch würden die Einsprecher zermürbt und Y.________ begünstigt, indem ihm immer neue Möglichkeiten eingeräumt würden, um ein Vergnügungslokal mit Bar und Disco zu realisieren. Bedenklich sei an diesem "Verweigerungsfall", bei dem mindestens ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar eigene Interessen verfolge, dass das Verwaltungsgericht die grundrechtlichen Aspekte verkenne.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht trat im angefochtenen Entscheid auf den Rekurs der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht ein, sie sei durch den Abschreibungsbeschluss nicht beschwert und damit nicht befugt, ihn anzufechten. Auf ihre Schadenersatzforderung gegen die Gemeinde Obersaxen trat es mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht ein. Ihre Ausstandseinrede gegen die Mitglieder des Gemeindevorstandes Obersaxen sowie ihren Antrag, ihr sei für das zweite Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wies es als unbegründet ab.
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich.
Der Abschreibungsbeschluss der Gemeinde hat im Übrigen, worauf die Beschwerdeführerin bereits vom Verwaltungsgericht hingewiesen wurde, keine materiellrechtliche Wirkung und präjudiziert dementsprechend das offenbar noch hängige dritte und allfällige weitere Baubewilligungsverfahren nicht, weshalb sie in diesen Verfahren ihre Rechte uneingeschränkt geltend machen kann. Den Rechtsweg für allfällige Schadenersatzforderungen gegen die Gemeinde Obersaxen hat ihr das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ebenfalls aufgezeigt.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: