BGer 6S.222/2002
 
BGer 6S.222/2002 vom 11.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
6S.222/2002 /kra
Urteil vom 11. Februar 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichter Killias,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Imthurn,
gegen
A.________,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Fahrlässige Verletzung durch Sprengstoffe (Art. 225 StGB), fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 22. Februar 2002.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde 1945 in der ehemaligen DDR geboren und kam 1954 in die Bundesrepublik Deutschland. Bereits in seiner Jugend, die er im Grenzgebiet zu den Niederlanden verbrachte, hatte er mit der Vernichtung von alter Munition und Minen aus dem zweiten Weltkrieg zu tun. Nach Abschluss seiner Ausbildung als Sprengmeister kam er 1966 in die Schweiz, wo damals infolge eines Unfalls fast alle Fachleute dieser Sparte ums Leben gekommen waren. Hier gründete er 1972 die Firma X.________AG, mit der er bis heute verbunden blieb. Im Laufe seiner Tätigkeit sprengte er weit über 300 Hochkamine, ebenso viele Gebäude und Tausende Tonnen von Fels. Seit 1982 ist er Gerichtsexperte in Deutschland und seit 1991 Sprengfachmann mit eidgenössischem Diplom des BIGA.
Im Zusammenhang mit einer geplanten Neuüberbauung im Zentrum von Horgen mussten im Februar 1997 mehrere Gebäude abgebrochen werden. Die X.________AG erhielt den Auftrag, die beiden Altbauten Seestrasse 122 und 126 zu sprengen. Für die Sprengung war X.________ als Sprengmeister persönlich verantwortlich. Die Sprengung war auf den 7. Februar 1997, 11.00 Uhr, angesetzt. In der Stunde zuvor mussten immer wieder Schaulustige, die sich im Gefahrenbereich aufhielten, zurückgedrängt werden. Diese sammelten sich in der Folge mit anderen Personen auf einem hinter der polizeilichen Absperrung liegenden und leicht erhöhten Podest vor der Liegenschaft alte Landstrasse 31, von wo aus sie einen direkten und offenen Sichtkontakt auf das ungefähr 60 Meter entfernte Sprengobjekt hatten. Im Bereich alte Landstrasse 31 waren zunächst nur der Gemeindepolizist B.________ und später auf Betreiben von X.________ zusätzlich sein Mitarbeiter C.________ im Einsatz. Als die beiden Altbauten um ca. 11.00 Uhr gesprengt wurden, befanden sich rund 30 Personen auf dem Podest. Die Sprengung bewirkte, dass ein etwa fünf Kilogramm schwerer Steinbrocken auf diese Personengruppe zuflog und A.________ erheblich sowie zwei weitere Personen leicht bis mittelschwer verletzte. Zudem wurden zwei Häuser und ein Personenwagen beschädigt.
Mit Strafbefehl vom 2. Juli 1998 wurde der Mitarbeiter von X.________, C.________, wegen seines Verhaltens bei der Sprengung verurteilt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
B.
Die Bezirksanwaltschaft Horgen erhob am 23. Oktober 1998 gegen X.________ Anklage. Sie warf ihm vor, er habe als verantwortlicher Sprengmeister fahrlässig Menschen durch Sprengstoff gefährdet, die sich einerseits als Bahnreisende auf dem Bahnsteig des nahe gelegenen Bahnhofs Horgen und anderseits als Schaulustige auf dem Podest vor der Liegenschaft alte Landstrasse 31 aufgehalten hätten. Zudem habe er A.________ fahrlässig am Körper verletzt.
Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen vom 31. Mai 2001 wurde X.________ von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, jedoch wegen fahrlässiger Gefährdung von Leib und Leben von Menschen durch Sprengstoff schuldig gesprochen und mit 20 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das Bezirksgericht ging davon aus, es seien Bahnreisende, die sich auf den Bahnsteigen des Bahnhofs Horgen befunden hätten, gefährdet worden.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und des Verurteilten wurde dieser mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2002 in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen und mit 45 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das Obergericht ging davon aus, während eine konkrete Gefährdung von Bahnreisenden auf dem Bahnhof Horgen nicht erstellt sei, seien die Schaulustigen im Bereich des Podests, auf dem auch A.________ die Sprengung mitverfolgt hatte, konkret gefährdet gewesen. Darin, dass die Räumung des Podests unterblieb, erblickte das Obergericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 8. April 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
C.
X.________ führt fristgerecht eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2002 sei aufzuheben.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, ist darauf im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht einzutreten. Im Folgenden ist vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch. Er macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 18 StGB verletzt, indem sie ihn zu Unrecht der Fahrlässigkeit bezichtigt und überdies den allgemeinen Vertrauensgrundsatz nicht bzw. falsch angewendet habe (vgl. Beschwerde S. 6 - 10).
2.1 Die Vorinstanz führt in objektiver Hinsicht aus, im Zeitpunkt der Sprengung hätten sich rund 30 Personen auf dem Podest befunden, und mindestens diejenigen Personen, die sich in unmittelbarer Nähe von A.________ aufgehalten hätten, seien durch den fliegenden Stein einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen (angefochtener Entscheid S. 18/19). Durch den Flug des Steines sei erwiesen, dass das Podest im direkten Gefahrenbereich der geplanten Sprengung, nämlich innerhalb des Schleuderwirkungskreises bzw. des Streubereichs des Schleuderwurfes, gelegen habe (angefochtener Entscheid S. 21). Insoweit hat der Beschwerdeführer den angeklagten Sachverhalt anerkannt (angefochtener Entscheid S. 11, 22, 43). Objektiv gesehen steht deshalb zweifelsfrei fest, dass auf dem Podest mindestens in der Nähe von A.________ keine Personen hätten stehen dürfen.
In Bezug auf die Sorgfaltspflichtsverletzung, die die Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB begründet, lässt es die Vorinstanz zunächst offen, ob der Beschwerdeführer bereits bei der Vorbereitung der Sprengung auch den hinter der polizeilichen Absperrung liegenden Vorplatz bei der alten Landstrasse 31, wo sich das Podest befand, tatsächlich als möglichen Gefahrenbereich erkannt hat oder nicht (angefochtener Entscheid S. 23). Sie geht jedoch davon aus, dass er aufgrund der Lage der Sprengobjekte und einer korrekten vorgängigen Besichtigung des gesamten umliegenden Geländes sowie seiner beruflichen Erfahrung hätte erkennen müssen, dass auch der Vorplatz im direkten Sichtkontakt zu den Sprengobjekten und damit im Gefahrenbereich lag, weshalb er ihn schon bei der Anfangsplanung in das Absperrgebiet hätte einbeziehen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Strassensperren in diesem Bereich weiter zurück hätten versetzt werden müssen. Wäre der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Pflicht als Sprengleiter, die Deckungsräume zu bestimmen, nachgekommen, dann hätten gar keine Leute bis zum Vorplatz vordringen können, wodurch die Gefährdung der Schaulustigen und die Verletzung von A.________ verhindert worden wären (angefochtener Entscheid S. 53/54).
Immerhin hat der Beschwerdeführer nach der Darstellung der Vorinstanz seinen Mitarbeiter C.________ kurz vor der Sprengung doch noch angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Leute auf dem hinter der Absperrung liegenden Vorplatz in Deckung gehen würden. Diese Anordnung war jedoch nach Auffassung der Vorinstanz ungenügend, da der Beschwerdeführer als Sprengleiter gesetzlich verpflichtet gewesen sei, "die Deckungsräume zu bestimmen" und insbesondere "auch C.________ einen ganz bestimmten Deckungsraum zuzuweisen". Diese Pflicht habe er nicht an seinen Mitarbeiter delegieren können. Der Deckungsraum für C.________ "hätte unweigerlich hinter dem fraglichen Vorplatz" liegen müssen. Wenn der Beschwerdeführer diese Verpflichtung erfüllt hätte, "wäre der fragliche Vorplatz unweigerlich in den Gefahrenbereich einbezogen worden" (angefochtener Entscheid S. 54/55).
Aber selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, er habe seinen Mitarbeiter und/oder den Gemeindepolizisten B.________ vor der Sprengung angewiesen, die Sperren zurückzuversetzen, wäre ihm nach Auffassung der Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtsverletzung anzulasten. Denn in diesem Fall habe er die Prüfung unterlassen, ob die Sperren tatsächlich - wie von ihm angeordnet - zurückversetzt worden seien oder nicht. Dazu komme, dass er selber der Ansicht gewesen sei, sein Mitarbeiter und der Gemeindepolizist seien nicht geeignet für die ihnen übertragenen Absperrsicherungen. Bei dieser Sachlage hätte er nach Auffassung der Vorinstanz die beiden Personen durch andere Leute ersetzen müssen. Und schliesslich habe er mindestens den Gemeindepolizisten nicht darüber instruiert, dass die Sprengung unter allen Umständen abgeblasen werden müsse, wenn nicht alle Sicherheitsvorschriften strikte eingehalten seien und sich noch Personen im Gefahrenbereich aufhielten. Darauf hätte der Beschwerdeführer "alle Personen" ausdrücklich aufmerksam machen müssen, und insbesondere habe er nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass sein Mitarbeiter, der über den Sprengausweis B verfüge, "schon das Richtige" tun werde (angefochtener Entscheid S. 56 - 58).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf, er habe bereits bei der Anfangsplanung pflichtwidrig gehandelt, indem er den Unfallort nicht in das Absperrgebiet einbezogen habe, sei unerheblich, weil er diesen Fehler in der Folge vor der Sprengung noch korrigiert habe (Beschwerde S. 6/7).
Die Vorinstanz stimmt dem Beschwerdeführer insoweit zu, als ein einmal erstelltes Sicherheitskonzept auch "in der unmittelbaren Sprengvorbereitungsphase" nötigenfalls noch abgeändert werden könne, und es ist gemäss ihren Ausführungen zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer seinem Mitarbeiter die nachträgliche Weisung erteilt hat, dafür zu sorgen, dass die Leute auf dem fraglichen Vorplatz in Deckung gehen würden (angefochtener Entscheid S. 54). In einer späteren Erwägung schliesst es die Vorinstanz überdies nicht aus, dass der Beschwerdeführer seinem Mitarbeiter und/oder dem Gemeindepolizisten die nachträgliche Weisung erteilt hat, die Sperren zurückzuversetzen (angefochtener Entscheid S. 56).
Wenn aber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nachträglich noch den mit der Absperrung im fraglichen Bereich betrauten Personen die notwendigen Instruktionen erteilt hat, dann ist es von vornherein irrelevant, ob er bei der Anfangsplanung einen Fehler gemacht hat. Es stellt sich nur die Frage, ob die nachträglichen Anordnungen hinreichend waren.
2.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hätte der Mitarbeiter des Beschwerdeführers gemäss dessen Anordnung dafür sorgen müssen, dass die Leute auf dem Vorplatz in Deckung gehen würden (angefochtener Entscheid S. 54). Dies hat der Mitarbeiter denn auch eingestanden, jedoch geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe von ihm nicht verlangt, "dass der fragliche Platz vollkommen geräumt sein müsse" (angefochtener Entscheid S. 52). Daraus zog die Vorinstanz, die auf die Aussagen des Mitarbeiters abstellte, den Schluss, der Beschwerdeführer habe diesem "den Deckungsraum nicht näher abgesteckt" (angefochtener Entscheid S. 53). Die Anordnung war nach Auffassung der Vorinstanz ungenügend, denn der Beschwerdeführer hätte seinem Mitarbeiter (insbesondere auch für diesen selber) einen ganz bestimmten Deckungsraum zuweisen müssen, der dann "unweigerlich hinter dem fraglichen Vorplatz" gelegen hätte (angefochtener Entscheid S. 56).
Diese Erwägung überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat seinen Mitarbeiter angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Leute auf dem Vorplatz in Deckung gehen. Diese Anordnung kann ernstlich nicht anders verstanden werden, als dass der Mitarbeiter hätte dafür sorgen sollen, "dass die Leute so stehen, dass sie nicht von einem Stein getroffen würden" (so die eigene Aussage von C.________, angefochtener Entscheid S. 51). Mit anderen Worten hätten die Leute an eine Stelle beordert werden müssen, an der sie "durch eine Hauswand oder etwas Ähnliches" vor den Auswirkungen der Sprengung geschützt sind (so die eigene Aussage von C.________, angefochtener Entscheid S. 51). Der Mitarbeiter hat seinen Auftrag gemäss seinen eigenen Aussagen offensichtlich richtig verstanden, weshalb seine Angabe, der Beschwerdeführer habe nicht die vollständige Räumung des Platzes angeordnet, irrelevant ist. Inwieweit es zusätzlich zu der klaren und eindeutigen Anweisung des Beschwerdeführers, allfällige Passanten aus der Gefahrenzone zu entfernen, noch der Festlegung eines "Deckungsraumes" bedurft hätte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang betont, der Beschwerdeführer hätte insbesondere seinem Mitarbeiter für diesen selber einen Deckungsraum zuweisen müssen, geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Denn der gerügte Umstand ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Notwendige für die Sicherheit der Passanten getan hat, irrelevant.
2.4 Nun hat es die Vorinstanz in ihrer Eventualerwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aber selber nicht ausgeschlossen, dass seine nachträgliche Anweisung grundsätzlich hinreichend gewesen ist. Nach Auffassung der Vorinstanz ist er jedoch seiner Pflicht nicht nachgekommen zu kontrollieren, ob seine Anweisung auch tatsächlich befolgt und richtig ausgeführt worden ist.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter vor der Sprengung noch einmal über Funk ausdrücklich angefragt hat, ob bei ihm "alles in Ordnung" sei (angefochtener Entscheid S. 10). Diese Anfrage bezieht sich offensichtlich insbesondere auch auf seine frühere Anweisung an seinen Mitarbeiter, dieser habe dafür zu sorgen, dass sich die Leute an einem Ort befinden, an dem sie nicht von einem Stein getroffen werden können. Obwohl es dem Mitarbeiter nach dessen eigener Aussage nicht gelang, die Leute "zu vertreiben" (angefochtener Entscheid S. 51), unterliess er es, "am Funk zu sagen, dass an seinem Posten noch Leute in Schusslinie seien und darum noch nicht gesprengt werden dürfe" (angefochtener Entscheid S. 50). Statt dessen bestätigte er ausdrücklich, es sei "alles in Ordnung" (angefochtener Entscheid S. 10).
Unter diesen Umständen stellt sich nur noch die Frage, ob der Beschwerdeführer auf diese Angabe seines Mitarbeiters vertrauen durfte oder ob er persönlich hätte kontrollieren müssen, dass die Funkdurchsage auch wirklich den Tatsachen entspricht. Zwar hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, sein Mitarbeiter sei "für die ihm übertragenen Absperrsicherungen" nicht geeignet gewesen (angefochtener Entscheid S. 57). Der Beschwerdeführer hat seiner Aussage zufolge mit der Zeit herausgefunden, dass die beruflichen Qualitäten seines Mitarbeiters "nicht dem Stand entsprochen hätten, den er vorausgesetzt habe" (angefochtener Entscheid S. 45). Daraus kann jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer sich auf die Funkdurchsage seines Mitarbeiters nicht hätte verlassen dürfen. Er hatte diesem den klaren und eindeutigen Auftrag erteilt, die Passanten in Deckung zu bringen und aus der Gefahrenzone zu entfernen. Dies hatte der Mitarbeiter seinen eigenen Aussagen zufolge denn auch genau so verstanden. Zwar konnte der Beschwerdeführer nun nicht einfach davon ausgehen, dass sein Mitarbeiter, dessen berufliche Qualifikationen er anzweifelte, in der Lage sein würde, die Passanten tatsächlich und überdies rechtzeitig vor der Sprengung aus der Gefahrenzone zu entfernen. Aber genau aus diesem Grund hat er unmittelbar vor der Sprengung über Funk nochmals angefragt, ob nun alles in Ordnung und die Passanten in Deckung seien. Diese Frage hat der Mitarbeiter wahrheitswidrig beantwortet. Damit musste der Beschwerdeführer jedenfalls aus dem von der Vorinstanz erwähnten Grund nicht rechnen, weil der Umstand, dass jemand eine einfache und klare Frage wahrheitswidrig beantwortet, mit dessen beruflicher Qualifikation nichts zu tun hat. Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen (z.B. charakterlichen) Grund hätte damit rechnen müssen, sein Mitarbeiter könnte seine Frage wahrheitswidrig beantworten, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Folglich ist nicht ersichtlich, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, entweder eine andere Person mit der Aufgabe zu betrauen, die sich auf dem Vorplatz befindenden Menschen in Deckung zu bringen, oder aber unmittelbar vor der Sprengung nochmals persönlich zu kontrollieren, ob sich die gefährdeten Personen nun tatsächlich in Deckung befinden. Seine Funkanfrage, auf die er mit einer wahrheitsgemässen Antwort rechnen durfte, reichte aus.
Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit der Beschwerdeführer gegen seine Sorgfaltspflicht verstossen haben könnte. Folglich verletzt der Schuldspruch Bundesrecht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zum Freispruch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil er sich nicht vernehmen liess und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: